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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 85/09·10.06.2010

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Anfechtungsklage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Er berief sich auf zwischenzeitliche Tilgung zahlreicher Forderungen und steigende Kanzleigewinne. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab, da bei Erlass der Verfügung ungeordnete finanzielle Verhältnisse vorlagen und auch nachträglich keine nachhaltige Konsolidierung feststellbar war. Zudem griff wegen Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Haftbefehl) die Vermutung des Vermögensverfalls; eine Gefährdung von Rechtsuchenden wurde regelmäßig angenommen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht zeitnah nachkommen kann.

2

Werden Verbindlichkeiten wiederholt erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfüllt, ist dies ein gewichtiges Indiz gegen eine geordnete Wirtschaftsführung und für das Vorliegen eines Vermögensverfalls.

3

Die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO greift ein, wenn eine Eintragung im vom Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnis vorliegt; bloße Zahlungsfähigkeit beseitigt die Vermutung nicht ohne Nachweis geordneter Verhältnisse.

4

Steigende Gewinne aus anwaltlicher Tätigkeit belegen eine nachhaltige Konsolidierung nur, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und belegt dargelegt werden und fortlaufende Vollstreckungsmaßnahmen ausbleiben.

5

Bei Vermögensverfall ist eine Gefährdung der Vermögensinteressen von Rechtsuchenden im Hinblick auf den Umgang mit Fremdgeldern regelmäßig anzunehmen; besondere entkräftende Umstände sind substantiiert darzutun.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 4 Abs. 3 EStG§ 6 Abs. 1 AGVwGO NW§ 68 ff VwGO NW§ 124 VwGO§ 112c Abs. 1 BRAO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Der am ####### geborene Kläger ist seit dem 17.07.1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Kanzleiräume befinden sich in N, E ##.

3

Durch Widerrufsverfügung vom 12.11.2009 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0, nachdem sie dem Kläger zuvor u.a. mit Schreiben vom 21.09.2009 unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.

4

Die Beklagte hat den Widerruf darauf gestützt, dass die Vermögenssituation des Klägers desolat sei. Zur Begründung hat sie auf eine ihrer Widerrufsverfügung beigefügte Forderungsliste verwiesen, die u.a. folgende von der Beklagten in der Verfügung nochmals konkret angesprochene Vorgänge enthielt:

5

Nr.48:

6

- Gläubigerin: N c/o T2 GmbH

7

- Forderung: 73.767,42 Euro aus einem Vergleich vom 25.05.2009

8

- Teilvollstreckung wegen einer Forderung von 25.000,- Euro aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22.10.2009

9

Nr. 56:

10

- Gläubigerin: J2 GmbH

11

- Forderung: 13.494,97 Euro aus einem Vergleich vom 03.05.2007 und Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.07.2007

12

- Vollstreckungsauftrag vom 14.01.2009, wobei Ratenzahlungen erfolgten

13

Nr. 59:

14

- Gläubigerin: J GmbH

15

- Forderung: 4.518,31 Euro aus einem Vergleich vom 23.10.2008 und Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.01.2009

16

- Vollstreckungsauftrag vom 16.05.2009, wobei Ratenzahlungen erfolgten

18

Nr. 61:

19

- Gläubiger: S

20

- Forderung: 6.726,79 Euro aus einem Vollstreckungsbescheid vom 07.07.2009

21

- Vollstreckungsauftrag vom 31.07.2009

22

Nr. 64:

23

- Gläubiger: U

24

- Forderung: 18.732,05 Euro aus einem Versäumnisurteil vom 20.08.2009

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- Vollstreckung aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.10.2009

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Wegen des weiteren Inhalts der Forderungsliste wird auf die auch mit Schriftsatz der Beklagten vom 03.02.2010 zu den vorliegenden Akten gereichte Aufstellung Bezug genommen.

