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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 64/17·15.02.2018

Widerruf der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt wegen Kanzleipflichtverletzung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der europäische Rechtsanwalt griff den Widerruf seiner Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wegen angeblicher Kanzleiaufgabe an. Streitpunkt war, ob er die Kanzlei i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO aufgegeben hatte und ob der Widerruf verhältnismäßig war. Der AGH hob den Widerrufsbescheid auf, weil eine Kanzleiaufgabe nicht feststellbar war; es bestanden zwar erhebliche Organisations- und Kennzeichnungsmängel, aber eine betriebene Kanzlei war vorhanden. Zudem fehlte es an der Berücksichtigung milderer Mittel; ein Widerruf kommt nur in Extremfällen in Betracht.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Widerruf der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in eine Rechtsanwaltskammer kann nach § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen werden, wenn die Kanzlei aufgegeben wird, ohne dass eine Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO vorliegt.

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Eine Kanzlei ist i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO aufgegeben, wenn der Rechtsanwalt den Mindestanforderungen an die Kanzleieinrichtung nicht mehr genügt und für Rechtssuchende und Gerichte praktisch nicht mehr erreichbar ist.

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Zu den Mindestanforderungen an eine Kanzlei gehören organisatorische Vorkehrungen zur verlässlichen Erreichbarkeit, insbesondere erkennbare Kennzeichnung, Postempfangsmöglichkeit sowie die Vorhaltung von Kommunikationsanschlüssen.

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Bei Mängeln in der Kanzleigestaltung und -organisation hat die Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihres Ermessens mildere Mittel in Betracht zu ziehen, um die Einhaltung der Kanzleipflicht durchzusetzen.

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Ein Widerruf wegen Verletzung der Kanzleipflicht kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn der sachliche Kern der Pflicht verletzt ist und sich die Pflichtverletzung auch durch nachhaltige anwaltsgerichtliche Maßnahmen nicht abstellen ließ.

Relevante Normen
§ § 4 Abs. 1 S. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, § 27 Abs. 1 BRAO§ 27 Abs. 1 BRAO§ 4 Abs. 1 Satz 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO§ 35 EuRAG i.V.m. §§ 112a BRAO, 112c BRAO, 42 VwGO§ 112a Abs.1 BRAO, § 112c Abs.1 BRAO§ 110 Abs.1 JustG NRW

