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Anwaltsgerichtshof NRW·1 ZU 89 / 06·16.11.2006

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Pilotentätigkeit rechtswidrig (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen den Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen gleichzeitiger Tätigkeit als angestellter Verkehrsflugzeugführer. Streitpunkt war, ob dadurch die Unabhängigkeit bzw. der für eine anwaltliche Tätigkeit erforderliche Handlungsspielraum i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO entfällt. Der Anwaltsgerichtshof hob den Widerrufsbescheid auf, da die Pilotentätigkeit bei gesicherter Weisungsunabhängigkeit und ausreichenden zeitlichen Freiräumen eine nennenswerte Anwaltstätigkeit ermögliche. Eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit sei kein zwingendes Berufsbildmerkmal; Terminabstimmung über die Kanzlei und Sozietätsvertretung genügten.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolgreich; Widerrufsbescheid zur Anwaltszulassung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO setzt voraus, dass die ausgeübte Nebentätigkeit mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gefährden kann und der Widerruf keine unzumutbare Härte bedeutet.

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Für die Vereinbarkeit einer abhängigen Beschäftigung mit dem Anwaltsberuf ist neben der fachlichen Weisungsunabhängigkeit erforderlich, dass dem Rechtsanwalt ein rechtlicher und tatsächlicher Handlungsspielraum verbleibt, um den Beruf in nennenswertem Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben.

3

Ob eine nennenswerte anwaltliche Tätigkeit neben einem anderen Beruf möglich ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; pauschale Annahmen genügen nicht.

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Eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit und kurzfristige Verfügbarkeit ist kein zwingendes Kriterium für die Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit mit dem Anwaltsberuf, solange anwaltliche Termine und Aufgaben in angemessener Zeit wahrgenommen werden können und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht beeinträchtigt ist.

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Eine Arbeitgeber-Freistellungserklärung kann geeignet sein, die anwaltliche Unabhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber abzusichern, wenn sie die Nebentätigkeit erlaubt und berufsbezogene Verpflichtungen gegenüber Betriebsangehörigen ausschließt.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO§ Art. 3 GG§ Art. 12 GG§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 7 Nr. 8 BRAO§ 201 Abs. 2 BRAO

Tenor

Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. 07. 2006 wird aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf  50.000,-  Euro

festgesetzt

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller ist 35 Jahre alt und seit November 2000 zur Rechtsanwaltschaft und davon seit Juli 2002 als Rechtsanwalt bei dem AG und dem LG Düsseldorf zugelassen und hier in einer Sozietät mit zwei weiteren Rechtsanwälten und einer Steuerberaterin tätig.

4

Bereits während des Studiums der Rechtswissenschaften hat der Antragsteller parallel eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer begonnen und im März 2000 die Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer erworben. Zunächst übte er diese Tätigkeit unregelmäßig freiberuflich aus. Seit dem 01. 04 2003 hat der Antragsteller einen festen Arbeitsvertrag als First Officer (Co-Pilot) für den Typ Boeing B 737 mit der X-Fluggesellschaft geschlossen.

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Nach seinen Angaben, die bestätigt werden durch die vorgelegten Flugunterlagen, wird er im touristischen Verkehrssegment (Y) für Flüge von E in den Mittelmeerraum, zu den kanarischen Inseln und nach Ägypten und Nordafrika eingesetzt.

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Die Antragsgegnerin erfuhr von dieser Tätigkeit im Dezember 2004. Mit Schreiben vom 28. 01. 2005 forderte sie den Antragsteller auf, eine Kopie des Anstellungsvertrages und eine sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers vorzulegen. Den Arbeitsvertrag übersandte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. 05. 2005. Eine Erlaubnis des Arbeitgebers zur Nebentätigkeit als Rechtsanwalt folgte am 03. 08. 2005.

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Danach teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 15. 08. 2005 mit, dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO berufsrechtliche Bedenken an einer gleichzeitigen Tätigkeit als angestellter Verkehrsflugzeugführer und als Rechtsanwalt beständen, weil insoweit nicht die erforderliche Unabhängigkeit gegeben sein dürfte.