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Gegen die ihm am 19.11.2009 zugestellte Widerrufsverfügung der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner bei Gericht am 17.12.2009 eingegangenen Anfechtungsklage. In seiner Klagebegründung hat der Kläger geltend gemacht, dass in den Vorjahren zwar - bedingt durch seine Scheidung und dadurch, dass er als alleinerziehender Vater nur schwer die Berufspflichten mit der familiären Aufgabe habe vereinbaren können - eine angespannte Situation entstanden sei. Da seine Kinder nunmehr erwachsen und außer Haus seien, habe er sich aber seit 2009 wieder gezielt um seine Kanzlei kümmern können, was sich sogleich finanziell positiv ausgewirkt habe. So seien die in der Widerrufsverfügung der Beklagten unter Nr. 59, 61 und 64 aufgelisteten Forderungen voll bezahlt. Auch hinsichtlich der Forderung Nr. 48 sei die Pfändung nach Bezahlung aufgehoben worden; die diesbzgl. Restforderung von ca. 10.000,- Euro werde in 2 Raten bis Ende Januar 2010 beglichen. Hinsichtlich der Forderung Nr. 56 werde die Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten; die Restforderung belaufe sich auf ca. 5.000,- Euro und werde in der ersten Januarwoche 2010 bezahlt sein. Weitere Pfändungsmaßnahmen bestünden nicht und würden auch nicht drohen. Ebenfalls bestünden weder Steuerrückstände - sondern eher Erstattungsansprüche - noch betriebliche oder private Bankkredite. Es existiere lediglich noch eine Hypothek über ca. 100.000,- Euro für eine Ferienwohnung auf O, wobei die Wohnung aber einen Wert von ca. 400.000,- Euro darstelle. Da sich für die Kanzlei für 2009 ein Gewinn von mehr als 120.000,- Euro ergebe, seien auch zukünftig keine weiteren Pfändungen zu erwarten.

28

Im Senatstermin vom 19.02.2010 hat der Kläger sodann die Erfüllung der von der Beklagten in der Widerrufsverfügung genannten Forderungen nachgewiesen. Zudem hat er einen "Erstellungsbericht über die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG" für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2008 vorgelegt, der einen steuerlichen Gewinn von 95.216,97 Euro auswies. Der Kläger hat in diesem Termin u.a. weiter erklärt, dass sich seine Eigentumswohnung auf O mit einer Belastung von ca. 70.000,- Euro und einem Wert von ca. 400.000,- Euro jetzt in der Vermietung befinde, er nur noch bei der W Kunde und sein Privatkonto ausgeglichen sei. Die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich angesprochene Untreue- und Betrugsvorwürfe in der Anklageschrift der StA N vom 05.01.2010 (##########) betreffend die Fälle L, I und X hat er als unzutreffend zurückgewiesen und bzgl. der Angelegenheit I einen gerichtlichen Vergleich vom 13.11.2009 vorgelegt, wonach keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen.

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Im Einvernehmen mit der Beklagten ist dem Kläger daraufhin – nachdem er zuvor schon mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19.01.2010 aufgefordert worden war, umfassend und unter Beifügung von Belegen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen – nochmals aufgegeben worden, bis zum 14.05.2010 insbesondere zum einen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen und zum anderen die Schriftsätze in den gegen ihn laufenden Zivilverfahren – es handelt sich hierbei um die beiden Verfahren des Klägers Dr. N2 mit dem Aktenzeichen ########## AG N betreffend die Nr. 63 der Forderungsliste der Beklagten und dem Aktenzeichen ########## AG N sowie das Verfahren des Klägers X mit dem Aktenzeichen ######### LG N betreffend die Nr. 65 der Forderungsliste der Beklagten – einzureichen.

30

Der Kläger hat sodann u.a. eine von der Fa. C erstellte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2009 mit einem ausgewiesenen Gewinn von 124.258,51 Euro und eine "kurzfristige Erfolgsrechnung" dieser Firma mit einem ausgewiesenen vorläufigen Gewinn von 70.935,60 Euro für die ersten 4 Monate des Jahres 2010 zu den Akten gereicht.

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Die Beklagte hat ihrerseits mit Schriftsätzen vom 13.04., 26.04. und 07.06.2010 weitere Unterlagen eingereicht. Danach hatte das Finanzamt N bereits unter dem 12.11.2009 wegen einer Forderung von 55.727,59 Euro - in Höhe von 49.409,27 Euro durch Grundpfandrecht im Wohnungsgrundbuch Bl. #### von O gesichert - einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung betreffend dieses Wohnungsgrundbuch gestellt. Hierbei handelte es sich ausweislich der beigefügten Rückstandsaufstellung im Wesentlichen um Rückstände des Klägers und seiner früheren Ehefrau betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus den Jahren 2006 und 2009, sämtlich fällig geworden in der Zeit zwischen dem 10.07. und 02.11.2009. Nach Begleichung der Steuerschulden hatte das Finanzamt unter dem 08.12.2009 das Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt. Die zuvor durch Anordnungsbeschluss des AG O2 vom 16.11.2009 erfolgte Beschlagnahme des Grundbesitzes blieb allerdings aufrecht erhalten, da zwischenzeitlich die ## Bank mit Antrag vom 03.12.2009 dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer durch Grundschuld gesicherten Forderung von 117.597,13 Euro beigetreten war. Hierzu hat der Kläger im Zuge der Erörterungen im Senatstermin vom 11.06.2010 erklärt, dass er inzwischen noch 50.000,- Euro gezahlt habe und sich die Belastung auf lediglich noch ca. 58.000,- Euro belaufe; die Gläubigerin habe ihm insoweit eine Frist bis zum Jahresende eingeräumt. Der Kläger hat zudem ein Schreiben der ##-Bank vom 11.06.2010 vorgelegt, wonach die Bank für den Fall der Zahlung eines weiteren Betrages von mindestens 20.000,- Euro bis zum 30.06.2010 und des Zustandekommens einer Ratenzahlungsvereinbarung die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewilligen werde.

