Zulassungswiderruf wegen fehlender unwiderruflicher Freistellungserklärung im ÖD (§ 14 II Nr. 8 BRAO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen den Widerruf ihrer Rechtsanwaltszulassung wegen ihrer unbefristeten Tätigkeit als Angestellte der Stadtverwaltung. Streitentscheidend war, ob die Zweitbeschäftigung mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist bzw. ob eine unzumutbare Härte den Widerruf ausschließt. Der AGH verneinte zwar nach Aufgabenänderung eine hoheitliche Außenwirkung als tragenden Widerrufsgrund, bejahte aber die Unvereinbarkeit wegen fehlender rechtlich abgesicherter Ausübungsmöglichkeit mangels umfassender, unwiderruflicher Freistellungserklärung. Eine unzumutbare Härte wurde angesichts der gesicherten Einkünfte und Rentenanwartschaften sowie fehlender Kausalität zur behaupteten Notlage verneint; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist zwingend, wenn eine unvereinbare Tätigkeit vorliegt; ein Ermessen der Rechtsanwaltskammer besteht nicht.
Die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erfordert eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG; die Verwaltungsentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar.
Eine Unvereinbarkeit kann auch daraus folgen, dass einem angestellten Rechtsanwalt arbeitsvertraglich keine ausreichende rechtliche Ausübungsmöglichkeit verbleibt; hierfür ist regelmäßig eine umfassende, unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die das jederzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes zur Wahrnehmung anwaltlicher Eilsachen absichert.
Eine lediglich faktische Flexibilität (z.B. Gleitzeit/Urlaubspraxis) ersetzt die erforderliche rechtliche Absicherung der unabhängigen Berufsausübung nicht, wenn der Arbeitgeber eine uneingeschränkte Freistellung verweigert.
Die Ausnahme der „unzumutbaren Härte“ nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift nur in atypischen Ausnahmefällen; wirtschaftliche Belastungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie durch den Widerruf in objektiv unzumutbarer Weise gesteigert werden, und die Prüfung ist auf die Person des betroffenen Rechtsanwalts beschränkt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.01.2021, mit dem die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen wurde.
Die am ##.##.1962 geborene Klägerin wurde mit Urkunde vom ##.##.1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht E sowie dem Landgericht E zugelassenen. Die Klägerin übte ihre Anwaltstätigkeit zunächst als Einzelanwältin unter der Anschrift X Straße 6 in E aus, seit dem 01.01.2002 ist sie unter der Anschrift H Straße 3, E, in einer Sozietät mit zwei Steuerberatern tätig. Ausweislich des aktuellen Internetauftritts besteht die Sozietät heute aus der Steuerberaterin C und der Klägerin.
Mit E-Mail vom 10.08.2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie zum 01.12.2016 eine Beschäftigung bei der Stadt E als Sachbearbeiterin bei den Bürgerdiensten International (Ausländerbehörde) aufgenommen habe. Die Anzeige bei der Beklagten sei versehentlich unterblieben. Die Aufrechterhaltung der Zulassung als Rechtsanwältin sei für sie von existenzieller Bedeutung. Der Ausbau der freiberuflichen Praxis gestalte sich aus privaten Gründen schwieriger als geplant. Die Beibehaltung der anwaltlichen Tätigkeit diene auch der späteren Ergänzung der Altersversorgung. Die Tätigkeit als Rechtsanwältin sei der Stadt E bekannt. Sie habe zu keiner Zeit Anlass für Beanstandungen gegeben. Eine Freistellungserklärung nach dem Vordruck der Beklagten könne die Stadt E aufgrund der Regelungen eines sogenannten Handlungsleitfaden nicht erteilen. Sie sei in ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf Flexibilität nicht angewiesen, sondern könne die für die freiberufliche Tätigkeit erforderliche Arbeitszeit frei einteilen.
Mit Schreiben vom 14.08.2020 forderte die Beklagte die Klägerin zur Einreichung des Arbeitsvertrages und einer dem beigefügten Muster entsprechenden Freistellungserklärung ihres Arbeitgebers auf. Mit Schreiben vom 26.09.2020 teilte die Klägerin mit, dass ihr seitens des zuständigen Sachbearbeiters der Stadt E mitgeteilt worden sei, die Freistellungserklärung mit dem von der Beklagten geforderten Inhalt könne nicht ausgestellt werden. Hinsichtlich des Textes zur jederzeitigen und vorrangigen Erledigung freiberuflicher Aufgaben bestünden Bedenken, da dieses einem Handlungsleitfaden und einer Dienstanweisung widerspreche. Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Vereinbarkeit der unselbständigen Beschäftigung und der angezeigten Nebentätigkeit als Rechtsanwältin bestünden seitens der Stadt E aber nicht.
Vorgelegt wurden mit dem Schreiben die angeforderten Arbeitsverträge mit der Stadt E. Danach wurde mit Vertrag vom 29.11.2016 zunächst ein bis zum 30.11.2018 befristetes Arbeitsverhältnis als „Hintergrundsachbearbeiterin für den Bereich Dienstleistungszentrum der Bürgerdienste International“ abgeschlossen. Mit Arbeitsvertrag vom 30.11.2018 wurde sodann die unbefristete Weiterbeschäftigung der Klägerin als Verwaltungsangestellte vereinbart. Gemäß § 1 Abs. 2 dieses Vertrages ist die Klägerin für die Dauer von mindestens zwei Jahren als Hintergrundsachbearbeiterin im Dienstleistungszentrum der Bürgerdienste International des Ordnungsamtes beschäftigt. Gemäß § 1 Abs. 3 ist sie verpflichtet den Verwaltungslehrgang II zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen.
