Klage gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein zugelassener Rechtsanwalt, focht den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls an, gestützt auf Eintragungen im zentralen Vollstreckungsregister. Streitfrage war, ob diese Eintragungen die Vermutung des Vermögensverfalls begründen und ob der Kläger sie widerlegt hat. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab, da die Eintragungen Tatbestandswirkung entfalten und der Kläger keine vollständigen, nachhaltigen Nachweise zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse vorlegte. Die Rechtmäßigkeit der Eintragungen ist nicht Gegenstand des Widerrufsverfahrens.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eintragung im zentralen Vollstreckungsregister begründet im Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls die Vermutung des Vermögensverfalls zugunsten der Widerrufsbehörde.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat im Widerrufsverfahren Tatbestandswirkung; ihre Rechtmäßigkeit wird in diesem Verfahren nicht geprüft, sondern gegebenenfalls vor dem Vollstreckungsgericht durch Rechtsbehelfe angefochten.
Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls muss der Betroffene ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.
Die abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge eines Vermögensverfalls ist vom Betroffenen konkret zu widerlegen; auf die besondere fachliche Ausrichtung gestützte pauschale Vorträge genügen hierfür nicht, wenn die Möglichkeit der Annahme anderer Mandate besteht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem ##.##.2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit der ange-fochtenen Verfügung vom 6.9.2017 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Beklagte stützt den ausgesprochenen Widerruf auf Vermögensfall des Klägers. Sie verweist auf zum Zeitpunkt des Widerrufs 11 Ein-tragungen im zentralen Vollstreckungsregister des Amtsgerichts Hagen, denen zweimal die Nichtabgabe der Vermögensauskunft und neunmal der Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ zu Grunde liegt. Ferner hat der Kläger am 16.9.2017 beim Amtsgericht die Vermögensauskunft abgegeben. Der Gesamtschuldenstand betrug zu dieser Zeit rund 116.793 €.
Die Verfügung wurde am 13.9.2017 zugestellt. Die Klage ist am 13.10.2017 per Telefax eingegangen. Die Klage ist zur Fristwahrung erhoben und nicht begründet worden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er habe in dieser Woche Rechtsanwalt N aus L mandatiert, der ihm am 19.4.2018 erklärt habe, dass er an den AGH einen Schriftsatz versandt habe, mit dem ausgeführt werde, dass es dem Kläger gelungen sei, durch Drittmittel der Familie die per 6.9.2017 bestehenden Verbindlichkeiten von ca. 117.000 € um 85.000 € zu reduzieren. Zu den wirtschaft-lichen Schwierigkeiten sei es gekommen, da er Außenstände nicht abgerechnet bzw. entsprechend verfolgt habe.
Rechtsanwalt N hatte tatsächlich per Telefax mit Schriftsatz vom 19.4.2018 dem Gericht seine Bestellung angezeigt und zunächst Akteneinsicht beantragt. Dieser Schriftsatz, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Er befand sich noch im Geschäftsgang und wurde dem Senat erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Der Kläger hat in der Klageschrift beantragt,
den Bescheid der Rechtsanwaltskammer L vom 6.9.2017 - zugestellt am 13.9.2017 - aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die vorliegenden Eintragungen in das zentrale Vollstreckungsregister des Amtsgerichts Hagen und die dortigen Eintragungen verwiesen. Erledigungs- bzw. Tilgungsnachweise habe der Kläger bislang nicht vorgelegt.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sein Vortrag, der mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten übereinstimme, für die Frage des Vermögensverfalls per 6.9.2017 wenig erheblich sein dürfte. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung Vertagung nicht beantragt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwal-tungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, vgl. nur B. v. 15.12.2017 - AnwZ 11/17 - wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechts-anwalt in das zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Tatsächlich lagen allein wegen der Eintragungen in das Verzeichnis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Widerrufsverfügung am 6.9.2017 die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor.
Der Kläger hat nicht dargelegt, warum er sich trotz der Einträge im Verzeichnis nicht in Vermögensverfall befand. Er hat zwar einen wesentlichen Teil der Verbind-lichkeiten reduzieren können. Dennoch sind weiterhin erhebliche Forderungen gegen ihn offen. Er hat nicht dargelegt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr vollständig konsolidiert wären.
Nach der Rechtsprechung des BGH, vergl. o. g. Beschluß, hat die Eintragung im Schuldnerverzeichnis Tatbestandswirkung im Widerrufsverfahren. Ob sie rechtmäßig war, wird im Verfahren über den Widerruf der Zulassung nicht geprüft. Der Betroffene kann gegenüber dem Vollstreckungsgericht mit Rechtsbehelfen gegen die Voll-streckung vorgehen. Er muß andererseits zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, daß seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.
Die sich aus der Eintragung ergebende abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der Kläger ebenfalls nicht ansatzweise widerlegt. Unbeachtlich ist der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten, dass wegen seiner besonderen Vermögenssituation und der überwiegenden Tätigkeit im Ausländerrecht eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben sei. Denn es ist offensichtlich, dass der Kläger nicht gehindert wäre, jederzeit ein aus seiner Sicht lukratives Mandat z. B. im Zivilrecht anzunehmen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 112c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 112c BRAO, 124a VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozeßkostenhilfeverfahren, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozeßhandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, daß die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.