Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei laufender Zwangsversteigerung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Streitpunkt war, ob die betriebenen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren sowie weitere Vollstreckungsmaßnahmen den Vermögensverfall belegen. Der Anwaltsgerichtshof bejahte Vermögensverfall, da ungeordnete finanzielle Verhältnisse durch Titel/Vollstreckung indiziert und nicht durch tragfähige Regulierung oder geordneten Abbau der Schulden entkräftet wurden. Maßgeblich sei die Vermögenslage im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung; spätere Entwicklungen seien dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann.
Schuldtitel und gegen den Rechtsanwalt betriebene Vollstreckungsmaßnahmen sind wesentliche Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfalls ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (bei entbehrlichem Vorverfahren: Erlass der Widerrufsverfügung) abzustellen; spätere Entwicklungen sind grundsätzlich dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Die Behauptung, vorhandenes Immobilienvermögen übersteige die Verbindlichkeiten, entkräftet die Vermögensgefährdung nicht, solange eine tatsächliche Schuldenregulierung (z.B. Verkauf/ Ablösung) bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgt ist.
Wer zur Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse trotz Aufforderung keine substantiierte Auskunft über Umfang und Stand der Verbindlichkeiten erteilt, vermag die Indizwirkung laufender Vollstreckungsmaßnahmen für den Vermögensverfall regelmäßig nicht zu erschüttern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der heute 71 Jahre alte Kläger ist seit Oktober 1970 zur Rechts-anwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in S. Er hat eine Zulassung auch beim OLG Hamm.
Gegenstand der am 19.11.2010 eingegangenen Klage ist die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 06.10.2010, dem Kläger zugestellt am 19.10.2010.
Die Beklagte widerrief die Zulassung wegen Vermögensverfalls, nachdem bekannt wurde, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen (Az. 22 K 126/10) vom 17.08.2010 auf Antrag der Sparkasse W S wegen eines dinglichen Anspruches in Höhe von 51.129,19 Euro die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers, T-Straße. angeordnet worden war. Auf Antrag der C2 AG Pfandbriefbank wurde der Beitritt wegen sowohl dinglicher wie persönlicher Ansprüche in Höhe einer Teilhauptforderung von 67.000.00 Euro zugelassen. Das Grundbuch weist eine Gesamtbelastung von nominell 455.031,88 Euro aus. Im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung beantragte der Kläger die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. X AG erklärte unter dem 05.11.2010 ihr Einverständnis zur Einstellung unter der Voraussetzung der Ablösung der Gesamtforderung bis zum 31.11.2011 und monatlicher Ratenzahlung von 500.00 Euro bis dahin. Unter dieser Maßgabe stellte das Amtsgericht Recklinghausen das Verfahren X AG betreffend ein. Der Antrag auf Einstellung in dem Verfahren der Sparkasse W S wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 29.11.2011 beantragte X AG die Fortsetzung der Verfahren. Den Fortsetzungsbeschluss fasste das Amtsgericht Recklinghausen am 19.06.2012. In beiden Vollstreckungs-verfahren legte der Kläger seit Verfahrenseinleitung die unterschied-lichsten Rechtsmittel ein. Mit diesen Rechtsmitteln hatte er zwar in der Sache keinen Erfolg, erreichte jedoch, dass eine Zwangsversteigerung bisher nicht stattgefunden hat und aus der Zwangsverwaltung bisher keine Einnahmen durch die Zwangsverwalterin generiert werden konnten.
Vor dem Widerruf war der Kläger, letztmalig mit Schreiben vom 13.09.2010, aufgefordert worden, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Unter dem 30.09.2010 nahm der Kläger Stellung und führte aus, die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragt und gegen die Zwangsverwaltung in Ermangelung eines Rechtsschutz-bedürfnisses Vollstreckungserinnerung eingelegt zu haben. Die eingetragenen Belastungen machten nur einen Bruchteil des Ver-kehrswertes aus, er sei generell bereit, etwa bestehende Forderungen zu bezahlen. Weitere Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögens-situation machte der Kläger nicht.
Die dem Widerrufsbescheid beigefügte Übersicht über Verbindlich-keiten und Vollstreckungsmaßnahmen beginnt mit der lfd. Nr. 1 in 1994 und weist insgesamt 31 Vorfälle bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auf. Gegen den Kläger waren in der Vergangenheit mehrere Verbindlichkeiten tituliert, die er aber stets kurzfristig erledigen konnte. Am 02.07.2010 erging ein Haftbefehl unter den Aktenzeichen #### und ######, der bereits am 31.08.2010 wieder gelöscht wurde.