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Der Antragsteller wies diese Bedenken mit Schreiben  vom 26. 09. 2005 zurück, indem er unter Vorlage von Dienstplänen ausführte, dass zwischen der Dienstzeit als Pilot aufgrund der Besonderheiten des Berufes und des touristischen Einsatzfeldes oft mehrere freie Tage, vornehmlich Werktage lägen, die ihm ausreichend Zeit ließen, die Tätigkeit als Rechtsanwalt noch in nennenswertem Umfang und nicht nur gelegentlich ausüben zu können. Darüber hinaus beschränkten sich seine Flüge fast ausschließlich auf einen Tag, sodass er in der Regel jeden Tag nach E zurückkehre. Außerdem habe er die Möglichkeit Gerichtstermine, die erfahrungsgemäß einen längeren Vorlauf hätten, in seinen, jeweils einen Monat im Voraus aufgestellten Dienstplänen berücksichtigen zu lassen. Unter diesen Umständen sei die Anwaltstätigkeit sehr wohl mit seinem Dienst als Berufspilot vereinbar. In eiligen, kurzfristig anberaumten Sachen sei es ihm eventuell aber auch möglich, seinen Flugdienst mit einem Kollegen zu tauschen oder falls das nicht gelinge, könne er sich von einem seiner Sozii vertreten lassen.

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Mit Schreiben vom 14. 05. 2006 reichte der Antragsteller dann noch eine sog.  Freistellungserklärung seines Arbeitgebers vom 08. 05. 2006 nach und wies gleichzeitig darauf hin, dass er während der letzten sechseinhalb Monate seit dem 01. 11. 2005 nur an 27 Tagen fliegerisch tätig gewesen sei und davon noch sechsmal an Wochenenden oder Feiertagen.

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Die Freistellungserklärung hatte folgenden Wortlaut:

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„Als Arbeitgeber erklären wir unwiderruflich,

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1)

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dass wir damit einverstanden sind, dass der Angestellte neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Rechtsanwalts ausübt,

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2)

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dass der Angestellte nicht gehalten ist, Belegschaftsmitglieder nach der Gebührenordnung oder unentgeltlich zu beraten oder zu vertreten,

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3)

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dass der Angestellte berechtigt ist, sich während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Termine und Besprechungen jederzeit von seinem Dienstplatz zu entfernen, soweit dies im Einzelfall möglich ist, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn seine anwaltliche Tätigkeit mit dienstlichen Terminen kollidiert.“

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Mit Bescheid vom  13. 07. 2006, zugestellt am  17. 07. 2006, hat die Antragsgegnerin dann die Zulassung des Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen von § 14 Abs. 2, Nr. 8 BRAO widerrufen, weil diese mit der Tätigkeit als Berufspilot nicht vereinbar sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass bei dem Antragsteller Kollisionen zwischen Mandanteninteressen und den Interessen des Arbeitgebers schon in terminlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen seien und er insoweit Einschränkungen seines Arbeitgebers unterläge, was mit der Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Aufgrund der Eigenart seiner Tätigkeit als Pilot, sei es auch schon rein tatsächlich nicht möglich, dass er seinen Dienstplatz während eines Fluges verlassen könne. Diese Beschränkungen kämen auch in der Freistellungserklärung zum Ausdruck, da diese unter dem Vorbehalt stände, dass dies im Einzelfall möglich sei. Auch die Entfernung während eines Piloteneinsatzes zum Kanzleiort lasse die Erledigung eiliger Sachen nicht zu. Schließlich bedeute der Widerruf der Zulassung für ihn auch keine unzumutbare Härte angesichts des Einkommens als Pilot.

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Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. 08. 2006, der am 14. 08. 2006 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

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Er legt nochmals unter Beifügung verschiedener Flugunterlagen die Besonderheiten seiner Pilotentätigkeit in zeitlicher Hinsicht dar und führt aus, dass ihm danach ausreichend Zeit, insbesondere an Werktagen, zur Ausübung des Anwaltberufes verbleibe. Allein der Umstand, dass er während der Flugzeiten nicht erreichbar sei, könne keine Unvereinbarkeit mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt begründen, da eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts nach der tatsächlichen heutigen Berufspraxis ohnehin nicht mehr gegeben und auch nicht erforderlich sei, zumal noch zwei weitere Rechtsanwälte zu der Sozietät gehörten. Die Aufgabe seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sei daher nicht aus überwiegendem öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege geboten.

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Ein Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt verletze ihn deshalb in seinen Grundrechten aus Art. 3 und 12 GG.

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Außerdem würde der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten, da er die Kanzleigemeinschaft mit aufgebaut habe und hierzu wegen seines Fachwissens aufgrund der Tätigkeit als Pilot auch eine Reihe von Mandanten aus der Luftfahrtbranche gehörten, wie zum Beispiel die Vereinigung Cockpit, die er in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde gegen das Luftsicherheitsgesetz vertreten habe.

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Der Antragsteller beantragt, den Bescheid aufzuheben.

24

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt dazu ihr Vorbringen aus dem Widerrufsbescheid.  Vertiefend weist sie darauf hin, dass der Antragsteller während seiner Berufsausübung als Pilot nicht selbst entscheiden könne,  welcher Tätigkeit er den Vorrang gebe. Das aber sei mit der Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts, zu der auch die freie Disposition über seine Tätigkeit und Erreichbarkeit gehöre, nicht vereinbar.

