Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt begehrt gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen wiederholter Zwangsvollstreckungen und offener Forderungen. Streitfrage ist, ob Vermögensverfall und eine Gefährdung der Rechtsuchenden vorliegen. Das Gericht bestätigt Vermögensverfall und Gefährdung mangels glaubhafter Belege zur Vermögensbereinigung und weist den Antrag ab.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, soweit dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden gefährdet werden.
Vermögensverfall liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät und seinen Verpflichtungen nicht zeitnah nachkommen kann; wiederholte fruchtlose Vollstreckungen und zahlreiche offene Forderungen sprechen dafür.
Die Gefährdung der Rechtsuchenden wird angenommen, wenn der Anwalt allein über Kanzleikonten verfügt und keine sicheren Maßnahmen zur Verhütung eines Zugriffs auf Mandantengelder dargelegt werden.
Unbelegte Behauptungen über bevorstehende Vermögenszuflüsse (z. B. ein noch nicht realisierter Immobilienverkauf) genügen nicht, um den Widerruf wegen Vermögensverfalls zu verhindern; erforderliche Nachweise sind substantiiert vorzulegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der An-tragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt..
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist durch Urkunde des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.06.1989 zur Anwaltschaft zugelassen worden.
Im Jahr 2005 kam es zu ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller wegen einer Forderungen des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Höhe von 15.164,20 Euro. Die Forderung wurde durch Zahlung beglichen. Gleiches gilt für zahlreiche weitere Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen in teils recht geringfügiger Höhe - wie etwa einer Forderung der X über 93,30 Euro, einer Firma G GmbH über 638,80 Euro oder der W AG über 322,39 Euro. Im Rahmen einer ersten Anhörung verwies der Antragsteller darauf, dass er ein Hausgrundstück erworben habe, dessen Finanzierung dadurch ins Stocken geraten sei, dass der Käufer eines von ihm - dem Antragsteller - veräußerten Grundstücks den Kaufpreis erst mit einer 6-monatigen Verzögerung gezahlt habe; inzwischen habe er seine Finanzierung aber durch einen Bankkredit sichergestellt. Nach zahlreichen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die der Antragsteller in aller Regel durch Zahlungen bzw. im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen erledigte, kam es im Juli 2006 zu einer weiteren Anhörung aufgrund zweier fruchtloser Pfändungen der X2 wegen einer Forderung über 3.701,57 Euro und der X3 Versicherung wegen einer Forderung über 301,29 Euro. Erneut verwies der Antragsteller darauf, dass er aufgrund Zahlungsverzuges seines Schuldners in finanzielle Probleme geraten sei und "Löcher aus Löchern gestopft" habe. Dadurch sei es zu einer weiteren Verschärfung seiner Situation gekommen, die er jedoch mit Hilfe getroffener Ratenzahlunsgvereinbarungen mit seinen Gläubigern bereinigen werde. Im Zusammenhang mit einer weiteren Anhörung nach erneuten Vollstreckungen machte der Antragsteller mit Schreiben vom 07.05.2007 geltend, zu diesen sei es infolge Überlastung und fehlender Zeit gekommen. Er habe seine Verbindlichkeiten aber beglichen bzw. werde sie durch Ratenzahlungen begleichen. Nachdem der Antragsteller nachfolgend nach weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.08.2007 wiederum zur Stellungnahme aufgefordert worden war, hat er sich zur Sache nicht mehr erklärt.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin unter dem 17.09.2007 den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ausgesprochen und sich zur Begründung im wesentlichen auf zwei noch offene Forderungen der H über 8.600,- Euro (Nr. 12/33 der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsliste) und der Gläubigerin W2 GmbH & Co. KG über 800,- Euro (Nr. 41 der Liste - Teilforderung) gestützt, bzgl. derer die eingeleiteten Vollstreckungen fruchtlos verlaufen waren.
Gegen die ihm am 21.09.2007 zugestellte Widerrufsverfügung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.10.2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Er hat geltend gemacht, dass er zwar bisweilen Schwierigkeiten habe, seine fälligen Verbindlichkeiten zeitnah zu erfüllen, eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender aber nicht bestehe. Denn er vermeide Bewegungen von Mandantengeldern über sein Geschäftskonto konsequent und sorge für unmittelbare Zahlungen von Mandant zu Mandant. Das belege auch sein bisheriges Verhalten, wonach es niemals zu einem Zugriff auf Mandantengelder gekommen sei. Im übrigen werde er seine finanziellen Verhältnisse durch den unmittelbar bevorstehenden Verkauf einer wertvollen Immobilie konsolidieren.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29.10.2007 ist der Antragsteller unter Fristsetzung zum 20.11.2007 aufgefordert worden, umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und diese sowie die Tilgung der gegen ihn gerichteten Forderungen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Eine weitere Stellungnahme ist ist daraufhin erst im Rahmen der Anhörung des Antragstellers im Senatstermin erfolgt.
Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung ist es noch zu folgenden weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen:
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der W2-Gesellschaft wegen einer Forderung von 510,- Euro; die eingeleitete Mobiliarvollstreckung verlief fruchtlos (Nr. 42 der Forderungsliste der Antragsgegnerin);
- teilweise erfolgreiche Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Gläubigers X4 wegen Herausgabe von Unterlagen ( Nr. 43 der Liste);
- Vollstreckungsauftrag des Gläubigers X5 Telefonbuchverlag wegen einer Forderung von 1.540,53 Euro; die Mobiliarvollstreckung verlief fruchtlos.
Des weiteren hat die H GmbH wegen einer Forderung von inzwischen 7.846,79 Euro unter dem 02.10.2007 noch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Bei seiner Anhörung im Senatstermin hat der Antragsteller unter anderem noch eine weitere nicht in der Liste der Antragsgegnerin aufgeführte Forderung eines Gläubigers über 600,- Euro eingeräumt sowie seine fälligen Gesamtverbindlichkeiten auf etwa 25.000,- Euro beziffert. Außerdem soll das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Eigenheim zwischenzeitlich verkauft worden sein und seine Ehefrau sich bereit erklärt haben, den mit über 30.000,- Euro bezifferten Übererlös zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten bereitzustellen.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers ist unbegründet. Die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls bejaht.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt etwa dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
1.
Der Antragsteller befand sich zur Zeit des Erlasses des Widerrufsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.03.2007 in Vermögensverfall. Dieser ist auch in der Folgezeit nicht zweifelsfrei wieder entfallen.
Die zahlreichen von der Antragsgegnerin in der Widerrufsverfügung aufgelisteten Verfahren und Vollstreckungsmaßnahmen belegen eindeutig, dass der Antragsteller - was er letztlich auch selbst einräumt - nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen angemessen und zeitnah nachzukommen. Insbesondere ist es wiederholt wegen ganz geringfügiger Beträge zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Der Antragsteller hat es zwar in der Vergangenheit in aller Regel geschafft, seine Gläubiger durch Zahlung zu befriedigen bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Das konnte er ersichtlich jedoch nur, indem er andere zwischenzeitlich fällig gewordene Forderungen nicht rechtzeitig beglich. Nur so erklären sich die zahlreichen immer wieder gegen ihn eingeleiteten neuen Vollstreckungen. Dem entspricht die eigene Darstellung des Antragstellers, wonach er "Löcher mit Löchern gestopft" hat. Derzeit sind - wie er bei seiner Anhörung im Senatstermin selbst eingeräumt hat - die von der Antragsgegnerin unter Nr. 12/33, 32, 36, 41, 42 und 44 aufgelisteten Verbindlichkeiten sowie die weitere nicht in der Liste enthaltene Forderung über 600,- Euro noch offen, wobei der Antragsteller nach eigenen Angaben lediglich in Bezug auf die unter Nr. 36 aufgeführte Forderung eine konkrete Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat. Insgesamt beziffert er seine Verbindlichkeiten selbst auf ca. 25.000,- Euro. Mobiliarvollstreckungen gegen ihn sind wiederholt fruchtlos verlaufen. Auch die angekündigte Konsolidierung durch den Verkauf einer Immobilie ist bislang nicht erfolgt. Zwar hat der Antragsteller hierzu im Senatstermin ausgeführt, dass diese Immobilie nunmehr verkauft sei und sich dabei ein Übererlös von mehr als
30.000,- Euro ergeben werde, so dass seine Verbindlichkeiten bis März 2008 zurückgeführt werden könnten. Abgesehen davon, dass es sich bei der Immobilie um das Eigentum seiner Ehefrau handelt, ist aber auch der vom Antragsteller genannte Kaufpreis bislang noch nicht geflossen. Es ist nicht einmal dargetan oder gar belegt, ob seine Zahlung gesichert ist. Auch sonst fehlen jegliche Belege zu den Angaben des Antragstellers. Seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt.
Insgesamt stellt sich die finanzielle Situation des Antragstellers damit nach wie vor keineswegs als geordnet und konsolidiert dar.
2.
Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist ebenfalls auszugehen. Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist nicht in eine Sozietät eingebunden und hat seine Kontenführung und die Geldbewegungen in seiner Kanzlei allein und eigenverantwortlich zu regeln. Dass er dabei in einer etwaigen ihm aussichtlos erscheinenden Situation nicht auf Mandantengelder zugreift, erscheint daher keineswegs ausgeschlossen. Sichere Maßnahmen zur Verhütung solcher Zugriffe werden von ihm nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein sein Wohlverhalten in der Vergangenheit rechtfertigt keine andere Sicht, zumal sich die finanziellen Schwierigkeiten des Antragstellers erst nach und nach entwickelt und verschärft haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 201 BRA0, 13a FGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen.