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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 98/16·09.11.2017

Syndikuszulassung: Geschäftsführerin eines Bildungsinstituts ohne anwaltliche Prägung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Rechtsanwaltskammer hatte die Zulassung einer als Geschäftsführerin eines Bildungsinstituts tätigen Rechtsanwältin als Syndikusrechtsanwältin ausgesprochen. Dagegen erhob die Kammermitgliedschaft Anfechtungsklage. Der AGH NRW hob den Zulassungsbescheid auf, weil nicht feststellbar war, dass die Tätigkeit qualitativ und quantitativ durch anwaltliche Aufgaben i.S.d. §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist. Außerdem blieben Teile der behaupteten Rechtsberatung wegen § 46 Abs. 5 BRAO i.V.m. § 7 RDG (Beratung Außenstehender) unberücksichtigt; insgesamt überwog eine organisatorische Tätigkeit (Schulungsplanung/-abwicklung).

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Zulassungsbescheid zur Syndikuszulassung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis qualitativ und quantitativ eindeutig durch anwaltliche Aufgaben i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist; der bloße arbeitszeitliche Umfang genügt nicht.

2

Bei der Prüfung der „Prägung“ sind nur solche Tätigkeiten zu berücksichtigen, die innerhalb der Befugnisse des Syndikusrechtsanwalts nach § 46 Abs. 5 BRAO liegen; unzulässige Rechtsdienstleistungen können eine Zulassung nicht tragen.

3

Rechtsberatung gegenüber nicht zur Vereinigung gehörenden Dritten ist nicht schon deshalb berücksichtigungsfähig, weil sie im Umfeld des Arbeitgebers erfolgt; maßgeblich sind die Mitgliedschafts- und Aufgabenbezüge nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG.

4

Überwiegen im Aufgabenprofil organisatorische Leitungs- und Abwicklungsaufgaben und fallen juristische Prüfungen nur anlassbezogen oder vereinzelt an, fehlt es regelmäßig an der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit.

5

Kann das Gericht die für die anwaltliche Prägung erforderlichen quantitativen und qualitativen Anteile nicht hinreichend feststellen, ist ein Zulassungsbescheid für eine Syndikuszulassung rechtswidrig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46, 46a BRAO§ 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO§ 46 Abs. 3 BRAO§ 106 GewO§ 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO§ 46 Abs. 5 BRAO

Leitsatz

Einer Rechtsanwältin, die als Geschäftsführerin einer Bildungseinrichtung des Deutschen Bundeswehrverbandes tätig ist, kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein, wenn nicht feststeht, dass ihre Tätigkeit durch die Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 3 BRAO "geprägt" ist.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und die Beigeladene zu               je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und der Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beigeladene – zugelassene Rechtsanwältin seit 2005 - beantragte (eingehend) am 21.07.2016 bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Sie legte einen Vertrag zwischen dem Deutschen BundeswehrVerband e.V. (nach-folgend: DBWV), dem N-H-Institut für angewandte Innere Führung e.V., Bildungseinrichtung des Deutschen BundeswehrVerbands (nachfolgend: MGI) und ihr selbst vom 09.06.2016 vor. Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene seit 2001 beim DBWV beschäftigt war und wegen dessen Umzugs nach Berlin zum MGI unter Besitzstandswahrung wechselte. Sie wurde Geschäftsführerin des MGI mit einer wöchentlichen Arbeitszeit (Vertrauensarbeitszeit) von 20 Stunden und einem Jahresbruttogehalt von 43.608 Euro. Aufgaben und Regeln zur Geschäftsführung sollen vom Vorstand des MGI „gem. § 106 GewO“ festgelegt werden.