In ihrer Stellungnahme vom 26.09.2020 führt die Klägerin weiter aus, dass sie weder Gerichtstermine für ihren Arbeitgeber wahrnehme, noch in irgendeiner Weise als „Repräsentantin“ der Behörde auftrete. Sie sei seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin im familiengeführten Büro für Steuer- und Rechtsberatung freiberuflich tätig. Familiäre Schicksalsschläge hätten auch wirtschaftliche Folgen nach sich gezogen. Die Aufnahme der Beschäftigung bei der Stadt E sollte vorübergehend einen Engpass bei der Auftragslage des Steuerberatungsbüros überbrücken. Der Aufbau der freiberuflichen Tätigkeit gestalte sich aufgrund einer langjährigen schweren Erkrankung ihrer Tochter seit 2012 und zunehmender Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter indes schwierig. Daher habe sie die Beschäftigung bei der Stadt E bislang noch nicht wieder aufgeben können. Sie sei freiberuflich im Rahmen steuerrechtlicher Mandate beratend tätig. Die durch sie übernommene Praxisvertretung bei einer Kollegin beinhalte keine Prozessvertretung. Auftraggeber für die Erstellung von Gutachten seien vielmehr eine Versicherung und ein steuerrechtlicher Fachverlag. Kollisionen, die durch die Regelung in der Freistellungserklärung verhindert werden sollten, könnten nicht entstehen. Die Klägerin betont nochmals, dass die Aufrechterhaltung der Zulassung für sie von existenzieller Bedeutung sei. Ihr Ziel sei es in die freiberufliche Tätigkeit zurückzukehren. Für den Ausbau der dazu notwendige Kontakt sei die Berufszugehörigkeit unverzichtbar. Ein Wechsel in eine andere freiberufliche Praxis sei ihr nicht möglich. Daher sei ein Widerruf der Zulassung für sie eine unzumutbare Härte. Die angemessene altersgerechte Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit diene auch der notwendigen Ergänzung ihrer Altersversorgung.
Mit Schreiben vom 21.10.2020 hörte die Beklagte die Klägerin gemäß § 32 BRAO i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG an. Darin wurde sie unter Hinweis auf die berufsrechtliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur darauf hingewiesen, dass sie mit einem Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechnen müsse. Ferner wurde sie nochmals um Einreichung einer unwiderruflichen Freistellungserklärung aufgefordert, die sich an dem bereits vorgelegten Muster orientiere.
Nachdem seitens der Beklagten auf entsprechenden Antrag der Klägerin die Stellungnahmefrist bis zum 02.12.2020 verlängert wurde, legte diese mit Schreiben vom 27.11.2020 eine Stellungnahme einschließlich einer Reihe von Anlagen vor. Darin vertieft sie ihren Vortrag aus dem Schreiben vom 26.09.2020. Beigefügt ist ein Schreiben der Stadt E vom 29.10.2020. Dort wird ausgeführt, dass eine Freistellungserklärung nach dem Muster der Beklagten abgegeben werden könne mit Ausnahme der Klausel, nach der der Arbeitgeber bestätigen soll, dass die Klägerin
„auch während der Dienststunden bei ihrem Arbeitgeber in der Lage ist, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledigen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn etwaige für ihren Arbeitgeber wahrzunehmende Termine mit den in ihrer Anwaltspraxis anstehenden Tätigkeiten kollidieren.“
Diese Klausel sowie diejenige, dass
„Beschränkungen dieser Freistellungserklärung zum jetzigen oder zu einem späteren Zeitpunkt, mit denen die freie Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit eingeschränkt werden könnte , (...) dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert mitzuteilen“ sind,
könnten seitens der Stadt E nicht mitgetragen werden. Sie verstießen gegen die bei der Stadt E geltenden Regelungen des „Handlungsleitfadens für die Fachbereiche zur Bearbeitung von Anzeigen von Nebentätigkeiten der Tarifbeschäftigten“. Danach sei u. a. eine Nebentätigkeit unzulässig, die die Beschäftigen
„nach Art und Umfang so stark in Anspruch nimmt, dass sie geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zu beeinträchtigen“.
Auch wenn die Klägerin sich bereit erklärte, in dringenden Fällen Gleitzeitgut- haben oder Urlaub in Anspruch zu nehmen, widerspreche die gewünschte Freistellungserklärung dem Handlungsleitfaden, da sie explizit vorsehe, dass hierfür keine Erlaubnis einzuholen sein solle. Dies würde im Ergebnis auf ein Selbstbeurlaubungsrecht bzw. auf ein Recht, die Arbeit auch innerhalb der Kernarbeitszeit beenden zu dürfen, hinauslaufen.
Weiter wurde ein Schreiben der Stadt E vom 11.11.2020 („Tätigkeitsbeschreibung“) vorgelegt. Danach sei die Planstelle der Klägerin als Sachbearbeiterin in der Abteilung für „Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ im Ordnungsamt der Stadtverwaltung E nach der Entgeltgruppe 9c TVÖD (gehobener Dienst) bewertet. Für diese Tätigkeit seien gründliche, umfassende Fachkenntnisse in Breite und Tiefe sowie selbstständige Leistungen erforderlich. Die Tätigkeiten von Beschäftigen in Entgeltgruppe 9c unterschieden sich von den Beschäftigten in Entgeltgruppe 9b durch ihre besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Es folgt eine Auflistung der Aufgaben der Klägerin, zu denen unter anderem eigenverantwortliche Ermessensentscheidungen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, Reiseausweisen für Ausländer, die Erstellung rechtsmittelfähige Bescheide hinsichtlich der Versagung von Erstanträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis etc. gehören.
Weiter heißt es in der Tätigkeitsbeschreibung, dass es sich bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln, Ausweispapieren und Visa sowie die Erstellung rechtsmittelfähiger Bescheide hinsichtlich der Versagung von Aufenthaltserlaubnissen um
„Regelungen von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben“
handele. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sei die Klägerin „hoheitlich tätig“.