Im laufenden Verfahren wurde zudem eine Klage der Postbank gegen den Kläger vom 13.01.2012 auf Zahlung von 10.848,95 Euro nebst Zinsen seit dem 17.11.2008 und außergerichtliche Rechtsan-waltskosten in Höhe von 837.52 Euro bekannt, ferner das Urteil des Landgerichtes Bochum vom 22.03.2012 in dem Rechtsstreit der Sparkasse W S gegen den Kläger, mit dem der Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück T-Straße aus der in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 45.998,37 Euro nebst 12 % Jahreszinsen ab dem 09.08.1984 verurteilt wurde.
Dieses Duldungsurteil steht im Zusammenhang mit dem Voll-streckungsverfahren, das Grund für den Widerruf der Zulassung ist. Ausweislich der Klage der Sparkasse W S vom 20.04.2010 (Blatt 566 ff. der Beiakte. Prozessheft II) war die Buchgrundschuld zunächst als sofort vollstreckbar eingetragen worden, später aber wurde vermerkt, dass der jeweilige Eigentümer nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen ist. Aus der Klage ergibt sich im Übrigen, dass die Sparkasse W S mit dem Beklagten in einer Geschäftsbeziehung gestanden hat, die notleidend geworden war, was zur Kündigung geführt habe. Bezüglich der Darlehensverträge mit den Nrn. #####/#### und #####/#### bestanden wiederholt Zahlungsrückstände. Mahnungen blieben erfolglos. Über die Zweckerklärung vom 02.07.2007 waren diese Darlehen durch die Grundschuld gesichert. Mit der Klageschrift wurden Kontoauszüge zu den bezeichneten Darlehen überreicht, die allerdings in den Akten nicht enthalten sind.
Der Kläger hat zur Höhe und zum Stand seiner Verbindlichkeiten, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert wurde, wenig Aufklärung gegeben. Zuletzt hat er mitgeteilt, mit Rücksicht auf den Hinweis des Vorsitzenden in seiner Verfügung vom 03.01.2011, dass möglicherweise ein Vorgehen aus einem dinglichen Titel allein einen Vermögensverfall nicht begründen würde, habe er seine Verkaufsabsichten hinsichtlich des Hauses T-Straße in S nicht forciert. Er beabsichtige, dieses Haus aufgrund seiner persönlichen Situation zu verkaufen. Das Haus sei erheblich mehr Wert als die Belastungen. Wenn er vom Gericht den Hinweis bekomme, dass die Widerrufsverfügung zu Recht ergangen sei. werde er kurzfristig den Verkauf vorantreiben. Ihm lägen Angebote von zwei Interessenten vor. die das Objekt für 500.000,00 Euro kaufen würden. Dieser Preis liege zwar unter seinen Vorstellungen, wenn er aber den Widerruf seiner Zulas-sung riskieren müsse, würde er den Verkauf sofort vollziehen, selbst wenn er unter Preis verkaufen würde. Zudem sei in dem Objekt unlängst ein Wasserschaden eingetreten, aus dessen Regulierung er kurzfristig von Seiten der Allianz Deutschland AG rd. 50.000,00 Euro erwarte. Schließlich sei zu seinen Gunsten in einem Rechtsstreit zwischen ihm und seiner Schwiegertochter ein Betrag von 60.000,00 Euro bei der Gerichtskasse hinterlegt worden. Gegenstand der Auseinandersetzung ist eine Vollstreckungsgegen-klage, die seine Schwiegertochter gegen ihn erhoben hat.
Das Landgericht Bochum hat der Klage stattgegeben, auf seine Berufung sei aber durch das Oberlandesgericht Hamm die Vollstreckung eingestellt worden, und zwar ohne Sicherheitsleistung. Termin zur mündlichen Verhandlung sei auf den 26.06.2012 bestimmt. Er rechne damit, dass der hinterlegte Betrag nach einem für ihn positiven Ausgang kurzfristig zur Verfügung gestellt werde.
Auf die gerichtliche Auflage zur weiteren Stellungnahme hat der Kläger innerhalb auf seinen Antrag verlängerter Frist belegt, dass die Forderung der C AG per 31.12.2010 mit noch insgesamt 63.033,66 Euro valutiert. Über die geschuldete Valuta gegenüber der Sparkasse W S hat der Kläger nichts mitgeteilt, obwohl er dies binnen weiterer Frist bis zum 13.08.2012 angekündigt hatte.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 06.10.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des Bescheides und den Inhalt der Verfahrensakten. Sie ist der Auffassung, dass allein auf den Umstand, dass die Sparkasse Vest S nur aus einem dingliehen Anspruch vollstrecke, nicht abgestellt werden könne, da hinler diesem dinglichen Anspruch auch eine persönliche Verbindlichkeit des Beklagten stehe. Diese sei nicht reguliert. Hieraus ergebe sich die Vermögensgefährdung.
