Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls – Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Er begründete den Antrag nicht, äußerte sich nicht zu titulierten Forderungen und erschien nicht zur Verhandlung. Das Gericht bestätigte den Widerruf mangels widerlegender Darlegung und sah eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden gegeben.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dadurch werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet.
Vermögensverfall liegt vor, wenn ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse bestehen, die der Betroffene in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Erwirkung titulierten Forderungen und die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Rechtsanwalt sind typische Beweisanzeichen für Vermögensverfall.
Der Betroffene trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast, um bestehende Vollstreckungsmaßnahmen oder titulierte Forderungen als nicht entscheidungserheblich oder entgegenstehend hinsichtlich der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden darzustellen.
Ein Widerrufsgrund entfällt nicht von selbst; das Fortbestehen von Vollstreckungsmaßnahmen kann die Fortdauer des Widerrufsgrundes indizieren, sofern nicht überzeugend das Gegenteil dargetan wird.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.10.2007, zugestellt am 16.10.2007, gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (Vermögensverfall). Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.11.2007, per Fax eingegangen am 14.11.2007.
Der heute 40jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zunächst beim Amtsgericht Ahaus und Landgericht Münster, zuletzt seit 2001 beim Amtsgericht Marl und Landgericht Essen. Seine Kanzleiräume befinden sich in I.
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung wegen Vermögensverfalls und stützte sich dabei auf eine Forderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte über 22.321,08 Euro (Inhaltsübersicht Pos. 4), wegen derer am 31.07.2007 ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden sei. Nach Bekanntwerden der titulierten Forderung wurde der Antragsteller zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte sich jedoch nicht. Daraufhin erfolgte der Widerruf.
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht begründet.
Er wurde mit Terminsladung entsprechend der Übung des Senates belehrt. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.
Der Antragsteller beantragt,
die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.10.2007 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und den Akteninhalt. Sie verweist ferner darauf, dass die Vollstreckungen des Versorgungswerkes weiterhin durchgeführt würden und sich der Antragsgegner auch ihr gegenüber trotz mehrfacher Aufforderung zu seinen Vermögensverhältnissen nicht geäußert habe.
Der Antrag ist rechtzeitig und damit zulässig.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zurecht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor.
a) Ein Vermögensverfall besteht, wenn der Rechtsanwalt in ungeordente, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 25.03.1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; BGH Beschluss vom 21.11.1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverfügung die in dem angefochtenen Beschluss angeführten Vollstreckungsmaßnahmen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW eingeleitet worden. Diese Maßnahmen dauern noch an. Die dadurch begründeten Beweisanzeichen hat der Antragsteller in keiner Weise widerlegt. Er hat nicht einmal Stellung genommen und ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Antragsgegnerin ist daher zurecht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung im Vermögensverfall befand.
Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahmsweise nicht gegeben war (dazu BGH Beschluss vom 18.10.2004, AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
- Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahmsweise nicht gegeben war (dazu BGH Beschluss vom 18.10.2004, AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Anhaltspunkte dafür sind an keiner Stelle ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz, die Wertfestsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.