Unter Verweis auf eine ebenfalls beigefügte interne Stellenausschreibung der Stadtverwaltung E für die Planstelle als Hintergrundsachbearbeiter*in im Bereich des Dienstleistungszentrums der Bürgerdienste International vom 18.11.2020 führt die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2020 aus, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu relativieren seien. Auch wenn sie „objektiv hoheitlich agiere“, trete sie dabei äußerlich nur eingeschränkt in Erscheinung. Ihre Einflussnahme sei faktisch begrenzt.
Die unter Punkt 3 der Freistellungserklärung aufgeführte Erklärung des Arbeitgebers werde im Regelfall nur im Vertrauen darauf ausgestellt, dass der dort beschriebene Fall regelmäßig nicht eintrete. Es sei unrealistisch, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung im eigenen Unternehmen immer hinter der freiberuflichen Tätigkeit des Beschäftigen zurückstelle, ohne dass Synergieeffekte zu erwarten wären. Die Klägerin verweist auf ihre langjährige und unbeanstandete freiberufliche Tätigkeit. Inhaltliche Überschneidungen seien nicht gegeben. Daher sei nicht vorrangig auf die Ausstellung der Freistellungserklärung abzustellen. Die Berufsausübungsmöglichkeit sei in ihrem Fall gewährleistet. Die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin sei ihrem Arbeitgeber angezeigt und erlaubt. Zur flexiblen Durchführung könne Gleitzeitguthaben in Anspruch genommen werden. Im Übrigen werde der Betrieb der freiberuflichen Praxis durch die Anwesenheit ihrer Schwester aufrechterhalten.
Die Klägerin erläuterte die Gründe, aufgrund derer sie ihrer Anzeigepflicht nach § 56 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BRAO nicht nachgekommen sei. Weiter führte sie aus, im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung hinsichtlich einer möglichen Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Organ der Rechtspflege und als Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung sei in ihrem Fall zu berücksichtigen, dass zum Ausschluss möglicher Interessenkollisionen weder dem Publikum der Ausländerbehörde noch ihrer freiberuflichen Mandantschaft bekannt sei, dass sie zugleich zugelassene Rechtsanwältin bzw. Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung sei. Bei der Stadt E agiere sie als „Verwaltungsangestellte“ ohne weitere Ausbildungs- oder Berufsbezeichnung. Umgekehrt sei auch den Mandanten der freiberuflichen Praxis zur Vermeidung eines Ansehensverlustes nicht bekannt, dass sie einer zusätzlichen Beschäftigung bei der Stadt E nachgehe. Die Gefahr einer Interessenkollision bestehe auch sachlich bzw. inhaltlich nicht, da sie in der Ausländerbehörde ausschließlich auf dem Gebiet des Ausländerrechts tätig sei, während sich ihre freiberufliche Tätigkeit vor allem auf das Steuerrecht und damit zusammenhängenden Rechtsgebiete wie Erbrecht und Gesellschaftsrecht beziehe. Sie sei aufgrund der Ausrichtung des familiengeführten Steuerberatungsbüros auch praktisch nie vor Gericht tätig. Sie biete ausdrücklich die Ausstellung einer Selbstverpflichtungserklärung an. Im Hinblick auf den möglichen Eingriff in ihre Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse eine solche Selbstverpflichtungserklärung als milderes Mittel zur Ausräumung möglicher Bedenken gegen eine Interessenkollision und im Hinblick auf den Verlust des Vertrauens in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege in Betracht gezogen werden. Auch eine hoheitliche Tätigkeit führe nicht zwingend zu einer Interessenkollision. Hier bestehe aus der Sicht des Publikums der Ausländerbehörde auf der einen und der Mandanten der freiberuflichen Praxis auf der anderen Seite nicht einmal der Anschein der Möglichkeit unzulässiger Bindungen.
Weiter führte die Klägerin aus, dass ein Widerruf der Zulassung zudem für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Ein solcher Widerruf habe unmittelbare Auswirkungen auf die gesamte Praxis und damit auch existentielle Auswirkungen auf ihre Schwester als Mitgesellschafter. Zudem sei sie aufgrund ihrer eigenen aktuellen wirtschaftlichen Situation auf zusätzliche Einnahmen aus der freiberuflichen Praxis angewiesen. Unter Verweis auf ein beigefügtes Attest der behandelnden Ärztin vom Klinikum in N legte die Klägerin dar, dass ihre Tochter an einer noch nicht ausreichend erforschten Krankheit leide. Mögliche Therapien seien im Regelfall noch nicht erstattungsfähig. So habe sie im Herbst 2019 eine dreimonatige Immuntherapie selbst finanzieren müssen. Auch die Kosten für die krankheitsbedingt verlängerte Studiendauer ihrer Tochter belaste sie zusätzlich, auch wenn sich der unterhaltspflichtige Vater ihrer Tochter an den Kosten beteilige. Sie legte zum Nachweis ihres Einkommens aus selbständiger Arbeit einen Bescheid des Finanzamtes E- P für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor, der für die Klägerin Einkünfte i.H.v. 14.078,04 € ausweist. Zum Nachweis ihres monatlichen Einkommens aus unselbstständiger Tätigkeit legte sie eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2020 vor, die ein Bruttogehalt i.H.v. 3.961,53 €/Monat ausweist. Darüber hinaus erläuterte die Klägerin ihre monatlichen Belastungen für die Kranken- und Rentenversicherung. Sie sei auch auf zusätzliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus angewiesen und legte insoweit Unterlagen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, der Deutschen Rentenversicherung und der kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe vor.