2

In der von Arbeitgeber und Beigeladener unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung  wird ausgeführt, dass zu ihrem Aufgabenkreis die Prüfung vereinsrechtlicher und satzungsrechtlicher Fragen gehöre sowie Entwicklung der Position des MGI in „beteiligungsrechtlichen Fragen“, Unterstützung der Referenten bei juristischen Fragen auf dem Gebiet der Beteiligungsrechte, Bewertung von gesetzlichen Möglichkeiten von Schulungsangeboten und deren gerichtlicher Durchsetzung, Beratung des Vorstands in allen juristischen Fragen und Beratung von Kunden im Hinblick auf die Möglichkeit der Durchsetzung gegenüber dem Dienstherrn. Weiter erstelle und unterzeichne sie Verträge mit den Referenten und vertrete die Interessen des MGI gegenüber dem Bundeswehrverband. Sie arbeite mit Rechtsabteilungen der Ministerien und Vertretern anderer Gewerkschaften zusammen. Sie vertrete das Institut gegenüber Referenten und Schulungsteilnehmern und entwickle Unter-richtsmaterialien. Sie führe selbständig verwaltungsgerichtliche Verfahren.

3

Die Klägerin wurde zur Zulassungsfrage angehört. Sie hat zunächst mit Schreiben vom 12.09.2016 Stellung genommen. Sie stellt darin in Frage, ob das Arbeits-verhältnis durch die fachliche unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende anwaltliche Tätigkeit beherrscht werde. In der Tätigkeitsbeschreibung seien nur juristische Aufgaben dargestellt worden, zu den Aufgaben als Geschäftsführerin verhalte sich diese nicht. Es ergebe sich kein schlüssiges Gesamtbild.

4

Die Beigeladene hat daraufhin eine von ihr und dem Vorsitzenden des MGI unterzeichnete Erklärung eingereicht. Darin heißt es, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bei der Prüfung von Fragen aus dem Gebiet der Beteiligungsrechte aber auch auf dem Gebiet des Vereinsrechts liege. Eine „aktuelle Gesetznovellierung“ mache es erforderlich, die damit verbundenen Rechtsfragen und Auswirkungen für das MGI zu klären. Daraus ergäben sich zahlreiche Beratungsfälle sowohl gegenüber dem Vorstand als auch gegenüber Referenten und Teilnehmern.Sie entwickele Positionen selbständig und vertrete diese nach außen. Sie schließe die erforderlichen Verträge selbständig ab und vertrete das Institut ggf. in gerichtlichen Verfahren. Administrative Aufgaben träten in den Hintergrund. Es gebe zwei weitere Mitarbeiter, die insoweit weitgehend alles erledigten. Die Beigeladene müsse dann nur Grundsatzfragen klären. Bis zum Eintritt der Beigeladenen sei die Geschäfts-führung ehrenamtlich erfolgt und der hierfür anzusetzende Anteil betrage fünf Wochenstunden.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2016 – der Klägerin am 09.12.2016 zugestellt - sprach die Beklagte die Zulassung des Beigeladenen als Syndikus-rechtsanwältin aus und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung führt sie an, dass die fachliche Unabhängigkeit durch die Tätig-keitsbeschreibung und durch die Bestätigung vom 06.04.2016 vertraglich gewähr-leistet sei. Die Tätigkeit sei durch die Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO geprägt. Die Bedenken der Klägerin seien durch die weitere Erklärung von Beigeladener/MGI ausgeräumt.

