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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 9/25·15.05.2025

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme – Kostentragung und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtVerfahrenseinstellungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm in der mündlichen Verhandlung die Klage zurück; das Verfahren wurde daraufhin gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss eingestellt. Das Gericht legte dem Kläger die Verfahrenskosten nach §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO auf und setzte den Streitwert auf €50.000 (§194 Abs.1 BRAO i.V.m. §52 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt Kosten; Streitwert auf €50.000 festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück, ist das Verfahren gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2

Trifft der Kläger die Klagerücknahme, sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (§ 112c BRAO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO), soweit keine abweichenden Umstände dargetan sind.

3

Bei Verfahrenseinstellung ist der Streitwert nach § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG grundsätzlich nach dem Regelstreitwert festzusetzen, sofern keine Abweichungsgründe vorliegen.

4

Ein Beschluss, der auf Klagerücknahme hin das Verfahren einstellt und Kosten- sowie Streitwertentscheidungen trifft, kann mit seinen Inhalten unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2025 die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht dem Regelstreitwert, von dem in diesem Falle Abweichungen nicht angezeigt sind.

3

Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.