Berufung in Anwaltsberufsverfahren verworfen wegen unentschuldigtem Fernbleiben
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte legte Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts ein, erschien jedoch trotz ordnungsgemäß zugestellter und mit Rechtsfolgenhinweis versehener Ladung nicht zur Verhandlung. Die Kammer verwirft die Berufung als unzulässig, weil kein hinreichender Entschuldigungsgrund vorgetragen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt. Die Revision wird mangels grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Angeschuldigten wegen unentschuldigtem Fernbleiben als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zu verwerfen, wenn der Berufungsführer einer ordnungsgemäß zugestellten Ladung unentschuldigt fernbleibt.
Die Entschuldigung des Fernbleibens muss substantiiert darlegen, weshalb eine Teilnahme nicht möglich war; bloße Terminsüberschneidungen ohne rechtzeitigen Verlegungsantrag genügen nicht.
Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungsführer zu auferlegen, wenn die Berufung gemäß einschlägiger berufsrechtlicher Vorschriften verworfen wird.
Die Revision gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichts ist nur zuzulassen, wenn Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung berührt sind.
Tenor
Die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 25.04.2007 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 17.09.2007 nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben zu entschuldigen.
Die Schreiben des angeschuldigten Rechtsanwaltes vom 03.12.07 und 08.01.08 lagen vor. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist nicht entschuldigt. Der Senat hält die Entschuldigung, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt wegen eines Termins vor dem Arbeitsgericht Gelesenkirchen um 10.45 Uhr am 11.01.08 verhindert sei, nicht für ausreichend. Die Terminsladung ist dem angeschuldigten Rechtsanwalt mit Schreiben vom 03.09.07 zugeleitet worden. Der Termin vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen ist im November 2007 anberaumt worden. Es hätte ohne Weiteres ein Verlegungsantrag für den Arbeitsgerichtstermin gestellt werden können, und zwar auch ohne Nachteil für die von ihm vertretene Partei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO.
Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, § 145 Abs. 3 BRAO.