Die Akten AG Recklinghausen ####### und ###### waren beigezogen.
II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
(Vermögensverfall) durch die Beklagte erfolgt zu Recht. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 06.10.2010 befand sich der Kläger im Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nach-zukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa BGH, Beschl. v. 07.02.2011 - AnwZ(B) 42/10, Juris Rn. 4 m. w. N.). Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Ver-fahrensrechtes allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be-hördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Wider-spruchsbescheides oder - wenn, wie in Nordrhein-Westfalen, das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung an; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten [BGH. Beschl. v. 29.06.2011 - AnwZ(B) rfg (11/10-AGH Hamm)]. Die Voraussetzungen eines Widerrufs wegen Vermögensverfalls nach Maßgabe dieser Grundsätze lagen zum Zeit-punkt des Widerrufs vor.
a) Der Zulassungswiderruf wurde darauf gestützt, dass die Sparkasse W S wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 51.129,19 Euro die Zwangsversteigerung des Grundstücks T in S betreibt und die C AG diesem Verfahren wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 67.000,00 Euro beigetreten ist, ferner in diesem Verfahren die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Es wurde zudem auf die dem Widerrufsbescheid beigefügte Aufstellung und die dort grau hinter-legten nicht erledigten Angelegenheiten verwiesen.
Im Laufe des Klageverfahrens wurde festgestellt, dass der dingliche Titel, wegen derer die Sparkasse W S die Zwangsvollstreckung und Zwangsverwaltung betreibt zur Sicherung von persönlichen Verbindlichkeilen dient, die aus einer laufenden Geschäftsverbindung des Klägers zur Sparkasse her-rühren. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie im Klageverfahren der Sparkasse W S gegen den Kläger (Blatt 566 ff. der Beiakte, Prozessheft II) aktenkundig, notleidend geworden, was zur Kündigung durch die Sparkasse geführt hat. Bezüglich der Dar-lehensverträge mit den Nrn. #####/#### und #####/#### be-standen wiederholt Zahlungsrückstände. Mahnungen des Klägers blieben erfolglos. Über die Zweckerklärung vom 02.07.2007 waren diese Darlehen durch die Grundschuld, aus der vollstreckt wird, gesichert. Dies war in dem dortigen Klageverfahren unstreitig. Offen ist lediglich die Höhe der Valuta. Der Kläger hat sich hierzu trotz mehrfacher Aufforderung und Fristverlängerung nicht erklärt.
In Bezug auf die Forderung der C AG, die dem Zwangs-vollstreckungsverfahren beigetreten ist, gilt, dass die Gläubigerin den Beitritt wegen dinglicher und, wie sich aus den Vollstreckungs-akten ergibt, auch persönlicher Ansprüche erklärt hat (Blatt 4/4a Beiakte AG Recklinghausen #####), und zwar wegen einer Teilhauptforderung von 67.000,00 Euro. Nach den vom Kläger überreichten Kontoauszügen betrugen die Darlehensverbind-lichkeiten des Klägers gegenüber der C AG per 31.12.2010 insgesamt 63.033,66 Euro.
b) Dem Kläger ist es nicht gelungen, mit den beiden Gläubigern
Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen und zu erfüllen, die eine Vermögensgefährdung ausschließen könnten. Auf seinen Antrag hin hat sich zwar X AG mit einer vorläufigen Ein-stellung des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-verfahrens unter Bedingungen einverstanden erklärt. Sie hat aber später die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, da der Kläger die Bedingungen nicht erfüllt hat. Mit der Sparkasse W S behauptet der Kläger selbst eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht. Die Sparkasse betreibt das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren auch weiter. Der Kläger hat sich in erster Linie darauf konzentriert, die Verfahren durch eine Vielzahl von Rechtsbehelfen zu verzögern, was dazu geführt hat, dass die Gläubiger bis heute noch nicht befriedigt werden konnten. Die weitere Einlassung des Klägers, sein Grundstück habe erheblich mehr Wert als die Verbindlichkeiten, er könne also die Immobilie jederzeit verkaufen und die Verbindlichkeilen ablösen, ändert nichts an der Vermögensgefährdung, solange der Kläger derartige Ankündigungen nicht bis zum Widerruf vollzogen und damit die Vermögensgefährdung beseitigt hat. Dass die Vermögenslage des Klägers über Jahre angespannt ist, zeigt im Übrigen die dem Widerrufsbescheid beigefügte Übersicht über seine Verbindlich-keiten.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf dem Gesetz. Die Festsetzung des Geschäftswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt weiden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a. 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfas-sungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vor-stehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung ange-ordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.