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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 77/10·07.04.2011

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht der RechtsanwälteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Anfechtungsklage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Er berief sich darauf, die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen seien erledigt und die Haftbefehle inzwischen gelöscht. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs mindestens eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestand und der Kläger die Vermutung des Vermögensverfalls nicht durch eine umfassende, belegte Darstellung seiner Einkommens- und Vermögenslage widerlegte. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls nicht gefährdet seien, lagen nicht vor.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

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Die Eintragung eines Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis begründet die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs ist maßgeblich, ob die Widerrufsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorlagen.

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Die Vermutung des Vermögensverfalls kann nur durch eine vollständige, nachvollziehbare und belegte Übersicht über Vermögen, laufende Einkünfte, laufende Verbindlichkeiten sowie sämtliche gegen den Rechtsanwalt erhobenen Forderungen und deren Erledigung bzw. Tilgungsplan widerlegt werden.

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Der Vermögensverfall führt regelmäßig zur Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; eine Ausnahme setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass trotz Vermögensverfalls keine Gefährdung besteht.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 807 ZPO§ 915 ZPO§ 194 II Satz 1 BRAO§ 112c BRAO§ 167 VWGO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der Verfahrenskosten, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

2

Der Kläger ist seit dem 13.12.1982 zur Rechtsanwaltschaft und im Bezirk der Beklagten zugelassen.

3

Mit Schreiben vom 23.06.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach einer Mitteilung des Amtsgerichts Krefeld vom 10.06.2010 er im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Krefeld mit insgesamt drei Haftbefehlen eingetragen sei.

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Weiter nahm sie Bezug auf ein diesem Schreiben beigefügte Forderungsaufstellung, aus der sich – unter den laufenden Nummer 15 bis 18 – insgesamt vier Eintragungen befanden, wobei hinsichtlich der laufenden Nummer 15 es sich um einen Haftbefehl wegen einer Forderung einer Frau T in Höhe von € 5.969,36 handelte, unter der laufenden Nummer 16 um ein Versäumnisurteil (Gläubigerin eine Frau I) über ca. € 15.000,00, unter der laufenden Nummer 17 um einen Haftbefehl wegen einer Forderung des Y der Rechtsanwälte in ungenannter Höhe und unter laufenden Nummer 18 um einen Haftbefehl wegen einer Forderung in ungenannter Höhe des Gläubigers Plückebaumverlag.

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Die Beklagte forderte den Kläger zur Stellungnahme binnen vier Wochen auf, ohne dass eine Reaktion erfolgte, worauf die Beklagte unter dem 30.07.2010 die Zulassung unter Hinweis auf die im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehle gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen hat.

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Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger am 02.08.2010 zugestellt worden.

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Hiergegen wendet er sich mit seiner Anfechtungsklage vom 01.09.2010, beim Anwaltsgerichtshof am 02.09.2010 eingegangen.

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Der Kläger begründet seine Klage damit, dass sämtliche gegen ihn bestehenden Forderung erledigt seien und übersandte Kopien der ihm vorliegenden Unterlagen und entwerteten Titel.

9

In der Folgezeit bestätigte das Amtsgericht Krefeld, dass sämtliche Haftbefehle den Kläger betreffend aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht seien.

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Die Beklagte forderte dann mit Schreiben vom 14.09.2010 den Kläger auf, zu den aus ihrer Sicht noch offenen Positionen 16, 19 und 20 die Zahlung durch entsprechende Belege nachzuweisen.

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Bezüglich der laufenden Nummer 16 hat der Kläger in der Folgezeit den entwerteten Titel vorgelegt, zu den laufenden Nummern 19 und 20, bei denen es sich jeweils um von der Beklagten festgesetzte Zwangsgelder handelte, hat er dies zunächst nicht getan.

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Der Kläger ist sodann durch Verfügung des Vorsitzenden vom 18.10.2010 unter Fristsetzung darauf zum 10.11.2010 hingewiesen worden, dass er umfassend und konkret zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und Belege vorzulegen habe.

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Ein solcher Vortrag ist nicht erfolgt.

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In der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2011 hat der Kläger erklärt, er könne nun keine konkreten Unterlagen darüber vorlegen, wann genau die Verbindlichkeiten getilgt worden seien, die den drei Haftbefehlen zugrundegelegen hätten. Nach seiner Erinnerung seien zwei dieser Verbindlichkeiten bereits vor dem Erlass der Widerrufsverfügung bezahlt gewesen, die dritte Verbindlichkeit sei nach Widerruf der Zulassung bezahlt worden.