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Gegen den Bescheid hat die Klägerin eingehend am 30.12.2016 Anfechtungsklage erhoben. Sie meint, dass sich aus dem Verweis auf § 106 GewO ergebe, dass umfassende Weisungsrechte des Arbeitgebers gegenüber der Beigeladenen bestünden. Insoweit bestehe keine fachliche Unabhängigkeit. Näheres sei aber nicht bekannt, weil die Beklagte weder die Satzung des Vereins noch die Weisungsrechte überprüft habe. Sie meint zudem, dass sich nach der Tätigkeitsbeschreibung eher das Bild ergebe, dass die Beigeladene Schulungsprogramme entwickele, organisiere und hinterher abrechne, so dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im administrativen Bereich liege. Zudem liege die Rechtsberatung von Teilnehmern und Referenten außerhalb des Rahmens des § 46 Abs. 5 BRAO.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint bzgl. der Weisungsfreiheit, dass das Weisungsrecht aus dem Ursprungsvertrag durch die Tätigkeitsbeschreibung abbedungen sei. Sie meint, die Vereinssatzung tue hier nichts zur Sache. Die Beigeladene erfülle die Anforderungen nach § 46 Abs. 3 BRAO. Soweit die Beigeladene Teilnehmern und Referenten von Schulungen Rechtsrat erteile handele es sich um erlaubte Rechtsberatung i.S.v. § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO. Diese Personen seien Mitglieder des DBWV, zu der auch der Arbeitgeber der Beigeladenen gehöre. Es handele sich um eine erlaubte Tätigkeit.

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Die Beigeladene schließt sich dem Klageabweisungsantrag an.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, die Klagebegründung vom 17.03.2017, die Klageerwiderung vom 18.09.2017, die Schriftsätze der Beklagten vom 23.10.2017 und vom 02.11.2017 sowie auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.10.2017 verwiesen.

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Die Beigeladene wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2017 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Anfechtungsklage der Klägerin ist statthaft und die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen gegeben (§§ 46a Abs. 2 S. 3, 112a BRAO). Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO).

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II.

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Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist (materiell) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 112c BRAO; 113 Abs. 1 VwGO).

19

Der Senat konnte sich – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beigeladene nur eine Teilzeitstelle bekleidet - schon keine Überzeugung davon verschaffen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen durch die Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit i.S.v. §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 3 BRAO „geprägt“ ist. Die anwaltliche Tätigkeit muss im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung sein (vgl.: BT-Drs. 18/5201 S. 19). Nach den Gesetzesmaterialen kommt es damit nicht allein auf den arbeitszeitlichen Umfang der Bearbeitung von anwaltlichen Aufgaben an, sondern auch auf die Qualität dieser Aufgaben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Tätigkeiten, die zwar an sich die Anforderungen nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 3 BRAO erfüllen, bei der Betrachtung außen vor bleiben müssen, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die außerhalb der Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung liegen (vgl. § 46 Abs. 5 BRAO). Tätigkeiten, die dem zugelassenen Syndikus-rechtsanwalt untersagt wären, können nicht zur Herbeiführung seiner Zulassung dienen, denn ansonsten bekäme etwa derjenige eine Syndikusrechtsanwalts-zulassung, welchem diese sogleich wieder nach § 46b Abs. 2 BRAO entzogen werden müsste, weil der Betroffene keine erlaubte Syndikusrechtsanwaltstätigkeit ausübt.

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Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Prägung der Tätigkeit der Beigeladenen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht feststellbar. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob in quantitativer Hinsicht ein auf rechtsanwaltlich geprägte Tätigkeit entfallender Arbeitsanteil von knapp über 50% überhaupt ausreicht, um von einer „Prägung“ zu sprechen (oder ein höherer Anteil notwendig ist). Selbst einen solchen quantitativen Anteil konnte der Senat nicht hinreichend feststellen.

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a) Zunächst ist anzumerken, dass ein Teil der von der Beigeladenen geschilderten Tätigkeiten schon nach § 46 Abs. 5 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG un-berücksichtigt bleiben muss.

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Erlaubt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.

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Der Senat kann offen lassen, ob das MGI eine „berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigung“ ist, denn es handelt sich nicht um eine gewerkschaftliche Vereinigung, wie der DBWV, sondern gerade – so hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläutert – von einer solchen (nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Förderungsfähigkeit von Veranstaltungen durch die öffentliche Hand) getrennten Vereinigung mit dem Auftrag der Durch-führung von Schulungen.

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Indes erbringt die Beigeladene nicht nur Rechtsrat gegenüber dem MGI, etwa gegenüber dem Vorstand in satzungs-, vereins- und beteiligungsrechtlichen Fragen, sowie für Mitglieder des MGI, sondern sie erteilt auch Rechtsrat gegenüber Außenstehenden. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung insoweit erläutert, dass sie auch Mitglieder des DBWV bzgl. ihres Anspruchs auf Durch-setzung von Schulungen gegenüber der Bundeswehr berate. Dies mache etwa 5-10% ihrer Arbeit aus. Hier gehe es darum, dass Mitgliedern des Bundeswehrver-bandes die Teilnahme oder jedenfalls die Finanzierung der Teilnahme an Schulungen des MGI verweigert würden. Diese Mitglieder des Bundeswehrverbands seien keine Mitglieder des MGI. Aus der Satzung des MGI ergibt sich, dass auch der DBWV selbst nicht Mitglied des MGI sein kann, denn Mitglieder können nach § 4 der Satzung nur natürliche Personen werden.

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Weiter erteilt die Beigeladene auch Rechtsrat gegenüber Referenten des MGI. Auch diese sind nicht sämtlich Mitglieder des MGI. Vielmehr bezifferte die Beigeladene den Anteil von MGI-Mitgliedern unter den Referenten auf 50%. Dieser Rechtsrat bezieht sich u.a. auf Rechtsfragen, die in den Schulungen an die Referenten herangetragen wurden und die diese ihrerseits an die Beigeladene herantragen, sowie auf Fragen, ob bestimmte Schulungen, die den Referenten unmittelbar angetragen wurden, über das MGI abgewickelt werden können oder ob der Referent sich hierfür ein eher gewerkschaftliches Umfeld suchen muss. Dabei geht es darum – so die Beigeladene -, dass bestimmte Schulungsveranstaltungen nicht in Gewerkschaftsregie durch-geführt werden können, wenn die Kosten von der öffentlichen Hand erstattungsfähig sein sollen.

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Schließlich hat die Beigeladene eingeräumt, dass sie auch Rechtsrat gegenüber Rechtsanwälten, die von Schulungsteilnehmern, deren Kostenerstattungsantrag vom Dienstherrn für Schulungen des MGI abgelehnt worden war, beauftragt worden waren, in Klageverfahren erteilt hat. Weder Schulungsteilnehmer noch Rechts-anwälte waren Mitglieder des MGI.

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b) Die berücksichtigungsfähigen Tätigkeiten der Beigeladenen erlauben nicht die Bildung einer Überzeugung davon, dass es sich um eine anwaltlich geprägte Tätigkeit i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO handelt. Vielmehr hat die Tätigkeit der Beigeladenen eher das Gepräge einer organisatorischen Tätigkeit (Anbieten und Abwickeln von Schulungen), in deren Rahmen (mehr oder weniger häufig) auch juristische Fragen anfallen.

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Die Beigeladene hat es in der mündlichen Verhandlung als ihre „Hauptaufgabe“ bezeichnet, zu entscheiden, welche Schulungen das MGI anbieten will. Sie müsse die Inhalte der Schulungen festlegen und bestimmen. Diese Arbeit umfasse etwa 25% ihrer Tätigkeit. Der Senat sieht hier zwar, dass in diesem Zusammenhang sicherlich in dem einen oder anderen Fall Rechtfragen i.S.v. § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO zu prüfen sind. So mag es, wenn es um das Anbieten neuer Schulungen geht oder wenn sich die Gesetzeslage im Hinblick auf die Zulässigkeit bzw. Förderungswürdig-keit von Schulungen nachhaltig verändert hat, tatsächlich eine vertiefte rechtliche Prüfung notwendig sein. Andererseits erscheint es dem Senat schlechthin nicht vorstellbar, dass bei Schulungen, die schon seit Jahren angeboten werden, ohne das Vorliegen der genannten besonderen Umstände eine qualitativ nennenswerte rechtliche Prüfung stattfindet. Insoweit mag zwar ein Tätigkeitsanteil von 25% im Hinblick auf die Arbeitskraft der Beigeladenen für den entsprechenden Arbeitsbereich ansatzfähig sein, in qualitativer Hinsicht muss man ihn aber geringer gewichten.

