Einstellung des Verfahrens gegen Rechtsanwalt gem. §153a II StPO mit Auflagezahlung
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren gegen den Angeschuldigten (Rechtsanwalt) wurde mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig nach §153a Abs. 2 StPO eingestellt. Als Auflage ordnete das Gericht die Zahlung von 2.000 € an die Hülfskasse für Rechtsanwälte bis zu einem bestimmten Termin an. Der Beschluss beendet das Verfahren vorläufig unter der Bedingung der Erfüllung der Auflage.
Ausgang: Verfahren gegen den Rechtsanwalt vorläufig gemäß §153a Abs. 2 StPO eingestellt; Zahlung von 2.000 € an die Hülfskasse als Auflage angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflagen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten vorläufig eingestellt werden.
Die Auflagen nach § 153a StPO können die Zahlung einer Geldsumme an eine hierfür bestimmte Kasse oder Einrichtung sowie die Festsetzung einer Zahlungsfrist umfassen.
Die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO erfolgt durch Beschluss, der die konkreten Auflagen und Fristen bestimmt.
Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung ist an die Erfüllung der auferlegten Auflagen gebunden; durch die Erfüllung wird das Verfahren vorläufig beendet.
Tenor
Das Verfahren gegen den Rechtsanwalt X wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig gem. § 153 a II StPO eingestellt.
Dem Angeschuldigten wird aufgegeben, bis 15.11.2014 einen Betrag in Höhe von € 2.000,00 (zweitausend Euro) an die Hülfskasse für Rechtsanwälte zu zahlen.