Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei Schuldnerverzeichnis-Eintragung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Ein zugelassener Rechtsanwalt focht den Widerruf seiner Zulassung an, den die Beklagte wegen Vermögensverfalls auf Basis einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis erlassen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Eintragung kraft Gesetzes die Vermutung des Vermögensverfalls begründet und der Kläger diese Vermutung nicht durch ein vollständiges, detailliertes Vermögensverzeichnis widerlegt hat. Die Klage wurde deshalb abgewiesen; maßgeblich war der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufverfahrens.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen; Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründet Vermögensverfall.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Abs. 2 Ziff. 3 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät, es sei denn, dadurch würden die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet.
Die Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis begründet kraft Gesetzes die Vermutung des Vermögensverfalls.
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls ist die Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses bzw. die konkrete und umfassende Darlegung einer nachhaltigen Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse erforderlich.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfalls vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufverfahrens.
Der Senat kann gemäß §§ 112c BRAO, 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit verhandeln und entscheiden, sofern die Ladung hierauf hingewiesen hat.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der am ##.##.1963 geborene Kläger ist seit dem ##.##.1995 zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Düsseldorf und zugleich beim Landgericht Düsseldorf zugelassen.
Er unterhält seinen Kanzleisitz seit Anbeginn an in X, zuletzt unter der Anschrift S-Straße in X.
Mit Bescheid vom 15.11.2017 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Beklagte stützt den ausgesprochenen Widerruf auf Vermögensverfall des Klägers. Sie verweist darauf, dass der Beklagte am 14.11.2017 mit insgesamt 22 Einträgen im Schuldnerverzeichnis aufgeführt war und für insgesamt 15 Gläubiger die Vermögensauskunft abgeben hat.
Der Gesamtschuldenstand betrug zu diesem Zeitpunkt rund 42.600,00 €.
Zuvor hat die Beklagte, die den Kläger erstmals wegen des Vermögensverfalls mit Schreiben vom 14.02.2017 angehört hat, diesem Fristverlängerung gewährt, da der Kläger geltend gemacht hat, ihm würde eine Eigentumswohnung überschrieben werden, aus deren Verkaufserlös er die Schulden begleichen könne.
Der Bescheid ist dem Kläger am 15.11.2017 zugestellt worden. Die Klage ist am 15.12.2017 per Telefax eingegangen.
Der Kläger trägt vor, er habe mit der Tilgung der Forderung begonnen. Es sei eine Forderung im Wert von 2.821,55 € gezahlt. Die weiteren Forderungen würden entweder kurzfristig bezahlt oder einer Ratenzahlung zugeführt.
Seine Vermögensverhältnisse würden sich im Jahre 2018 insoweit ändern, als ihm die Gesellschaftsanteile einer in Gründung befindlichen GmbH übertragen würden. Gegenstand des Gesellschaftsvermögens sei dann u.a. die Eigentumswohnung, deren Überschreibung er der Beklagten angekündigt habe.
Der Kläger beantragt:
1. Den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2017
aufzuheben.
2. Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites
aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gem. §§ 112 c BRAO, 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er in der Ladung zum Termin am 01.06.2018 hierauf hingewiesen wurde.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach § 14 Abs. 2 Ziffer 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufverfahrens (st. Rspr. AGH NRW, Urteil vom 30.06.2017, AGH 79/16 m.w.N.)
2. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Dies ist der Fall. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Wider-rufsbescheides im zentralen Schuldnerregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen und befand sich damit aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Vermögensverfall.
3. Der Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung bedarf der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses bzw. der konkreten und umfassenden Darlegung der nachhaltigen Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (BGH, Beschluss vom 24.07.2017 – AnwZ (Berfg) 25/17). Dieses hat der Kläger nicht getan. Im Gegenteil ergibt sich aus seinem Sachvortrag in der Klage, dass seine Vermögensverhältnisse nach wie vor ungeordnet sind. Die sich aus der Eintragung ergebende abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der Kläger ebenfalls nicht ansatzweise widerlegt.
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 125 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 u. 2 BRAO, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.