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Ähnliches gilt für die Tätigkeit der Beigeladenen, soweit es um Verträge mit Referenten und Tagungshäusern geht. Sie hat selbst eingeräumt, dass bzgl. der Tagungshäuser ihre Tätigkeit sich im Wesentlichen im Aushandeln von Rahmen-verträgen erschöpft. Detailverträge bzgl. einer Schulungsveranstaltung würden dann von ihren Mitarbeitern ausgearbeitet. Bzgl. der Referenten hat sie eingeräumt, dass es bei neuen Referenten inzwischen einheitliche Verträge gebe, in die im Wesentlichen nur noch die Veranstaltung, ihr Zeitpunkt und das Honorar eingesetzt werden müssen. Lediglich bei Altverträgen gebe es vereinzelt Probleme, etwa im Hinblick auf die Umsatzsteuer. Die Tätigkeit macht weniger als 25% der Arbeit der Beigeladenen aus. Sie selbst hat die vorangehende Tätigkeit (Tagungsprogramm-planung) als ihre Haupttätigkeit bezeichnet und insoweit einen Anteil von 25% angegeben, so dass die vorliegende Tätigkeit zwangsläufig – da keine Haupttätigkeit – weniger Arbeitskraftanteil in Anspruch nehmen muss. Diese Tätigkeit der Bei-geladenen ist zudem lediglich eine Mischtätigkeit aus organisatorischer und rechts-anwaltlicher Tätigkeit. Darüber hinaus ist das qualitative Gewicht rechtsanwaltlicher Tätigkeit insoweit ebenfalls – bis auf Einzelfälle – als beschränkt anzusehen.

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Auch die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung benannten satzungs- und vereinsrechtlichen Fragen geben der Tätigkeit der Beigeladenen – auch in Zusammenschau mit ihrer übrigen Tätigkeit - kein anwaltliches Gepräge. Sie hat dazu ausgeführt, dass sie die Satzung ständig überprüfe. Aktuell gehe es um die Sitzverlegung nach Berlin. Dies versteht der Senat nicht so, dass die Beigeladene anlassbezogen und nicht etwa „pausenlos“ die Satzung überprüfe. Dagegen spricht schon, dass sie bisher für eine Anpassung von § 13 der Satzung, wonach der Geschäftsführer die Verwaltungsaufgaben nach Weisung des Vorstands erfülle, was zumindest Bedenken gegen ihre fachliche Weisungsfreiheit aufkommen lassen könnte, nicht gesorgt hat. Auch das von ihr genannte Beispiel (Berlinumzug) spricht für die Anlassbezogenheit der Prüfung. Das zeigt aber auch, dass eine solche Prüfung eine nur sehr vereinzelt notwendige Tätigkeit ist und in qualitativer Hinsicht als eher wenig anspruchsvoll anzusehen ist, wenn man auf den bloßen Sitzwechsel abstellt.

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Schließlich vermag auch die qualitativ sicher als anspruchsvoll zu bewertende Tätigkeit im Rahmen von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben oder (Stundungs-)Verhandlungen mit Ministerien (es ging um die Stundung von Kostenerstattungsansprüchen von Schulungsteilnehmern nach Erschöpfung von Haushaltsmitteln) – selbst in Zusammenschau mit den übrigen genannten Tätigkeiten - dem Senat noch keine Überzeugung von einer anwaltlichen Prägung der Tätigkeit der Beigeladenen zu verschaffen. Diese Tätigkeiten kommen nur sehr vereinzelt vor.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 Abs. 1 und 3; 159 analog VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.       wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.      wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.      wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

42

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevoll-mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.