Kammerbeitrag: Schreiben zur beA-Sonderumlage ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt
KI-Zusammenfassung
Ein Kammermitglied griff ein als „Beitragsbescheid“ bezeichnetes Schreiben der Rechtsanwaltskammer an, soweit darin eine beA-Sonderumlage ausgewiesen und die Abbuchung angekündigt wurde. Der Anwaltsgerichtshof hielt die Anfechtungsklage für unzulässig, weil dem Schreiben mangels Regelungswirkung die Qualität eines Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG) fehlte; Zahlungspflicht und Fälligkeit ergaben sich bereits aus dem Kammerbeschluss/der Beitragsordnung. Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet, da der Kläger keinen Verstoß gegen Äquivalenz-, Verhältnismäßigkeits- oder Gleichbehandlungsgrundsatz substantiiert dargelegt habe. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb entsprechend ohne Erfolg.
Ausgang: Klage gegen das Beitrags-/Abbuchungsschreiben mangels Verwaltungsakts abgewiesen; Antrag auf aufschiebende Wirkung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage nach §§ 42 Abs. 1 VwGO, 112c Abs. 1 BRAO setzt einen Verwaltungsakt voraus; ein Schreiben ohne Regelungs- und Bindungswillen ist nicht anfechtbar.
Ein als „Beitragsbescheid“ überschriebenes Beitrags- und Abbuchungsankündigungsschreiben ist kein Verwaltungsakt, wenn es lediglich um Zahlung bittet, Beitragsteile erläutert und die Abbuchung aufgrund eines Lastschriftmandats ankündigt, ohne Rechte oder Pflichten verbindlich festzusetzen oder festzustellen.
Sind Beitragspflicht und Fälligkeit durch Beitragsordnung bzw. Kammerbeschluss normativ festgelegt, bedarf es für die Entstehung der Zahlungspflicht grundsätzlich keines weiteren Umsetzungsakts; ein Verwaltungsakt ist erst bei der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung nach § 84 Abs. 1 BRAO vorgesehen.
Wer die Rechtmäßigkeit einer von der Kammerversammlung beschlossenen (Sonder-)Umlage angreift, hat substantiiert darzulegen, dass bei der Beitragsbemessung Äquivalenz-, Verhältnismäßigkeits- oder Gleichbehandlungsgrundsätze verletzt sein können.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn die Hauptsacheklage keinen Erfolg haben kann (insbesondere bei Unzulässigkeit der Klage).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Verfahren wird insgesamt auf bis zu 300,-- Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Unter dem Datum des 13.02.2018 richtete die Beklagte einen „Beitragsbescheid 2018 und Vorankündigung der Abbuchung“ an den Kläger. Darin heißt es, dass der Vorstand um Entrichtung des Kammerbeitrags für das Jahr 2018 bitte. Dieser setze sich zusammen aus dem Jahreskammerbeitrag 252 Euro und der an die BRAK abzuführenden Sonderumlage zur Finanzierung des beA in Höhe von 58 Euro. Der Kammerbeitrag sei am 15.03.2018 fällig. Die Abbuchung aufgrund erteilten Lastschriftmandats wird angekündigt. Zur Sonderumlage wird der Hinweis gegeben, dass der Vorstand in seiner Sitzung vom 17.01.2018 aufgrund des bindenden Kammerbeschlusses vom 26.04.2017 beschlossen habe, die Sonderumlage anzufordern, auch wenn das beA wieder offline sei. Zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Kammer sei die Sonderumlage anzufordern, da die Kammer ihrerseits bis zum 31.03.2018 etwa 730.000 Euro abzuführen habe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Schreiben der Beklagten nicht.
Mit E-Mail vom 14.02.2018 kündigte der Kläger Rechtsmittel an und bat die Beklagte um eine Rechtsmittelbelehrung. Diese lehnte das Ansinnen mit Schreiben vom 23.02.2018 ab, da sie nicht verpflichtet sei, einem möglichen Gegner in einem Rechtsstreit Rechtsrat zu erteilen. Der Kläger verhinderte den Lastschrifteinzug des Kammerbeitrages durch Widerruf der Einzugsermächtigung.
Mit am selben Tag eingegangenem Telefax vom 12.03.2018 hat der Kläger Klage erhoben mit der die Aufhebung des Beitragsbescheids bzgl. der Sonderumlage und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
Mit weiterem Telefax von diesem Tag hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung bzgl. des Schreibens vom 13.02.2018 zu verpflichten. Dies ist Gegenstand des weiteren Verfahrens 1 AGH 10/18.