32

Nach dem Senatstermin vom 19.02.2010 kam es zunächst unter dem 25.03.2010 zur Einleitung eines weiteren Klageverfahrens einer F GbR gegen den Kläger wegen behaupteter Ansprüche auf Zahlung einer Mietkaution von 3.000,- Euro nebst Zinsen und rückständiger Miete von 1.085,04 Euro nebst Zinsen aus einem Mietvertrag vom 30.05.2007. Hierzu hat sich der Kläger bei der Erörterung im Senatstermin vom 11.06.2010 dahin eingelassen, dass er sich mit der Vermieterin wegen Mietmängeln streite und daher die Kaution nicht bezahlt habe; er erwäge aber, die Kaution zur Abwendung des Streites zu begleichen, und beabsichtige zudem, im Nachbarhaus von der selben Vermieterin eine kleinere Wohnung anzumieten.

33

Nach dem Senatstermin vom 19.02.2010 wurden zudem weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet. So hatte das Amtsgericht O2 durch Beschluss vom 22.04.2010 auf Antrag des Finanzamtes N vom 16.04.2010 wegen einer Hauptforderung von 15.912,73 Euro erneut den Beitritt zu der bereits angeordneten Zwangsversteigerung der ######### Eigentumswohnung angeordnet (####### AG O2). Nach einem vom Kläger im Senatstermin vom 11.06.2010 überreichten Kontoauszug ist diesbzgl. per 22.04.2010 ein Betrag von 15.120,81 Euro an das Finanzamt überwiesen worden. Auf Nachfrage der Beklagten vom 19.05.2010 hat das Finanzamt dann mit Schreiben vom 27.05.2010 die zu diesem Datum noch bestehenden Steuerschulden des Klägers mit 6.367,64 Euro zuzüglich 63,50 Euro Nebenleistungen beziffert und darauf verwiesen, dass die Zwangsvollstreckung betrieben werde. Hierzu hat der Kläger bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 11.06.2010 erklärt, seines Wissens seien zur Zeit alle Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt beglichen.

34

Des weiteren hatten nach dem Senatstermin vom 19.02.2010 noch folgende Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet:

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- Gläubigerin: W AG:

36

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.03.2010 (##########)

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Forderung: ca. 700,- Euro

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- Gläubiger: Dr. X als Insolvenzverwalter der Fa. D

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.05.2010 (############)

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Der Kläger hat im Senatstermin vom 11.06.2010 die zwischenzeitliche Erfüllung dieser Forderungen belegt. Er hat hierzu erläutert, dass es zu der Vollstreckung durch die W nur deshalb gekommen sei, weil er deren Forderung übersehen habe. Bzgl. der Forderung der Fa. D habe er nur als Treuhänder agiert. Als der Treugeber nicht gezahlt habe, habe er dann die Forderung beglichen, woraufhin der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – wie im übrigen auch vom Kläger belegt - zurückgenommen worden sei.

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Schließlich hat die Gläubigerin M unter dem 19.03.2010 wegen einer Forderung von 2.486,84 Euro den Erlass eines Haftbefehls gegen den Kläger erwirkt (####### AG N), nachdem der Kläger ausweislich der hierzu vorgelegten Unterlagen einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 23.11.2009 nicht wahrgenommen hatte. Der Kläger hat sich im Senatstermin insoweit dahin eingelassen, er wisse weder von dem Haftbefehl noch habe er Kenntnis von dem Termin vom 23.11.2009 gehabt. Wohl habe er am 10.06.2010 telefonisch von dem Gerichtsvollzieher A erfahren, dass noch eine alte Sache offen sei; er habe diese sofort begleichen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da der Gerichtsvollzieher sich auf dem Weg nach ##### befunden habe. Die Bezahlung der genannten Summe sei für ihn – den Kläger – auch kein Problem, da er o.w. über die genannte Geldsumme verfüge.