Ausweislich des Informationsschreibens des Versorgungswerks vom 27.04.2020 steht der Beklagten eine Anwartschaft auf Altersrente ab dem 01.03.2028 i.H.v. 1.338,14 €/Monat zu. Nach dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 16.10.2020 würde der Klägerin ab dem 01.01.2029 eine Regelaltersrente i.H.v. 229,19 €/Monat zustehen, bei Fortsetzung der durchschnittlichen Beitragszahlungen der letzten fünf Kalenderjahre eine Rente i.H.v. 598,81 €/Monat. Nach dem Schreiben der kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe von April 2020 steht der Klägerin eine Betriebsrentenanwartschaft zum 31.12.2019 i.H.v. 44,04 € zu.
In der Vorstandssitzung der Beklagten am 08.12.2020 wurde beschlossen, die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu widerrufen. Unter dem 21.01.2021 erging der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten, welcher der Klägerin am 25.01.2021 zugestellt wurde.
Nach einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung wurde der Widerrufsbescheid der Beklagten im Wesentlichen damit begründet, dass die Stadt E die erforderliche Abgabe einer Freistellungserklärung versagt habe. Daher sei von einer Nebentätigkeit auszugehen, die mit dem Rechtsanwaltsberuf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, unvereinbar sei. Eine „Selbstverpflichtungserklärung“ der Klägerin löse den Konflikt im Hinblick auf die erforderliche Unabhängigkeit nicht. Darüber hinaus übe die Klägerin hoheitliche Tätigkeiten aus, was sich letztlich auch aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers ergebe. Die Gefahr von Interessenkollisionen sei entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht ausgeschlossen. Ein Verzicht auf den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Härteklausel in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO komme in dem hier konkreten Einzelfall ebenfalls nicht in Betracht. Eine gegenwärtige wirtschaftliche Abhängigkeit von ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin werde nicht in ausreichendem Maß vorgetragen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen seien insoweit nicht ausreichend, etwa im Hinblick auf die konkreten Unterstützungsleisten des unterhaltspflichtigen Vaters ihrer Tochter. Die Sorge durch die Begründung einer Rentenversicherungspflicht in eine Altersarmut zu geraten, begründe ebenfalls keine unzumutbare Härte. Schließlich ergebe sich dies auch nicht im Hinblick auf die vorgetragenen Auswirkungen auf die gemeinsam mit der Schwester der Klägerin betriebenen Kanzlei. Es sei sowohl für die Schwester möglich, eine Bürogemeinschaft mit einer anderen Person einzurichten, als auch umgekehrt für die Klägerin einen Zweitberuf aufzunehmen, der mit dem Beruf der Rechtsanwältin vereinbar sei.
Mit der durch ihre Prozessbevollmächtigten am 20.02.2021 eingereichten Klage hat die Klägerin den Bescheid der Beklagten angefochten. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2021 wird zur Begründung der Klage im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Die Klägerin übe keine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit aus. Auch bei einer Dauertätigkeit im öffentlichen Dienst, bei der die Zulassung wegen Gefährdung der Rechtspflege grundsätzlich abgelehnt bzw. widerrufen werden könne, dürften die Regelungen der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht starr gehandhabt werden. Erforderlich sei eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht werde. Die von der Beklagten in dem angefochtenen Widerrufsbescheid vorgetragenen Argumente könnten die behauptete Unvereinbarkeit mit den Anwaltsberuf nicht begründen. Die Klägerin habe dargelegt, aus welchen Gründen keine Interessenkollisionsgefahr bestehe. Diese werden nochmals wiederholt. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO könne die Zulassung nicht wegen geringfügiger externer hoheitlicher Tätigkeit widerrufen werden. Der Widerruf könne auch keinesfalls mit dem Argument des Fehlens der Ausübungsmöglichkeit für die zweitberufliche anwaltliche Tätigkeit gerechtfertigt werden. Bei einem Anstellungsverhältnis im zeitlichen Umfang von 39 Wochenstunden stehe die Ausübungsmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht außer Frage. Dies gelte aber auch in rechtlicher Hinsicht. Das Fehlen der von der Beklagten angeführten Freistellungserklärung rechtfertige den Zulassungswiderruf nicht. Zwar könne sich die Beklagte insoweit auf die einschlägige Judikatur berufen. Diese vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Sie sei nicht nur angesichts der Verkennung der Rechtswirklichkeit weltfremd, sondern am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG auch verfassungswidrig. Die in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen seien tatsächlich weder kontrollierbar noch würde ihre Einhaltung kontrolliert. Wer seinen Antrag „geschickt“ begründe und keine Scheu vor einer Lüge habe, hätte keine Zulassungsprobleme. Es werde verkannt, dass in der Praxis derartige Erklärungen nur abgegeben würden, weil der Arbeitnehmer versichere, davon keinen Gebrauch zu machen. Die Forderung nach einer Ausübungsmöglichkeit sei entgegen dem damit verfolgten Ziel des Gesetzgebers und der Judikatur zur Gewährleistung der Sicherung eines Mindestmaßes an Unabhängigkeit und Professionalität nicht geeignet. Auch in der Rechtswirklichkeit sei festzustellen, dass sich viele Anwälte auf das Dasein als „Titularanwalt“ beschränkten, insbesondere, wenn sie einen ihre ganze Zeit in Anspruch nehmenden Zweitberuf ausübten. Dies dürfe nach dem Erfordernis der Ausübungsmöglichkeit zwar nicht sein, entspreche jedoch oftmals der Realität.
