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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 72/10·15.05.2011

Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts bei Widerruf der Anwaltszulassung abgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrechtAnwaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Herabsetzung des Streitwerts im Klageverfahren gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Senat wertete den Schriftsatz als Gegenvorstellung, sah aber keine substantiierten Gründe für eine Reduktion auf 4.000 EUR. Es verbleibt bei der gesetzlich vorgesehenen Bemessung von 50.000 EUR gemäß § 194 Abs. 2 BRAO, da kurzfristige Einkommenseinbußen und pauschale Angaben nicht ausreichen.

Ausgang: Antrag/Gegenvorstellung auf Herabsetzung des Streitwerts auf 4.000 EUR als unbegründet abgewiesen; Streitwert verbleibt bei 50.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

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In Verfahren über Klagen gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 194 Abs. 2 BRAO regelmäßig ein Streitwert von 50.000 EUR anzusetzen; das Gericht kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände abweichen.

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Die Partei, die eine Herabsetzung des Streitwerts geltend macht, muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände eine Abweichung von der Regelbemessung rechtfertigen.

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Allein die gegenwärtig schlechten Einkommensverhältnisse oder kurzfristige Einnahmerückgänge rechtfertigen ohne weitere Umstände regelmäßig keine Herabsetzung des Streitwerts.

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Bei der Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu berücksichtigen; die Bewertung orientiert sich an den voraussichtlichen Einnahmen über mehrere Jahre und nicht an kurzfristigen Einbußen.

Relevante Normen
§ 194 Abs. 2 BRAO§ 194 BRAO§ 195 BRAO

Tenor

Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2011 gibt dem Senat keine Veranlassung, den mit Beschluss vom 21.01.2011 auf 50.000,00 EUR festgesetzten Streitwert herabzusetzen.

Gründe

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Der Senat hat bei der Bemessung des Streitwertes für das Klageverfahren die Regelung des § 194 Abs. 2 BRAO zugrunde gelegt. Nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO ist in Verfahren, die Klagen gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffen, ein Streitwert von 50.000 EUR festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann das Gericht nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2011, den der Senat als Gegenvorstellung auslegt, zeigt nicht auf, dass eine Herabsetzung, insbesondere die Herabsetzung auf einen Betrag von höchstens 4.000,00 EUR, angezeigt oder auch nur möglich wäre; solche Umstände sind auch nicht anderweitig erkennbar.

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Denn die Klägerin stellt lediglich auf einen einzigen für die Streitbemessung maßgeblichen Gesichtspunkt ab, nämlich ihre Einkommensverhältnisse, die nach ihrem Vortrag allerdings auch dadurch nachteilig geprägt worden sind, dass die Klägerin nach Abschluss des Klageverfahrens einen Bankkredit aufgenommen hat. Auf die weiteren für die Streitbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte geht die Klägerin nicht ein. Deshalb hat es dabei zu verbleiben, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO zum Ausdruck gebracht hat, dass die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft ein hohes Gut darstellt, unabhängig davon, welche wirtschaftliche Nutzung daraus gezogen werden soll (vgl. Henssler/Prütting/

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Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 194 Rz 2). Überdies hatte die Klägerin selbst in ihrer immerhin 14 Seiten umfassenden Klageschrift – schon dieser Umstand belegt die Bedeutung der Sache - darauf verwiesen, dass der Zulassungs-widerruf "über den ideellen Schaden hinaus auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile" für sie mit sich bringe, zumal sie keineswegs eine "Titularanwältin" sei

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und vielmehr beabsichtige, alsbald einen Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Versicherungsrecht" zu stellen, wobei zu berücksichtigen sei, "dass Fachanwälte in der Regel ein wesentlich höheres Einkommen erzielen als Rechtsanwälte ohne Fachanwaltstitel". Eine bloß kurzfristig verminderte Einnahmesituation der Klägerin kann deshalb zu einer Verminderung des Streitwerts keinen Anlass geben. Denn der Regelbemessung mit 50.000 EUR liegt die Höhe der Einnahmen zugrunde, die der Anwalt im Laufe von etwa fünf bis zehn Jahren erzielen kann (vgl. Gaier/Wolf/Göcken/Riedel, Anwaltliches Berufsrecht, § 195 BRAO Rz 4). Die hohe Bedeutung des Klageverfahrens ist schließlich belegt durch den eigenen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2010, in dem sie vortrug, dass der Senat bei seiner Kostenentscheidung den Gesichtspunkt "der Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens" zu berücksichtigen habe.

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Nach alledem hat es bei der Festsetzung des Streitwertes auf 50.000,00 EUR zu verbleiben.