Der Kläger meint, dass der Beklagten die Umlage zur Finanzierung des beA nicht zustehe. Das beA sei weder „in time“ noch „in budget“ eingerichtet worden. Es lägen schwerwiegende Fehler sowohl bei Planung als auch bei der Projektausführung auf der Hand. Weder dem ausführenden Dienstleister noch der beauftragten Kammer stünden zur Finanzierung der nun zu beauftragenden Mängelbeseitigung Beiträge zu. Weiter macht er geltend, die Kammerversammlung habe die Angemessenheit, Gebotenheit, Adäquanz und den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die von der BRAK eingeforderten Beiträge nicht geprüft. Die von der BRAK eingeforderten Beiträge seien als gegeben und unumstößlich angenommen worden. Das mache den Beschluss rechtswidrig. Der Kläger meint, dass es eines beA gar nicht bedürfe, weil es gesetzliche Anforderungen, die DE-Mail nicht erfülle, das beA aber schon, nicht gebe, so dass DE-Mail ausreichend sei. Das beA sei mit 39 Mio. Euro wesentlich überteuert. Das sei nicht angemessen und adäquat. DE-Mail habe keinen monatlichen Grundpreis, es gebe 3 kostenlose DE-Mails pro Monat und Standardversand und Einschreiben kosteten nutzungsbezogen 0,39 Euro. Es gebe dort keine Kosten für Einrichtung und Registrierung.
Der Kläger beantragt,
1. den Beitragsbescheid 2018 der Beklagten vom 13.02.2018 insoweit aufzuheben, als „Sonderumlage zur Finanzierung des beA“ erhoben wird,
2. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage ab- und den weiteren Antrag zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Einwendungen des Klägers nicht durchgriffen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage sei die von der Kammer beschlossene Sonderumlage zur Entwicklung und Unterhaltung des beA. Ob dieses zur Verfügung stehe habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Sonderumlage. Die Kosten entstünden der BRAK nicht wegen der Nutzung des beA, sondern aufgrund der Einrichtung des Postfaches als ihr gem. § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO übertragener Aufgabe. Der Kläger habe im Übrigen die Darlegungslast, dass die Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen habe. Dem genüge sein Vortrag nicht.
Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags wird auf die Klageschrift sowie die klägerischen Schriftsätze vom 24.07.2018, 31.08.2018, 26.09.2018 und auf die Klageerwiderung vom 25.06.2018 sowie die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 20.07.2018, 18.09.2018 und 09.10.2018, jeweils mit Anlagen, sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 02.11.2018, verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die vom Kläger erhobene (Teil-) Anfechtungsklage ist bereits unzulässig.
Mit einer Anfechtungsklage gem. §§ 42 Abs. 1 VwGO, 112c Abs. 1 BRAO kann (nur) die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Das mit „Beitragsbescheid 2018 und Vorankündigung der Abbuchung“ betitelte Schreiben der Beklagten vom 13.02.2018 ist – auch hinsichtlich der Sonderumlage für das beA – kein Verwaltungsakt. Es fehlt dem Schreiben an einer für die Annahme eines Verwaltungsaktes notwendigen „Regelung“ (§ 35 VwVfG).
Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen (BVerwG, Urteil vom 05. November 2009 – 4 C 3/09 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Die getroffene Maßnahme muss Rechte oder Pflichten des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –Rn. 14 juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 35 Rdn. 88).