Die Widerrufsverfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin sich auf eine „unzumutbare“ Härte i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO berufen könne. Auch insoweit sei eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich. Der Begriff sei gerichtlich voll überprüfbar. Unter Wiederholung der Ausführungen der Klägerin im Anhörungsverfahren wird ausgeführt, dass sie aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter in außergewöhnlicher Weise finanziell belastet sei. Zum Beleg könne der gesamte Schriftverkehr mit der DKV und die gesamte Krankenakte der Tochter seit 2012 im Termin vorgelegt werden. Ein Zulassungswiderruf hätte zudem existenzgefährdende Auswirkungen auf die gemeinsam mit der Schwester der Klägerin geführte Praxis. Schließlich sei die Klägerin ohne eine Aufrechterhaltung der freiberuflichen Tätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt weiterhin selbstständig sicherzustellen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen über die voraussichtlichen Rentenanwartschaften des Versorgungswerks, der Deutschen Rentenversicherung und der kommunalen Versorgungskassen. Auf der Grundlage aktueller Zahlen stelle sich die finanzielle Situation der Klägerin so dar, dass sie fixe Kosten in Höhe von monatlich 2.895,74 € zzgl. weiterer Lebenshaltungskosten, nicht erstatteter Arztkosten etc. aufzubringen habe. Dem stünde ausweislich der Entgeltabrechnung für März 2021 ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 3.122,98 € (Nettogehalt 2.927,90 €) gegenüber. Bei den Feststellungen zum Vorliegen einer unzumutbaren Härte sei auch das Alter der Klägerin zu berücksichtigen. Aus ihrer beruflichen Biografie, die sehr auf den Familienbetrieb zugeschnitten sei, ergebe sich die Schwierigkeit etwa in einer anderen Kanzlei Fuß zu fassen. Die Möglichkeit der Anstellung bei der Stadt E habe sich aufgrund des Flüchtlingsstroms, also einer Ausnahmesituation, ergeben. Zur Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt E habe es derzeit keine Alternative gegeben.
Mit Schriftsatz der Klägerin vom 01.05.2021 werden ergänzend Umsatzübersichten eines Kontos der Klägerin bei der Commerzbank, eine Entgeltabrechnung für März 2021, das Absageschreiben einer Anwaltskanzlei auf ein Bewerbungsschreiben der Klägerin sowie Honorarabrechnungen der Klägerin vorgelegt.
Mit weiterem Schriftsatz der Klägerin vom 01.06.2021 wird eine aktuelle Tätigkeitsbeschreibung der Stadt E vom 31.05.2021 überreicht. Danach sei es aufgrund der Corona-Pandemie bei der Klägerin zu einer wesentlichen Veränderung des Aufgabenbereichs gekommen. Die Klägerin sei von ihren bisherigen Aufgaben bei der Ausländerbehörde entbunden worden. Ihr Team sei organisatorisch dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung E zugeordnet. Ihr Aufgabengebiet umfasse (nunmehr) hauptsächlich die Fragen von Privatpersonen und Unternehmen zum Verständnis der im Zusammenhang mit der Pandemie einschlägigen Rechtsvorschriften. Dabei gehe es um Auslegungsfragen im Anwendungsbereich der Bundesgesetze, der Rechtsverordnungen auf Bundes- und Landesebene sowie der auf Landesebene oder kommunaler Ebene getroffenen Allgemeinverfügungen. Weiterhin sei die Klägerin an der Erstellung von Übersichten zur Rechtslage beteiligt und führe Korrespondenz mit den zuständigen Fachbereichen auf Landes- und kommunaler Ebene. Aufgrund des Funktionswechsels falle bei ihr keine externe hoheitliche Vertretungstätigkeit, vergleichbar dem früheren Aufgabenbereich in der Ausländerbehörde, mehr an. Auch wenn ausnahmsweise nach den anzuwendenden Rechtsgrundlagen vom Grundsatz abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen würden, erstrecke sich ihr Aufgabenbereich nicht auf den Erlass rechtsmittelfähiger Bescheide.
Die Klägerin trägt vor, danach sei der entscheidende Widerrufsgrund entfallen. Im Übrigen rechtfertige das Fehlen einer vollständigen Freistellungserklärung die Aufrechterhaltung der Widerrufsverfügung nicht. Sie sei wirklichkeitsfremd und unverhältnismäßig. Dies sei in einem vergleichbaren Fall auch vom Bundesfinanzhof entschieden worden.
Die Klägerin beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 21.01.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages verweist die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.05.2021 zunächst auf die Begründung ihres Widerrufsbescheides vom 21.01.2021. Die Klägerin selbst habe erneut vorgetragen, dass sie hoheitliche Tätigkeiten wahrnehme. Für die Unvereinbarkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO komme es insoweit nicht auf den Umfang an. Auch eine fehlende Freistellungserklärung begründe die Unvereinbarkeit der Tätigkeit mit der Tätigkeit als Rechtsanwältin. Eine angebliche Praxis, dass derartige Erklärungen nur abgegeben würden, weil der Arbeitnehmer versichere, davon keinen Gebrauch zu machen, ändere an der Erforderlichkeit einer unwiderruflichen Freistellungserklärung nichts. Nur dadurch könne die Unabhängigkeit als Organ der Rechtspflege gewährleistet werden. Der Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer unzumutbaren Härte bleibe nicht nachvollziehbar. Die im Wesentlichen kommentarlos eingereichten Rechnungen und Kontoauszüge seien ungeeignet. Es werde weiterhin nicht ausreichend dargelegt, inwieweit es tatsächlich und konkret zu einer wirtschaftlichen Notlage kommen könnte.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin ist als Adressatin des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde fristgerecht eingereicht.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig.
2.1
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständigen Rechtsanwaltskammern handeln gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand. Der Vorstand der Beklagten hat in seiner Sitzung am 08.12.2020 beschlossen, die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu widerrufen. Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen dieses Beschlusses wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin ist mit Schreiben der Beklagten vom 07.11.2020 gem. § 32 BRAO i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigten Zulassungswiderruf angehört worden.
2.2
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu Recht widerrufen.
Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist der Widerruf zwingend vorgeschrieben; ein Ermessensspielraum der Rechtsanwaltskammer besteht nicht.
