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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 10/14·04.09.2014

Einstellung des Verfahrens gegen Rechtsanwalt gem. §153a II StPO mit Auflagezahlung

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren gegen den Angeschuldigten (Rechtsanwalt) wurde mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig nach §153a Abs. 2 StPO eingestellt. Als Auflage ordnete das Gericht die Zahlung von 2.000 € an die Hülfskasse für Rechtsanwälte bis zu einem bestimmten Termin an. Der Beschluss beendet das Verfahren vorläufig unter der Bedingung der Erfüllung der Auflage.

Ausgang: Verfahren gegen den Rechtsanwalt vorläufig gemäß §153a Abs. 2 StPO eingestellt; Zahlung von 2.000 € an die Hülfskasse als Auflage angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflagen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten vorläufig eingestellt werden.

2

Die Auflagen nach § 153a StPO können die Zahlung einer Geldsumme an eine hierfür bestimmte Kasse oder Einrichtung sowie die Festsetzung einer Zahlungsfrist umfassen.

3

Die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO erfolgt durch Beschluss, der die konkreten Auflagen und Fristen bestimmt.

4

Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung ist an die Erfüllung der auferlegten Auflagen gebunden; durch die Erfüllung wird das Verfahren vorläufig beendet.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren gegen den Rechtsanwalt X wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig gem. § 153 a II StPO eingestellt.

Dem Angeschuldigten wird aufgegeben, bis 15.11.2014 einen Betrag in Höhe von € 2.000,00 (zweitausend Euro) an die Hülfskasse für Rechtsanwälte zu zahlen.