Einen solchen Regelungscharakter hat das Schreiben der Beklagten vom 13.02.2018 nicht. Die Höhe des Kammerbeitrags von 58 Euro je natürliche Person als Mitglied wurde von der 112. Kammerversammlung der Beklagten am 26.05.2017 beschlossen (veröffentlicht in KammerMitteilungen 2/2017 S. 93). Gleichzeitig hat die Kammerversammlung beschlossen, dass die Sonderumlage zusätzlicher Bestandteil des Kammerbeitrags wurde und sie (ebenfalls) zum 15. März eines jeden Jahres in einer Summe fällig werde. Die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung des Kammerbeitrages einschließlich der hier streitgegenständlichen Sonderumlage zum 15.03.2018 ergab sich bereits hieraus, ohne dass es noch eines weiteren Umsetzungsaktes der Beklagten bedurfte. Auch eine verbindliche Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Sonderumlage durch den Kläger enthält das Schreiben nicht. Allein die Bezeichnung „Beitragsbescheid“ könnte allerdings hierauf hindeuten. Indes ergibt sich aus dem Text des Schreibens lediglich die Bitte des Vorstands zur Entrichtung des Kammerbeitrags für 2018 (einschließlich der Sonderumlage), seine Berechnung und ein Hinweis auf das Fälligkeitsdatum. Weiterhin wird unter Angabe der vorhandenen Bankdaten und Hinweis auf ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat um Überprüfung der Bankdaten gebeten und angekündigt, dass der Beitrag zum Fälligkeitsdatum von dem genannten Konto abgebucht werde. Dies alles enthält weder eine verbindliche Festsetzung noch Feststellung von Rechten oder Pflichten. Eine verbindliche Feststellung könnte ein solches Schreiben allenfalls dann entfalten, wenn zuvor unklar gewesen wäre, ob bzw. in welcher Höhe bzw. zu welchem Fälligkeitstermin der Kläger zur Entrichtung der Sonderumlage verpflichtet gewesen wäre. Denkbar wäre dies etwa, wenn er einen Stundungs- oder Niederschlagungsantrag (Abschnitt V. der Beitragsordnung der Beklagten) oder auf Wahrnehmung von Teilzahlungsmöglichkeiten (Abschnitt II der Beitragsordnung der Beklagten) gestellt hätte. Eine solche Konstellation liegt aber hier nicht vor.
Auch der in dem Schreiben vom 13.02.2018 enthaltene „Hinweis zur Sonderumlage zur Finanzierung des beA“ hat keinen Regelungscharakter. Vielmehr wird darin nur ausgeführt, dass bei Druck des „Beitragsbescheides“ das beA offline gewesen sei. Aufgrund des „bindenden Beschlusses der Kammerversammlung vom 26.04.2017“ habe der Vorstand der Beklagten am 17.01.2018, die Sonderumlage trotzdem anzufordern. Die BRAK habe abgelehnt, kein weiteres Geld für die Finanzierung des beA von den regionalen Rechtsanwaltskammern anzufordern. Es wird weiter um Verständnis gebeten, dass die Umlage „mit diesem Bescheid“ angefordert werde. Es handelt sich insoweit also ebenfalls nur um einen Hinweis auf bereits bestehende Regelungen. Erklärungen und Handlungen einer Behörde, denen nach Inhalt, Zusammenhang oder näheren Umständen ein Regelungs- und Bindungswille fehlt, sind aber keine Regelungen: hierzu gehören bspw. (bloße) Informationen (VG Darmstadt, Urteil vom 23. April 2013 – 4 K 922/11.DA –, Rn. 40, juris). Der Hinweis zur Sonderumlage enthält nicht mehr als die Information, dass die durch die Kammerversammlung vom 26.04.2017 geschaffene Beschluss- und Rechtslage weiterhin fortbesteht, dass sich an ihr nichts geändert habe. Angesichts dessen kann auch der Formulierung „anfordern“ kein weiterer Regelungsgehalt zukommen, denn – s.o. – die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung der Sonderumlage zum 15.03.2018 bestand bereits aufgrund der Beschlusslage.
Gegen die Annahme, das Schreiben der Beklagten vom 13.02.2018 sei ein Verwaltungsakt, sprechen ergänzend auch folgende Gesichtspunkte:
Für eine rechtswirksame Anforderung des Kammerbeitrages durch Schreiben des Vorstands der Rechtsanwaltskammer (i.S. eines Verwaltungsaktes) fehlt es bereits ‑ abgesehen von den Teilzahlungs- oder Stundungs- bzw. Niederschlagungsfällen – an einer Rechtsgrundlage. Das normative System ist so ausgerichtet, dass sich die Zahlungspflicht und Fälligkeitstermin unmittelbar aus der Beitragsordnung (bzw. dem Beschluss über die Sonderumlage) ergeben. Erst, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet wird, ist dann in § 84 Abs. 1 BRAO der Erlass einer vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vorgesehen, bei der es sich – da hiermit ein Vollstreckungstitel geschaffen wird – um einen Verwaltungsakt handelt (BGH NJW 1971, 705 und AGH Celle, Beschl. v. 24.06.1997 -AGH 2/96 = BeckRS 2009, 14661). Hier handelt es sich aber nicht um vollstreckbare Zahlungsaufforderungen. Es fehlt die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schatzmeisters (§ 84 Abs. 1 BRAO) und es handelt sich bei dem Beitragsbescheid auch nicht um eine Zahlungsaufforderung bzgl. „rückständiger Beiträge“ (§ 84 Abs. 1 BRAO), denn nach dem Text des Bescheids ist der Kammerbeitrag erst zu 15.03.2018 fällig gewesen. Das Schreiben der Kammer vom 13.02.2018 ist letztlich nur eine (womöglich überobligationsmäßige) Dienstleistung der Beklagten.