Die Klägerin übt mit ihrer unbefristeten Anstellung bei der Stadt E als Sachbearbeiterin im Ordnungsamt eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist.
Die mit § 7 Nr. 8 BRAO korrespondierende und aufgrund der sogenannten „Zweitberufsentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 04.11.1992 – 1 BvR 79/85 u. a. -, BVerfGE 87, 287) durch Gesetz vom 02.09.1994 (BGBl. I. S. 2278) neu gefasste Vorschrift setzt tatbestandlich alternativ die Unvereinbarkeit der Tätigkeit mit dem anwaltlichen Beruf, insbesondere unter Berücksichtigung dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, bzw. die Eignung der Tätigkeit zur Gefährdung des Vertrauens in die anwaltliche Unabhängigkeit voraus. Dabei ist eine trennscharfe Abgrenzung der beiden alternativen Voraussetzungen regelmäßig weder möglich noch erforderlich. Die Vorschrift ist unter Beachtung der verfassungsrechtlich gem. Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufswahlfreiheit durch eine umfassende Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls anzuwenden. Die entsprechenden Verwaltungsentscheidungen sind uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2011 – AnwZ (B) 33/10 -, BRAK-Mitt. 2011, 141; Vossebürger, in: Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 100 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien und Fallgruppen ist im Hinblick auf die Art der Beschäftigung der Klägerin bei der Stadt E derzeit nicht von einer Unvereinbarkeit i. S. d. §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO auszugehen. Abzustellen ist insoweit auf die mit Schriftsatz vom 01.06.2021 vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung der Stadt E vom 31.05.2021, da es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 – 3 C 17/92 -, BVerwGE 97,81 ff.). Danach ist die Klägerin zwar durchaus weiterhin nach außen hin tätig, indem sie Rechts- und Verständnisfragen von Privatpersonen und Unternehmen hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Rechtsvorschriften beantwortet. Diese Tätigkeit ist jedoch ausdrücklich nicht mehr hoheitlich. Insbesondere umfasst sie nicht mehr den Erlass rechtsmittelfähiger Bescheide. Damit unterscheidet sich der aktuelle Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der dem Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides zugrunde lag. Die rein beratende Tätigkeit der Klägerin innerhalb der Stadtverwaltung und auch gegenüber Bürgern lässt nach Ansicht des Senats bei der – rechtsuchenden - Öffentlichkeit nicht den Eindruck entstehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer „Staatsnähe“ einen größeren Einfluss auf staatliche Entscheidungen haben könnte.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bleibt indes ein selbstständig tragender Widerrufsgrund bestehen. Neben dem Gesichtspunkt einer Unvereinbarkeit wegen einer möglichen Gefährdung des Vertrauens in die anwaltliche Unabhängigkeit ist eine Unvereinbarkeit i. S. d. §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO auch dann zu bejahen, wenn dem Anwalt aufgrund seiner Beschäftigung in dem Zweitberuf keine ausreichende Ausübungsmöglichkeit für seinen Anwaltsberuf verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 04.11.1992 – 1 BvR 79/85 u. a. -, BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 3/02 -, BRAK-Mitt. 2003, 129; Vossebürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 121 m. w. N.). Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Möglichkeit zur anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf die dafür verfügbare Arbeitszeit ist dabei insbesondere die Frage der rechtlichen Möglichkeit zur anwaltlichen Tätigkeit zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist insoweit eine umfassende Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, nach der dem Rechtsanwalt unwiderruflich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Arbeitsplatz zur Wahrnehmung anwaltlicher Geschäfte jederzeit uneingeschränkt verlassen zu können (BGH, Beschluss vom 23.02.1987 – AnwZ (B) 43/86 -, NJW 1987, 3011; Beschluss vom 26.01.1998 – AnwZ (B) 58/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 154; Beschluss vom 17.12.1990 – AnwZ (B) 63/90 -, NJW-RR 1991, 1325; Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 3/02 -, NJW 2003, 1527; Urteil vom 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08 -, NJW 2010, 1381).
Der Senat sieht ungeachtet der insbesondere durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen geäußerten Kritik (Kleine-Cosack, BRAO, 8. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 103 ff.) keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung des BGH und seiner eigenen Entscheidungspraxis (vgl. AGH NRW, Beschluss vom 21.01.2011 – 1 AGH 72/10 -) abzuweichen. Es ist notwendig, dass dem Anwalt nicht nur faktisch, sondern auch in arbeitsvertraglich zulässiger Weise die Möglichkeit für eine den berufsrechtlichen Anforderungen entsprechende unabhängige Anwaltstätigkeit eingeräumt wird. Dem steht auch die klägerseitig genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 09.08.2011 – VII R 2/11 -) nicht entgegen. Vielmehr unterscheidet der Bundesfinanzhof darin selbst ausdrücklich die Rechtslage nach dem StBerG von derjenigen aufgrund der BRAO. Das Berufsbild des Steuerberaters unterscheide sich maßgeblich von dem des Rechtsanwalts, welches nach dem Urteil des BGH vom 09.11.2009 (- AnwZ (B) 83/08 -, NJW 2010, 1381), allerdings verlange, jederzeit und ohne Beschränkung durch ein Angestelltenverhältnis Gerichtstermine wahrnehmen, eilige Schriftsätze fertigen, sowie Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten erledigen zu können. Das Berufsbild des Steuerberaters sei hingegen nicht durch dessen Möglichkeit geprägt, seinen Mandanten jederzeit und einschränkungslos zur Verfügung stehen zu können. Auch der Gesetzgeber (BT-Drs. 16/7077, S. 33) sei davon ausgegangen, dass die Berufsbilder der Anwälte und Steuerberater in einer Weise voneinander abwichen, die eine unterschiedliche berufsrechtliche Behandlung rechtfertigten.