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Die Sache ist dann vertagt worden, um den Kläger Gelegenheit zu geben, zumindest um nunmehr umfassend Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und auch darzulegen und nachzuweisen, wann genau die drei Verbindlichkeiten, die den eingetragenen Haftbefehlen zugrundegelegen haben, erfüllt worden sind, mit entsprechenden Nachweisen.

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Gleichwohl hat der Kläger bis zum Termin der weiteren mündlichen Verhandlung nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich im Termin zur mündlichen Verhandlung einige Unterlagen vorgelegt, so einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007, der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 13.457,00 belegt, sowie einige Tageskontoauszüge, Belege für Teilzahlungen und Belege von Lebensversicherungen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2010 aufzuheben und ihm nachzulassen, diese Unterlagen bis zum 30.04.2011 nachreichen zu dürfen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihre Widerrufsverfügung, insbesondere auch unter Hinweis auf eine aktuelle Forderungsaufstellung, die drei weitere Forderungen gegen den Kläger belegen, und zwar eine des Y sowie zwei Forderungen des X.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet.

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Die Beklagte hat den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalles zu Recht verfügt.

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Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

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Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

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Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

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Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren diese Voraussetzungen erfüllt, denn bei Erlass der Widerrufsverfügung vom 30.07.2010 war der Kläger mit mindestens einem Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO in das vom Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts Krefeld geführte Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen.

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Insofern kann es dahin stehen, ob, wie der Kläger ohne Belege behauptet, zwei Forderungen, wegen derer bereits Haftbefehl ergangen war, bezahlt waren und ob insoweit Löschungsreife vorlag.

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Der Kläger ist bereits mit der prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass er umfassend und unter Beilegung von Belegen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen habe.

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Dies ist dann in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2011 nochmals konkret wiederholt worden, ohne dass der Kläger dies zum Anlass genommen hätte, konkret und unter Beifügung geeigneter Nachweise vollumfänglich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen.

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Die von ihm vorgelegten Unterlagen sind insbesondere nicht geeignet, eine zweifelsfreie Konsolidierung festzustellen.

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Es sind lediglich Stichtagsbetrachtungen einzelner Vermögenspositionen, ohne dass sie erkennen ließen, über welche aktuellen konkreten Einkünfte der Kläger verfügt.

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Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Beklagten etwa in Form betriebswirtschaftlicher Auswertungen seiner Kanzlei, geschweige denn geeigneter Sachvortrag zu seinen monatlichen Belastungen.

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Da der Kläger also von der ihm seitens des Senates mehrfach eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Senat eine Konsolidierung nicht feststellen, die bei der Entscheidung im laufenden Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357).

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Insoweit war auch der Antrag des Klägers, ihm nunmehr nachzulassen, die Unterlagen bis zum 30.04.2011 nachzureichen, zurückzuweisen, da im Hinblick auf den bisherigen Ablauf des Verfahrens und die Tatsache, dass der Kläger trotz zweifacher konkreter Aufforderungen es binnen eines Zeitraumes von mehr als fünf Monaten nicht geschafft hat, entsprechenden Sachvortrag unter Beifügung von Nachweisen in das Verfahren einzuführen, es ihm dies bis zum 30.04.2011 gelingen sollte.

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Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

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Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, gibt es nicht.

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Den so für den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung begründeten Vermögensverfall hat der Kläger in der Folgezeit nicht beseitigt.

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Zwar kann der Rechtsanwalt die im vorliegenden Fall gegebene Vermutung des Vermögensverfalls dadurch widerlegen, dass er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt; dabei muss er insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise sie zu erfüllen gedenkt (s. nur BGH BRAK-Mitteilungen 2008, 221); seine laufenden Einkünfte hat er ebenfalls umfassend darzulegen (BGH NJW-RR 1999, 712); gleiches gilt für seine laufenden Verbindlichkeiten.

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Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers – auch bei Berücksichtigung in den Terminen zur mündlichen Verhandlungen übergebenen Unterlagen – nicht.

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Die Berufung war nicht zuzulassen.

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Der Streitwert ergibt sich aus § 194 II Satz 1 BRAO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 112c BRAO, 167 VWGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
  4. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.