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass die frühere Auffassung der Beklagten, bei einem solchen „Beitragsbescheid“ handele es sich um einen Verwaltungsakt, zum Jahresende 2017 aufgegeben worden sei. Das erscheint dem Senat glaubhaft. Hätte die Beklagte weiterhin in der Form eines Verwaltungsaktes handeln wollen, so hätte sie konsequenterweise dem Begehren des Klägers auf Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nachkommen müssen. Das hat sie aber nicht getan.
Da die Sache in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert worden ist, kommt eine Umdeutung des gleichwohl gestellten Antrags des Klägers in einen Antrag nach § 84 Abs. 3 BRAO, 767 ZPO bzw. § 112f BRAO (ungeachtet der fraglichen Zulassungsvoraussetzungen für diese Verfahren) nicht in Betracht.
Ob – nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Abbuchung des Beitrages anderweitig verhindern konnte und verhindert hat und ihm gegen den Kammerbeschluss bzw. eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung anderweitige Rechtsmittel zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben - der Kläger überhaupt ein Rechtschutzinteresse hat, was zweifelhaft erscheint, kann dahinstehen.
II.
Die Klage wäre aber auch unbegründet gewesen – selbst wenn man das Schreiben der Beklagen vom 13.02.2018 als Verwaltungsakt ansehen wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die dann incident zu überprüfende beschlossene Sonderumlage für das beA rechtswidrig wäre.
Der klagende Anwalt trägt die Darlegungslast dafür, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte. Entsprechendes gilt für die Umlage für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2018 – AnwZ (Brfg) 23/18 –, Rn. 9 - 11, juris). Dieser Darlegungslast hat der Kläger nicht genügt.
Der Kläger wird wie jeder andere Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten behandelt (Gleichbehandlung). Dass er unverhältnismäßig betroffen wäre (etwa die Umlage ihm die weitere Berufsausübung unmöglich machen würde), ist nicht ersichtlich. Allenfalls der Äquivalenzgrundsatz könnte überhaupt betroffen sein. Danach muss der Beitrag im Hinblick auf die Vorteile aus der Kammermitgliedschaft gerechtfertigt sein (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1999 – AnwZ (B) 48/98 – juris Rdn. 12 m.w.N.). Entsprechendes hätte für die Sonderumlage für das beA zu gelten. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass DE-Mail eine gleichgeeignete, günstigere Alternative sei, vermag dies einen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz nicht zu begründen. Der Gesetzgeber hat eben gerade die Schaffung und Verwendung des beA angeordnet (§ 31a BRAO) und nicht von DE-Mail. Um dieser gesetzlichen Pflicht zu genügen bedarf es der Schaffung und Einrichtung des beA, an dem der Kläger dann auch teilnehmen kann. Auch hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt, dass der BRAK keinerlei Kosten für die Errichtung und den Betrieb des beA in dem Zeitraum, für den die Sonderumlage beschlossen wurde, anfallen. Dass externe Dienstleister zur Mängelbeseitigung auf eigene Kosten verpflichtet sind, schließt nicht zwangsläufig eigene Errichtungs- oder Betriebskosten der BRAK aus (etwa in Form von Räumlichkeiten oder Personal, welche gleichwohl vorgehalten werden müssen). Eine konkrete Darlegung, wie sich genau die behauptete „Überteuerung“ des beA berechnen soll, fehlt ebenfalls.
III.
Mangels Erfolgs der Klage der Hauptsache konnte auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; vgl. auch BGH a.a.O.). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht anfechtbar (§§ 112c Abs. 1 S. 1 und 2 BRAO, 152 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.