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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 10/23·30.11.2023

Kostenauferlegung nach Berufungsrücknahme (§ 197 Abs. 2 BRAO)

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteStandesrecht/DisziplinarverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Anwaltsgerichtshof NRW ordnet an, dass dem angeschuldigten Rechtsanwalt die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, nachdem dieser seine Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat. Zentrales Rechtsproblem war die Kostenfolge der Berufungsrücknahme. Die Entscheidung stützt sich auf § 197 Abs. 2 BRAO; die Rücknahme führt zur Kostentragung durch den Zurücknehmenden.

Ausgang: Bei Rücknahme der Berufung wird dem angeschuldigten Rechtsanwalt die Kostentragung des Berufungsverfahrens auferlegt (§ 197 Abs. 2 BRAO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zurücknahme der Berufung in einem berufsgerichtlichen Verfahren kann nach § 197 Abs. 2 BRAO dem angeschuldigten Rechtsanwalt die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt werden.

2

Die Pflicht zur Kostentragung folgt regelmäßig aus der Rücknahme des Rechtsmittels, sofern keine besonderen, das Gericht zu einer abweichenden Kostenentscheidung veranlassenden Umstände vorliegen.

3

Die Anordnung der Kostenauferlegung nach Rücknahme des Rechtsmittels ist eine dem berufsgerichtlichen Verfahren zugehörige Entscheidungsbefugnis, die unabhängig vom Ausgang der Hauptsache getroffen werden kann.

Relevante Normen
§ 197 Abs. 2 BRAO

Tenor

Dem angeschuldigten Rechtsanwalt werden die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt, nachdem er seine Berufung vom 05.05.2022 gegen das am 21.02.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat, § 197 Abs. 2 BRAO.