42

Der Kläger beantragt,

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die Widerrufsverfügung vom 12.11.2009, zugestellt am 19.11.2009, aufzuheben.

44

Die Beklagte beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist darauf, dass die Ausführungen des Klägers nicht geeignet seien, den Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 entfallen zu lassen. Auch wenn der Kläger zwischenzeitlich die Erledigung der in der ihrer Widerrufsverfügung beigefügten Aufstellung aufgelisteten Forderungen nachgewiesen habe, sei seine Konsolidierung nicht zu bejahen. Dem stünden schon die zwischenzeitlichen weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger entgegen, auch soweit diese teilweise wiederum durch Erfüllung erledigt worden seien. Das gelte umso mehr, als aufgrund des derzeitigen Eintrags des Klägers in das Schuldnerverzeichnis wegen der nicht erfüllten Forderung der M der Vermögensverfall vermutet werde.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 12.11.2009 ist zulässig. Insbesondere konnte sie gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff VwGO erhoben werden.

49

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtene Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

50

Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 bejaht.

51

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen,

52

wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

53

1.

54

Vorliegend befand sich der Kläger bei Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung in Vermögensverfall. Denn er war ersichtlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

55

Das ergibt sich zweifelsfrei zunächst aus der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Beklagten. Ausweislich dieser Forderungsliste kam es seit dem Jahr 2006 gegenüber dem Kläger gehäuft zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zwecks Durchsetzung titulierter Forderungen. Zwar sind die in der Liste aufgeführten titulierten Forderungen sämtlich vom Kläger durch Zahlung erledigt worden. Erfolgen Zahlungen auf Verbindlichkeiten jedoch - wie vorliegend - erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, so entspricht dies gerade nicht einer geordneten Wirtschaftsführung. Ein solches Geschehen stellt vielmehr ein deutliches Beweisanzeichen dafür dar, dass der Kläger außerstande war, seinen finanziellen Verpflichtungen in der gebotenen Weise zeitnah nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger ersichtlich in der Vergangenheit nicht einmal in der Lage war, selbst geringfügige Verbindlichkeiten ohne den Druck der Zwangsvollstreckung auszugleichen. Das belegen eindeutig die z.B. unter Nr. 27 (Forderung: 252,38 Euro), 28 (Forderung: 511,47 Euro), 29 (Forderung: 318,91 Euro), 30 (Forderung: 890,12 Euro) und 32 (Forderung: 402,63 Euro) der Forderungsaufstellung der Beklagten aufgelisteten Verbindlichkeiten, die jeweils erst im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt worden sind. Zudem waren zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung auch nach der eigenen Einlassung des Klägers jedenfalls die unter Nr. 48 und 56 aufgelisteten Forderungen noch nicht in Gänze beglichen. Gleiches gilt für die mangels entsprechender Kenntnisse der Beklagten in der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung nicht enthaltenen Steuerforderungen des Finanzamtes N von seinerzeit 55.727,59 Euro, die auf Antrag des Finanzamtes vom 12.11.2009 zur Anordnung der Zwangsversteigerung der klägerischen Eigentumswohnung auf O geführt hatten. Ebenfalls mangels Kenntnis der Beklagten nicht mit aufgelistet war die über eine Grundschuld an der v.g. Eigentumswohnung gesicherte Forderung der ## Bank, die sich nach den Angaben des Klägers im ersten Senatstermin vom 19.02.2010 damals immerhin noch auf ca. 70.000,- Euro belief. Auch derzeit besteht laut Kläger nach wie vor noch eine Belastung von zumindest ca. 58.000,- Euro.

56

Damit ist die Beklagte bei Erlass der Widerrufsverfügung zu Recht von einem Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 ausgegangen.

57

2.

58

Es kann unentschieden bleiben, ob unter der nunmehrigen Geltung der VwG0 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Anwaltssachen für die Frage der Begründetheit der Klage allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung abzustellen ist oder ob ein etwaiges nachträgliches Entfallen des Vermögensverfalls im vorliegenden Klageverfahren der Klage zum Erfolg verhelfen kann. Denn hier ist nach wie vor vom Fortbestehen des Vermögensverfalls auszugehen.

