Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.01.2009 wegen Vermögensverfalls. Streitpunkt war, ob ungeordnete Vermögensverhältnisse und deren Fortbestand die Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO begründen. Der Senat stellte wiederholte Zwangsvollstreckungen, offene Steuerschulden und fehlende Nachweise fest und hielt die Widerrufsverfügung für rechtmäßig; der Antrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Widerrufsverfügung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden gefährdet werden.
Vermögensverfall liegt vor, wenn ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse bestehen, die sich in absehbarer Zeit nicht ordnen lassen und dazu führen, dass Zahlungsverpflichtungen nicht angemessen erfüllt werden.
Wiederholte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Titulierungen auch geringfügiger Forderungen sowie das Fehlen nachvollziehbarer Zahlungsnachweise indizieren Vermögensverfall.
Der Nachweis, dass ein eingetretener Vermögensverfall endgültig beseitigt ist, erfordert schlüssige und zweifelsfreie Unterlagen über die Konsolidierung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse; bloße Behauptungen oder das Einkommen des Ehegatten genügen nicht, solange Verbindlichkeiten fortbestehen.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der heute 38 Jahre alte Antragsteller ist seit August 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und übt seine Tätigkeit unter der Kanzleianschrift in E als Einzelkanzlei aus. Er ist Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht.
Gegenstannd seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 10.02.2009, am selben Tag eingegangen beim Anwaltsgerichtshof, ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.01.2009, zugestellt am 13.01.2009.
Seit Mitte 2006 sind im Wesentlichen Kleinforderungen verschiedener Gläubiger bekannt geworden, wegen derer Zwangsvollstreckungen bis hin zu Anträgen auf Abgabe der eidessattlichen Versicherung erfolgt sind. Die Kleinforderungen in der Größenordnung zwischen 500,00 Euro und 2.000,00 Euro wurden im Rahmen der Vollstreckungen jeweils durch Zahlung erledigt.
Am 14.07.2008 erfolgte die erste Anhörung zur Absicht des Widerrufs der Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Beitragsrückständen beim Versorgungswerk.
Mit Schreiben vom 01.08.2008 nahm der Antragsteller Stellung und führte aus, dass sämtliche Forderungen des Versorgungswerks "im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" ausgeglichen wurden. Zwar stünden noch weitere Forderungen aus, wegen derer er aber mit dem Versorgungswerk in Kontakt stehe.
Aufgrund weiterer Recherchen der Antragsgegnerin wurde festgestellt, dass der Antragsteller bei dem Finanzamt E-West rückständige Steuerschulden in Höhe von 7.999,50 Euro hatte. Mit Schreiben vom 23.10.2008 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin erneut zur Möglichkeit eines Widerrufes der Zulassung wegen Vermögensverfalls an und forderte ihn unter Hinweis auf die Übersicht der Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwölf Positionen (davon 11 durch Zahlung im Rahmen der Zwangsvollstreckung erledigte) aufwies, zur umfassenden Auskunft über seine Verbindlichkeiten und Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung (nur) teilweise nach. So belegte er eine Zahlung an das Versorgungswerk von 1.264,81 Euro, legte allerdings gleichzeitig eine Kontostandsanzeige des Versorgungswerks vom 05.11.2008 vor, die einen Rückstand von 2.945,55 Euro auswies. Bezüglich der Steuerschulden behauptete er eine Zahlung von 1.583,34 Euro, ohne einen Beleg beizubringen; ferner behauptete er einen Stundungsantrag, der noch nicht beschieden sei. Seine Frau arbeite seit dem 01.09.2008 wieder und beziehe vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NW monatlich netto 2.496,51 Euro. Durch das Einkommen seiner Frau seien die persönlichen Ausgaben gedeckt. Soweit noch Verbindlichkeiten bestünden, würden diese aus seinen Einkünftigen reguliert werden können.
Nachdem die Antragsgegnerin erfolglos die Vorlage der in der Stellungnahme erwähnten, jedoch fehlenden Nachweise angemahnt hatte, widerrief sie die Zulassung mit Bescheid vom 07.01.2009, dem Antragsteller zugestellt am 13.01.2009. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antragsteller verweist zur Begründung seines Antrages auf seine früheren Stellungnahme und die Anlagen EÜR zur Einkommenssteuererklärung 2007 und 2008, von denen er aber nur die aus 2007 vorlegt. Er führt aus, seine Vermögensverhältnisse seien keinesfalls ungeordnet. Sowohl 2007 wie auch 2008 habe er aus seiner selbständigen Tätigkeit Gewinne erzielt. Verbindlichkeiten bestünden nicht. Nach wie vor versäumte es der Antragsteller aber, der Antragsgegnerin aussagekräftige Belege beizubringen.