Auch der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Vergleich mit der Situation eines Rechtsanwalts, der ebenfalls nicht in der Lage sei, gleichzeitig zwei Termine wahrzunehmen, führt nicht zu einer anderen Bewertung. In einem solchen Fall muss der Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Berufspflichten eine Priorisierung vornehmen, gegebenenfalls für eine adäquate Vertretung sorgen. Das Erfordernis einer auch arbeitsvertraglich zulässigen Möglichkeit der jederzeitigen und voraussetzungslosen Erledigung der für die jeweilige Mandatsbearbeitung objektiv erforderlichen Maßnahmen stellt demgegenüber sicher, dass der Rechtsanwalt bei der Organisation seiner Termine unter Wahrung seiner Berufspflichten nicht von der Zustimmung oder sonstigen Mitwirkung seines Arbeitgebers abhängig ist und insoweit auch keiner Einflussnahme ausgesetzt wird.
An diesem Erfordernis hält der Senat fest. Daran fehlt es indes im Hinblick auf die Beschäftigung der Klägerin bei der Stadt E auch nach Änderung ihres Aufgabenbereiches. Die Beklagte hat zu Recht auf die auch insoweit eindeutigen Feststellungen der Stadt E im Schreiben vom 29.10.2020 verwiesen, in dem die Unvereinbarkeit einer unwiderruflichen Freistellungserklärung hinsichtlich der Möglichkeit einer auch kurzfristigen und nicht unter Zustimmungsvorbehalt stehenden Unterbrechung ihrer Arbeit bei der Stadt E mit den entsprechenden Regelungen des „Handlungsleitfadens für die Fachbereiche zur Bearbeitung von Anzeigen von Nebentätigkeiten der Tarifbeschäftigten“ festgestellt wird. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachte Argumentation, ihre parallele Tätigkeit als Rechtsanwältin und Angestellte der Stadt E sei tatsächlich stets unbeanstandet geblieben und sie könne zur flexiblen Durchführung ihrer Anwaltstätigkeit Gleitzeitguthaben in Anspruch nehmen, beschreibt lediglich eine aktuelle faktische Situation, welche in Ermangelung einer rechtlichen Absicherung nicht die erforderliche Gewähr für eine dauerhaft unabhängige Ausübung des Anwaltsberufs durch die Klägerin bietet. In der im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Güterabwägung kommt auch im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an dem Schutz des Vertrauens der Rechtsuchenden in die anwaltliche Unabhängigkeit unter dem Gesichtspunkt der in tatsächlicher und insbesondere auch rechtlicher Hinsicht uneingeschränkten Ausübungsmöglichkeit des anwaltlichen Berufs unter Beachtung der anwaltlichen Berufspflichten höheres Gewicht zu als dem Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihrer anwaltlichen Tätigkeit innerhalb der Grenzen ihres Anstellungsvertrages mit der Stadt E.
Auch die klägerseitig vertretene Ansicht, die in der Rechtsprechung des BGH und seitens der Rechtsanwaltskammern verlangten unwiderruflichen und unbeschränkten Freistellungserklärungen entsprächen nicht der „Rechtswirklichkeit“, überzeugt den Senat nicht. Abgesehen davon, dass es keinerlei empirischen Beleg für diese These eines Auseinanderfallens zwischen den objektiv-rechtlichen Anforderungen und der vermeintlichen „Rechtswirklichkeit“ gibt, können berufsrechtswidrige Verstöße gegen derartige Freistellungserklärungen nicht zum Maßstab der Rechtsanwendung gemacht werden. Dies ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO.
Aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Stadt E und der eindeutigen Verweigerung ihres Arbeitgebers, eine unwiderrufliche und unbeschränkte Freistellungserklärung zugunsten der Klägerin auszustellen, ist auch unter Würdigung der von ihr dazu vorgetragenen relativierenden Gesichtspunkte der Tatbestand einer Unvereinbarkeit ihrer zweitberuflichen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts zu bejahen.
2.2.2
Die angefochtene Widerrufsverfügung der Beklagten ist auch im Hinblick auf das negative Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtmäßig. Danach ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn dieser für den Rechtsanwalt eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Auch die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs verlangt eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls und ist gerichtlich voll nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 05.12.1983 – AnwZ (B) 28/83 -, NJW 1984, 1689; Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 69 f.). Abzustellen ist dabei nicht nur – aber auch – auf die wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs und auf alle sonstigen Umstände, die damit im Zusammenhang stehen (EGH Celle, Beschluss vom 30.07.1990 – EGH 10/90 -, BRAK-Mitt. 1990, 249). Der Ausschluss eines Widerrufs bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes der Unvereinbarkeit wegen unzumutbarer Härte kommt indes nur in Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 16.11.1998 – AnwZ (B) 44/98 -, NJW-RR 1999, 570; Kleine-Cosack, a. a. O., § 14 Rndr. 48). Keine Berücksichtigung findet dabei die Tatsache, dass sich der Betroffene auf eine seit Jahren bestehende Beschäftigungssituation mit einem Erst- und Zweitberuf (wirtschaftlich) eingestellt hat, wenn er die Aufnahme der Zweitbeschäftigung entgegen §§ 56 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 24 Abs. 1 Nr. 5 BORA der zuständigen Rechtsanwaltskammer nicht unverzüglich mitgeteilt hat und infolge dessen ein berechtigtes Vertrauen in die Zulässigkeit dieser Beschäftigung nicht entstanden ist (BGH, Beschluss vom 14.06.1993 – AnwZ (B) 15/93 -, BRAK-Mitt. 1994, 43; Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 71; Kleine-Cosack, a. a. O., § 14 Rdnr. 48.
