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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 7/24·17.07.2024

Einstellung des Verfahrens nach nachträglicher Erteilung des Fachanwaltstitels

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Verleihung des Titels „Fachanwalt für Strafrecht“, der Vorstand lehnte ab. Nach Ergänzung der Nachweise erteilte die Beklagte den Titel und die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Anwaltsgericht stellte das Verfahren gemäß §112c BRAO i.V.m. §161 VwGO ein und legte die Kosten dem Kläger auf, da die Ablehnung bis zur Erledigung rechtmäßig war.

Ausgang: Verfahren wegen nachträglicher Erteilung des Fachanwaltstitels eingestellt; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache durch nachträgliches Wegfallen des Streitgegenstands erledigt, ist das Verfahren nach § 112c BRAO i.V.m. § 161 VwGO einzustellen.

2

Bei Erledigung der Hauptsache sind die Verfahrenskosten nach § 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO unter Abwägung des bisherigen Sach- und Streitstands zu verteilen; treffen sie den Antragsteller, wenn sein Antrag bis zur Erledigung nicht durchsetzbar war.

3

Die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Fachanwaltstitelantrags bleibt bestehen, solange der Antragsteller die gesetzlich geforderten Nachweise (z. B. die vorgeschriebene Zahl von Hauptverhandlungstagen gemäß FAO) nicht erbracht hat.

4

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG; Entscheidungen nach § 194 Abs. 3 BRAO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 lit. f) FAO§ 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO§ 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG§ 194 Abs. 3 BRAO

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.

3. Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

4. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

1.

3

Der Kläger ist seit 2001 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er übt seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Fachanwalt für Steuerrecht als Einzelanwalt in G. aus. Mit Schreiben vom 31.03.2023 beantragte er bei der Beklagten die Verleihung des Fachanwaltstitels für Strafrecht. Der Antrag wurde durch den Berichterstatter des zuständigen Fachausschusses der Beklagten geprüft und als nicht entscheidungsreif oder negativ zu bescheiden bewertet. In der Folgezeit erhielt der Kläger mehrfach Gelegenheit, seinen Antrag, namentlich die Fallliste zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. f) FAO, nachzubessern. Der Kläger legte wiederholt ergänzende Stellungnahmen und aktualisierte Falllisten vor, die jedoch letztlich aus Sicht der Beklagten aufgrund entsprechender Gewichtungen einzelner Fälle als nicht ausreichend erachtet wurden. Mit Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 23.01.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dagegen richtete sich die Klage.

4

2.

5

In der mündlichen Verhandlung am 21.06.2024 wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Es wurde den Parteien als vorläufige Einschätzung des Senats mitgeteilt, dass voraussichtlich für eine positive Bescheidung des klägerischen Antrages lediglich der Nachweis eines Hauptverhandlungstages fehle. Dem Kläger wurde unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nachreichung entsprechender Nachweise gegeben. Dem ist er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2024 nachgekommen.

6

3.

7

Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 teilte die Beklagte mit, dass sie dem Kläger durch Beschluss vom 09.07.2024 die Erlaubnis zum Führen des Titels „Fachanwalt für Strafrecht“ erteilt habe und der streitgegenständliche Beschluss vom 23.01.2024 damit gegenstandslos geworden sei. Zugleich erklärte die Beklagte, sich einer eventuellen Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.07.2024 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

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4.

9

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kosten zu entscheiden. Gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.01.2024 war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtmäßig, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt den erforderlichen Nachweis von 40 Hauptverhandlungstagen nicht erbracht hatte.

10

5.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG. Sie ist gemäß § 194 Abs. 3 BRAO - wie dieser Beschluss insgesamt - unanfechtbar.