Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme – Kostentragung und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm in der mündlichen Verhandlung die Klage zurück; das Verfahren wurde daraufhin gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss eingestellt. Das Gericht legte dem Kläger die Verfahrenskosten nach §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO auf und setzte den Streitwert auf €50.000 (§194 Abs.1 BRAO i.V.m. §52 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt Kosten; Streitwert auf €50.000 festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück, ist das Verfahren gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen.
Trifft der Kläger die Klagerücknahme, sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (§ 112c BRAO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO), soweit keine abweichenden Umstände dargetan sind.
Bei Verfahrenseinstellung ist der Streitwert nach § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG grundsätzlich nach dem Regelstreitwert festzusetzen, sofern keine Abweichungsgründe vorliegen.
Ein Beschluss, der auf Klagerücknahme hin das Verfahren einstellt und Kosten- sowie Streitwertentscheidungen trifft, kann mit seinen Inhalten unanfechtbar sein.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2025 die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht dem Regelstreitwert, von dem in diesem Falle Abweichungen nicht angezeigt sind.
Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.