Eine gesetzgeberische Wertentscheidung, die als Maßstab für die Anwendung des Begriffs der unzumutbaren Härte im Einzelfall herangezogen werden kann, ergibt sich aus § 47 BRAO. Danach führt u. a. die lediglich vorübergehende Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Angestellter im öffentlichen Dienst lediglich zu einem Tätigkeitsverbot, von dem die Rechtsanwaltskammer auch eine Ausnahme erteilen kann. Bei einer lediglich vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst wäre der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO unverhältnismäßig und würde insoweit eine unzumutbare Härte begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.984 – AnwZ (B) 25/84 -, BRAK-Mitt. 1986, 49; Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 14 BRAO Rdnr. 46a).
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte jedenfalls im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer unzumutbaren Härte gegenüber der Klägerin infolge des Zulassungswiderrufs verneint. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Klägerin insbesondere durch die Erkrankung ihrer Tochter und der damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen durch Therapiekosten, die Verlängerung der Ausbildungszeit etc. einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Es ist jedoch auch aufgrund des klägerischen Vortrags nicht erkennbar, dass diese Belastung ursächlich durch den Widerruf der Anwaltszulassung in den Bereich objektiver Unzumutbarkeit gesteigert werden würde bzw. nur durch die Aufrechterhaltung der zweifachen Berufstätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin und Beschäftigte der Stadt E tragbar wäre. Dabei ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass mögliche Auswirkungen ihrer Widerrufsentscheidung auf die wirtschaftliche Situation der Schwester und Kanzleipartnerin der Klägerin nicht zu berücksichtigen sind. Die Frage des Vorliegens einer unzumutbaren Härte ist eng und ausschließlich auf die Person des betroffenen Rechtsanwalts bezogen zu prüfen.
Nach Ansicht des Senats ist die Argumentation der Klägerin, dass sie beabsichtige, ihre Beschäftigung bei der Stadt E möglichst bald aufzugeben und ihren Anwaltsberuf wieder in Vollzeit auszuüben, was wiederum ihre ununterbrochene Zulassung als Anwältin zur Aufrechterhaltung von Mandantenkontakten etc. zwingend erfordere, wenig überzeugend und nicht geeignet, eine unzumutbare Härte der Widerrufsentscheidung zu begründen. Die Klägerin führt selbst aus, dass sie sich aufgrund der entstandenen wirtschaftlichen Zwangslage gezwungen gesehen habe, die Möglichkeit einer Zweitbeschäftigung bei der Stadt E zu nutzen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sie ihre Anwaltstätigkeit in der bis dahin mit seinerzeit zwei weiteren Familienangehörigen geführten steuerrechtlichen Familienkanzlei als nicht auskömmlich genug erachtete, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter einschließlich einer angemessenen Altersversorgung bestreiten zu können. Dass diese Situation in nächster Zeit wesentlich anders sein wird und der Klägerin die Aufgabe der Beschäftigung bei der Stadt E möglich ist, ist nicht ersichtlich und auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht überwiegend wahrscheinlich. Für den Senat scheint es näherliegend zu sein, dass die Klägerin ihre inzwischen unbefristete Beschäftigung bei der Stadt E, die auch im Hinblick auf die Altersversorgung eine verlässliche Erwerbsgrundlage darstellt, weiter fortsetzt, ggf. sogar ausweitet. Gemessen an dem, wie oben dargelegt, aus § 47 BRAO abzuleitenden Bewertungsmaßstab für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei Beschäftigung eines Anwalts im öffentlichen Dienst kann angesichts des unbefristeten Anstellungsverhältnisses der Klägerin in der Tarifgruppe 9c TVÖD (gehobener Dienst) nicht von einer unzumutbaren Härte ausgegangen werden, wenn die Anwaltszulassung der Klägerin widerrufen wird. Sie hat auch weiterhin die Möglichkeit, in den Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zusätzlich juristisch tätig zu sein, etwa in Gestalt einer Fortsetzung ihrer Autorentätigkeit für einen steuerrechtlichen Fachverlag.
Insofern vermag auch die Argumentation der Klägerin, sie müsse nach Erreichen des Renteneintrittsalters wieder vollzeitig als Rechtsanwältin arbeiten, insbesondere um eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen, das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht zu begründen. Die bloße Erwartung oder Hoffnung, die freiberufliche Tätigkeit könne in Zukunft wieder ausgebaut werden, ist auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG nicht schutzwürdig. Gleiches gilt für den Wunsch der Klägerin nach einer Optimierung ihrer Altersversorgung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2019 – AnwZ (Brfg) 34/18 – NJW-RR 2019, 1270), welche aufgrund der schon heute erworbenen Anwartschaften gegenüber dem berufsständischen Versorgungswerk, der Deutschen Rentenversicherung sowie den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe hinreichend abgesichert ist. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unzumutbare Härte erst dann zu bejahen ist, wenn der Betroffene infolge des Verlustes des Einkommens aus anwaltlicher Tätigkeit in Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerät, die ihn gegenüber der Sozialhilfe anspruchsberechtigt machen würde oder die im Bereich der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO liegt. Bereits das Gehalt der Klägerin als Angestellte der Stadt E nach der Entgeltgruppe 9c TVÖD sowie ihre bestehenden Rentenanwartschaften liegen deutlich darüber. Die von der Klägerin erworbenen Versorgungsanwartschaften liegen bereits heute über dem Niveau der Grundsicherung und es ist zu erwarten, dass sie durch die weitere Tätigkeit bei der Stadt E noch steigen.
Der vorliegende Sachverhalt gibt aus Sicht des Senats insgesamt keinen Anlass, von dem grundsätzlich zwingenden Widerruf der Anwaltszulassung bei Vorliegen einer damit unvereinbaren Tätigkeit abzusehen. Da somit auch der Ausschlussgrund der unzumutbaren Härte nicht gegeben ist, erweist sich der angefochtene Widerrufsbescheid als rechtmäßig. Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer einzelfallbezogenen Tatsachenwürdigung. Ein Fall der Divergenz (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegen, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.