26

II:

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Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

28

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann und dies keine unzumutbare Härte für ihn bedeutet.

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Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG 1. Senat, BVerfGE 87, 287/316 = NJW 1993, 317). Gegen diese gesetzliche Beschränkung der Berufswahl bestehen von Verfassungs wegen aber keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift über die Zulassung in § 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, einem Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung (  BVerfGE 87, 321; BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer, BB 1993, 463).

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Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern die notwendige Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfG BB 1993, 463). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten neben der Integrität des einzelnen Bewerbers und den Besonderheiten seiner beruflichen Situation auch darauf an, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts hervorrufen könnte und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BGH, Senat für Anwaltssachen: NJW 2006, 2488; NJW 2003, 1527).

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Die Integrität des Antragstellers und seine fachliche Weisungsunabhängigkeit als Rechtsanwalt werden durch die weitere Berufstätigkeit als Pilot nicht beeinträchtigt. Auch aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums können keine Zweifel aufkommen, dass seine Unabhängigkeit und Objektivität, entsprechend dem allgemeinen Berufsbild des Rechtsanwalts, bei der fachlichen Beratung und Vertretung eines Mandanten nicht gefährdet sind. Diese Unabhängigkeit wird durch die vorgelegte Freistellungserklärung vom 08. 05. 2006, die die Nebentätigkeitserlaubnis vom 03. 08. 2005 ersetzt, hinreichend gesichert. Deshalb ist der Anwaltsberuf mit dem Beruf eines Piloten nicht von vornherein unvereinbar.

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Zu der Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts gehört außer der sachlichen Weisungsungebundenheit  aber noch, dass die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Berufstätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Denn der Rechtsanwaltsberuf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287/323; BGH, NJW-RR 1999, 570 unter II 1 c). Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266/ 268). Dieser Grundsatz, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch für erforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen (BVerfGE 87, 287/323).

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Die Anwendung dieser Kriterien bedarf einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles ohne Pauschalierungen oder Verallgemeinerungen.

34

Dabei sind im vorliegenden Fall zwei Aspekte zu unterscheiden, nämlich die Frage, wie viel Zeit dem Antragsteller generell neben der Pilotentätigkeit als Rechtsanwalt zur Verfügung steht und die Frage nach der Erreichbarkeit des Antragstellers für Mandanten und Gerichte.

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Nach dem Vorbringen des Antragstellers, das er durch Kopien aus seinem Flugbuch belegt hat, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, war er in der Zeit vom 10. 08. 2004 bis zum 11. 08. 2006, also innerhalb von 2 Jahren mit 730 Tagen bei 508 Werktagen (Montag – Freitag), an 187 Tagen, von denen 136 auf Werktage fielen,  als Pilot unterwegs. Dabei wiesen von den 103 Wochen dieses Zeitraums 33 keine fliegerische Tätigkeit an Werktagen, 24 Wochen fliegerische Tätigkeit an einem Werktag, 30 Wochen an zwei Werktagen und 16 Wochen an drei oder mehr Werktagen auf.

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Demnach verbleibt dem Antragsteller neben seiner Anstellung als Pilot generell ausreichend Zeit für die Tätigkeit als Rechtsanwalt, um diese im nennenswerten Umfang und nicht nur als „Feierabendtätigkeit“  ausüben zu können.

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Dem für die anwaltliche Tätigkeit notwendigen Handlungsspielraum könnte aber noch entgegenstehen, dass der Antragsteller, während er als Pilot unterwegs ist, ihm schon rein tatsächlich die Erledigung anwaltlicher Geschäfte nicht möglich ist und er nach Erstellung des Dienstplanes insoweit auch keinen eigenen Dispositionsspielraum mehr hat, zumal die Freistellung für die anwaltliche Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber unter dem Vorbehalt erfolgt ist, „soweit dies im Einzelfall möglich ist“.

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Hieraus folgert die Antragsgegnerin, dass er nicht die nötige Freiheit habe, um jederzeit eigenständig entscheiden zu können, welcher Tätigkeit der Vorrang zu geben sei. Diese Dispositionsfreiheit hält die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Bearbeitung eiliger Angelegenheiten und auf die Wahrnehmung von kurzfristig anberaumten Gerichtsterminen für unverzichtbar.