Der Antragsteller beantragt,
die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.01.2009 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den bisherigen Akteninhalt, insbesondere die angefochtene Verfügung.
Der Antragsteller erhielt mit der Ladung zum Termin die üblichen Hinweise und wurde vom Berichterstatter zusätzlich mit Schreiben vom 30.03.2009 noch einmal gebeten, von ihm bisher angekündigte Unterlagen, namentlich die in der Antragsschrift erwähnte Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2008 und sämtliche in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 12.02.2009 erwähnten Anlagen (mit Ausnahme der EÜR 2007) bis zum 09.04.2009 vorzulegen. Dem kam der Antragsteller bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nach.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu Recht bejaht.
Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass hierdurch die Vermögensinteressen Rechtsuchender nicht gefährdet werden. Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung lag ein Vermögensverfall vor; hieran hat sich in der Folgezeit noch nichts geändert.
1.
Der Antragsteller befand sich zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 07.01.2009 in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er auch in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und die dazu führen, dass seine Zahlungsverpflichtungen nicht angemessen bedient werden. Dies ist vorliegend gegeben, wenngleich ein Vermögensverfall nicht vermutet wird, da der Antragsteller noch nicht in das Verzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen ist. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung konnte er, obwohl mehrfach beantragt, bisher immer durch Zahlung abwenden.
Es gibt jedoch genügend Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall im Sinne der ständigen Rechtsprechung. Der Antragsteller war in den Jahren ab Mitte 2006 bis heute nicht in der Lage, Zwangsvollstreckungen auch über Kleinbeträge zu vermeiden. In allen in der Übersicht aufgeführten Fällen der laufenden Nrn. 1 bis 13 ist es (mit Ausnahme der Forderung des Finanzamtes) zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gekommen. Der Antragsteller hat zwar letztlich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zahlungen abwenden können. Dass er es aber immer wieder selbst bei kleinen Forderungen zu Titulierungen und Vollstreckungsnaßnahmen kommen ließ, belegt, dass seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend geordnet sind. Hinsichtlich seiner Steuerschuld in Höhe von 7.999,50 Euro ist er zudem nachvollziehbare Erläuterungen schuldig geblieben. Nachweise über Zahlungen hat er nicht vorgelegt. Der Senat musste daher davon ausgehen, dass diese Verbindlichkeit noch besteht.
2.
Der somit für die Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung festgestellte Vermögensverfall ist in der Folgezeit nicht zweifelsfrei entfallen. Der Antragsteller hat trotz entsprechender wiederholter Hinweise des Gerichtes bis zur Verhandlung weder die vollständige Regulierung seiner Verbindlichkeiten noch die zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse darzulegen und nachzuweisen vermocht. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass seine Ehefrau inzwischen wieder ein reglemäßiges Gehalt bezieht, von dem der persönliche Lebensunterhalt der Familie bestritten werden mag. Auf die – nur teilweise belegte – Behauptung, aus der beruflichen Tätigkeit hinreichende Einnahmen und Überschüsse zu erzielen, reicht zum Nachweis einer Konsolidierung nicht aus, solange der Antragsteller noch bestehende Verbindlichkeiten nicht reguliert hat. Da der Antragsteller die Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr und die übrigen von ihm selbst angekündigten Belege nicht vorgelegt hat, konnte der Senat zu Gunsten des Antragstellers nicht feststellen, dass der eingetretene Vermögensverfall zweifelsfrei entfallen ist.
3.
Der Vermögensverfall des Antragstellers führt zu einer nachhaltigen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Der Antragsteller befindet sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen, die es ihm entgegen seiner Darstellung nicht ermöglichen, seine finanziellen Verpflichtungen hinreichend zu erfüllen. Im Hinblick darauf besteht im Falle seiner weiteren Berufsausübung eine Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter. So führt der Vermögensverfall regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwaltes. Dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gegeben ist, sind Gründe weder dargetan noch ersichtlich.
Demgemäß ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin zu Recht ergangen, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO, die Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Auslagen aus § 13 a FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.