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So hat der Kläger zwar - wie ausgeführt - die Erfüllung der in der der Widerrufsverfügung der Beklagten beigefügten Aufstellung aufgelisteten Forderungen nachgewiesen. Gleiches gilt für die seinerzeitige Forderung des Finanzamtes N von fast 56.000,- Euro, wegen derer das Finanzamt dann unter dem 08.12.2009 die Erledigung des zuvor eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens erklärt hatte. Keineswegs erledigt ist allerdings die Forderung der ## Bank, die der Kläger selbst einschließlich Zinsen und Kosten mit ca. 58.000,- Euro beziffert hat. Eine die Gläubigerin bindende Ratenzahlungsvereinbarung hat der Kläger hierzu ebenfalls nicht vorzulegen vermocht. Bei dem von ihm im Senatstermin vorgelegten Schreiben der Gläubigerin vom 11.06.2010 handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung für den Fall, dass der Kläger bis zum 30.06.2010 zumindest weitere 20.000,- Euro zahlt und es darüber hinaus zu einer Ratenzahlungsvereinbarung kommt. Einer Zwangsvollstreckung dieser Gläubigerin wegen ihrer Restforderung kann der Kläger somit nicht erfolgreich entgegentreten. Belege zu dem vom Kläger mit ca. 400.000,-Euro behaupteten Wert der Eigentumswohnung fehlen ebenfalls.

60

Gegen eine dauerhafte Konsolidierung des Klägers sprechen auch die nach dem ersten Senatstermin bekannt gewordenen weiteren Forderungen des Finanzamtes N, der W AG und des Dr. X (Fa. D). Diese Forderungen hat der Kläger wiederum jeweils erst nach Einleitung von Vollstreckunsgmaßnahmen beglichen. Das aber entspricht nicht geordneten finanziellen Verhältnissen. Damit haben sich im übrigen auch die Angaben des Klägers im Senatstermin vom 19.02.2010, es bestünden keine offene Forderungen gegen ihn und es würden angesichts seiner Einkommenssituation auch keine Zwangsvollstreckungen mehr drohen, als unzutreffend erwiesen. Soweit die Zwangsvollstreckung der W AG nach der Darstellung des Klägers auf einem Versehen seinerseits beruht haben soll, belegt dies zudem, dass der Kläger ersichtlich keinen Überblick über seine finanziellen Verbindlichkeiten hat.

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Abgesehen davon kommt vorliegend gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 nunmehr auch die Vermutung für einen Vermögensverfall des Klägers zum Tragen. Denn gegen den Kläger ist – wie schon erwähnt – aufgrund Antrags der Gläubigerin M vom 19.02.2010 wegen deren Forderung von 2.486,84 Euro zwischenzeitlich Haftbefehl erlassen worden und eine entsprechende Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt. Soweit sich der Kläger hierzu dahin eingelassen hat, er kenne den Haftbefehl und das zugrunde liegende Verfahren nicht, belegt auch dies wiederum, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers nicht geordnet sind. Daran ändert nichts, wenn der Kläger -.wie er geltend gemacht hat – ohne weiteres in der Lage sein sollte, diese Forderung sofort zu begleichen. Entsprechend war ihm hierfür vor der Entscheidung des Senats auch keine Gelegenheit mehr einzuräumen.

62

Wohl hat der Kläger zwar die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2009 und die kurzfristige Erfolgsrechnung Januar bis April 2010 zu den Akten gereicht, die in der Tat erhebliche und stetig steigende Gewinne des Klägers ausweisen. Der betroffenen Zeitraum erscheint dem Senat jedoch nicht als ausreichend, um entgegen dem sich aus den Zwangsvollstreckungen ergebenden Bild und der durch den eingetragenen Haftbefehl ausgelösten Vermutung eine nachhaltige finanzielle Konsolidierung des Klägers zu belegen. Im übrigen hat der Kläger entgegen der Verfügung des Vorsitzenden vom 19.01.2010 und der Auflage vom 19.02.2010 auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse keineswegs umfassend dargestellt oder gar belegt. So fehlen Angaben zu der finanziellen Situation des Klägers außerhalb des Kanzleibetriebes, beispielsweise etwa zu seinen laufenden privaten Kosten.

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Insgesamt ist damit eine zweifelsfreie und nachhaltige Konsolidierung des Klägers nach wie vor nicht feststellbar.

64

3.

65

Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist ebenfalls auszugehen.

66

Ein Vermögensverfall führt im Hinblick auf den Umgang eines Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff darauf durch seine Gläubiger regelmäßig zu einer solchen Gefährdung. Besondere Umstände, die vorliegend eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

67

4.

68

Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.

69

Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

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Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

71

5.

72

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO

Rechtsmittelbelehrung

74

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

75

wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
76

wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

  1. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  2. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  3. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  4. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
77

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.