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Diese Auffassung erscheint noch wesentlich geprägt von dem Bild eines Anwalts, dessen überwiegender Aufenthaltsort seine Kanzlei ist und der daher auch jederzeit kurzfristig für Mandanten oder Gerichte zur Verfügung stehen kann. Dem aber entspricht die Wirklichkeit der heutigen Anwaltstätigkeit nicht mehr. Spätestens mit der Aufhebung der Postulationsbeschränkung für ein bestimmtes Land- oder Oberlandesgericht hat sich das räumliche Tätigkeitsfeld von Anwälten stark erweitert, soweit es nicht auch vorher schon in Bereichen, wie der Verwaltungs- oder Strafgerichtsbarkeit, in denen eine örtliche Zulassungsbegrenzung nicht bestand, der Fall war. Hinzu kommt, die erweiterte Gestattung erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten für einen Rechtsanwalt durch die Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (BVerfGE 87, 287; NJW 1993, 317) sowie die zu beobachtenden Zunahme sonstiger Nebentätigkeiten, z.B. als Dozent oder Lehrbeauftragter oder in sonstigen Gremien. Mit diesen Veränderungen hat sich auch die tatsächliche  Berufsausübungspraxis der anwaltlichen Tätigkeit gewandelt, die jederzeitige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit als Charakteristikum des anwaltlichen Berufsbildes ist in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr gegeben. Es muss daher, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die nach Art. 12 geschützte Berufsfreiheit, als ausreichend angesehen werden, dass ein Rechtsanwalt bestimmte Tätigkeiten und Termine in angemessener Zeit wahrzunehmen vermag. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die Maßstab für die Frage eines Zulassungswiderrufs ist, bleibt dann noch gewahrt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Gerichtstermine in der Regel eine längere Vorlaufzeit haben, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist und dass mehrtägige Gerichtstermine üblicherweise in Absprache mit den Beteiligten erfolgen. Die jederzeitige, allein von der eigenen Dispositionsfreiheit abhängige, Einsatzbereitschaft für die Tätigkeit als Rechtsanwalt, auf die die Antragsgegnerin abstellen will, ergibt sich insoweit nicht als Voraussetzung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des Anwaltsberufes mit anderen beruflichen Tätigkeiten (BVerfGE 87, 287).  Danach wird lediglich gefordert, dass dem Rechtsanwalt neben seiner anderweitigen Berufstätigkeit ein hinreichender zeitlicher Handlungsspielraum für eine nennenswerte und nicht nur gelegentliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit verbleibt, um so seine Professionalität für das rechtssuchende Publikum zu sichern, die bei einem reinen „Feierabend Anwalt“ nicht mehr gewährleistet erscheint. Eine jederzeitige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit für anwaltliche Tätigkeiten setzt das aber nicht voraus.

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Die aufgezeigten Freiräume, die der Antragsteller neben seiner fliegerischen Tätigkeit hat,  reichen deshalb für eine qualifizierte, unabhängige Ausübung des Anwaltsberufes aus.  Hinzu kommt schließlich noch, dass Terminabsprachen jederzeit über seine Kanzlei getroffen werden können und dass in ganz besonders dringenden Fällen auch eine Vertretung durch seine zwei Sozii möglich ist.

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Soweit in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin in dem Bescheid beispielhaft angeführt wird, es müsse auch sichergestellt sein, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt im Falle einer Bestellung als Pflichtverteidiger in der Lage sei, den Mandanten jederzeit kurzfristig in der JVA aufzusuchen, dürfte dies ein zu formalistisches Kriterium sein, da es zum einen geradezu eine Pflichtwidrigkeit eines Gerichts wäre, einen in Strafsachen ansonsten nicht auftretenden und damit unerfahrenen Anwalt einem in Untersuchungshaft sitzenden Angeschuldigten oder Angeklagten beizuordnen und zum anderen ein Gericht sich vor einer eilbedürftigen Beiordnung auch über die tatsächliche Wahrnehmbarkeit des Mandat durch den Beizuordnenden vergewissern müsste.

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Im übrigen zeigt das Auftreten des Antragstellers für die Vereinigung Cockpit vor dem Bundesverfassungsgericht, dass er durchaus in der Lage ist, Gerichtstermine und Flugtermine miteinander zu koordinieren, da das Bundesverfassungsgericht seine Terminierung sicherlich nicht an dem Flugplan des Antragstellers ausgerichtet hat. Schließlich hat die Antragsgegnerin, auch nicht vorgetragen, dass sich Mandanten je darüber beschwert hätten, dass der Antragsteller nicht erreichbar sei und nicht ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten habe.

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Es kann also gegenwärtig keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, einem Gemeinwohlbelang von verfassungsrechtlicher Bedeutung, durch die gleichzeitige Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt und als Berufspilot festgestellt werden, so dass für einen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufswahl durch eine Untersagung der Tätigkeit als Rechtsanwalt keine tragbare Grundlage besteht.

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Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über den von der Antragsgegnerin verfügten Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt ist daher begründet. Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 201 Abs. 2; 39 BRAO.  Eine Anordnung der Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Antragsgegnerin nach § 13 a FGG war nicht geboten.

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Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.