Leitsatz

Die Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in eine Rechtsanwaltskammer kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei im Zuständigkeitsbereich der Kammer aufgibt, ohne von der Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO befreit zu sein. Eine Kanzlei ist aufgegeben, wenn der Rechtsanwalt den Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei nicht mehr genügt und damit für das rechtssuchende Publikum und die Gerichte praktisch nicht mehr erreichbar ist. Bei Mängeln in der Kanzleigestaltung muss die Rechtsanwaltskammer mildere Mittel als den Widerruf der Aufnahme in Betracht ziehen, um den Rechtsanwalt zur Einhaltung seiner Kanzleipflicht anzuhalten. Der Widerruf wegen Verletzung der Kanzleipflicht kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Pflicht in ihrem sachlichen Kern verletzt wird und sich diese Verletzung auch durch nachhaltige anwaltsgerichtliche Maßnahmen nicht hat abstellen lassen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2017 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger wurde am 00.00.2015 als europäischer Rechtsanwalt als Mitglied der Beklagten aufgenommen. Er hatte der Beklagten im Aufnahmeverfahren angezeigt, dass er seine Kanzlei unter der Anschrift „L-Straße , E“ einrichten werde.Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte teilte der Beklagten am 19.07.2016 mit, dass der Kläger unter seiner Kanzleianschrift L-Straße, E nicht erreichbar sei und Postsendungen mit dem Vermerk „unbekannt“ in Rücklauf gekommen seien. Die Beklagte versuchte daraufhin ohne Erfolg, eine aktuelle zustellfähige Privat- und Büroanschrift des Klägers zu ermitteln. Seitens des Oberbürgermeisters der Stadt E wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die „Person nicht zu ermitteln“ sei. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit E-Mail-Schreiben vom 28.07.2016, 12.08.2016 u. 29.08.2016 unter der im Aufnahmever-fahren angegebenen E-Mail-Adresse "*Email-Adresse*" sowie über die vom Kläger im Aufnahmeverfahren angegebene Bevollmächtigte, Rechtsanwältin T, vergeblich auf, die neue Kanzleianschrift nebst Kontaktdaten mitzuteilen. Rechtsanwältin T teilte der Klägerin unter dem 27.09.2016 mit, dass sie nicht mehr als Vertreterin des Klägers fungiere. Mit öffentlich zugestellten Schreiben vom 07.12.2016, 16.01.2017 u. 17.02.2017 wiederholte die Beklagte ihre Aufforderung; mit öffentlich zugestelltem Schreiben vom 04.05.2017 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt an. Am 12.08.2017 erhielt die Beklagte eine E-Mail mit dem Absender „*Email-Adresse1*“, in der unter dem Namen des Klägers mitgeteilt wurde, dass sich sein Büro nach wie vor unter der Anschrift L-Straße in E befinde.  Bei dem Gebäudekomplex L-Straße/E handelt es sich um ein Bürogebäude. Im 5. Stock vermietet u.a. die Fa. S die Büroräume an verschiedene Personen u. Firmen. Im Eingangs- und Flurbereich des Gebäudes findet sich kein Hinweis auf die Kanzlei P, diese ist erst im 5. Stock ausgewiesen. Für die Büroetage gibt es einen gemeinsamen Empfang der Fa.S. Die dort tätigen Mitarbeiter der Fa. S können den Kläger telefonisch erreichen und nehmen Postsendungen zur Weiterleitung entgegen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2017 hat die Beklagte die Aufnahme des Klägers als europäischer Rechtsanwalt gem. § 4 Abs.1 S.1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs.3 Nr.4 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Aufnahme könne widerrufen werden, wenn der europäische Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgebe, ohne von der Pflicht des § 27 Abs.1 BRAO befreit worden zu sein. Die Widerrufsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger sei unter der Kanzleianschrift in E nicht mehr tätig. Versuche, über die vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen seien gescheitert, die aktuelle Adresse des Klägers sei nicht zu ermitteln gewesen, auf Anfragen habe der Kläger nicht reagiert. Bei der Ermessensentscheidung habe sie berücksichtigt, dass es dem Kläger unschwer möglich sei, auf seine Zulassung als europäischer Rechtsanwalt zu verzichten oder im Falle der Kanzleiverlegung die Aufnahme in eine andere Kammer zu beantragen. Da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Errichtung und Unterhalt einer Kanzlei in ihrem Bezirk nachkommen wolle, sei der Widerruf verhältnismäßig und geboten.Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger per Zustellungsurkunde am 18.08.2017 unter der Anschrift L-Straße (fith floor) zugestellt worden. Entgegen genommen worden ist die Sendung von einer „vertretungsberechtigten Person“, einer Frau Q.Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.Er macht geltend, er habe seine Kanzlei stets unter der Anschrift L-Straße in E geführt. Die Kanzlei verfüge über einen gesonderten Telefon- und Telefaxanschluss, der durch eine seiner Mitarbeiterinnen in B besetzt sei. Unter der angegebenen Kanzleianschrift sei er postalisch erreichbar. Probleme habe es lediglich im Juli und September 2016 gegeben. Damals habe ein Streit über eine geringe Forderung mit der Fa. S bestanden. In Folge dessen hätten die Mitarbeiter der Fa. S Postsendungen nicht entgegen genommen. Der Streit mit der Fa. S sei noch im September 2016 beigelegt worden, seitdem habe es keinerlei Probleme mehr wegen des Postlaufs gegeben. In der gleichen Zeit habe er seine E-Mail-Adressen geändert, deswegen hätten ihn auch die E-Mail-Schreiben der Beklagten nicht erreicht. Auch dieser Vorgang sei mittlerweile abgeschlossen. Die Meldeanfragen der Beklagten bei der Meldebehörde seien deshalb negativ verlaufen, weil er in Deutschland keinen Wohnsitz habe. Unter der von der Beklagten angeführten Anschrift „J-Straße, E“ bestehe ein Hotel, in dem er regelmäßig übernachte, wenn er sich in Deutschland aufhalteEr beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.Der Senat hat die Beteiligten persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.02.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personal- und Widerrufsakte der Beklagten Bezug genom-men.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage ist gem. § 35 EuRAG i.V.m. §§ 112 a, 112 c BRAO, 42 VwGO statthaft und gem. §§ 112 a Abs.1, 112c Abs.1 BRAO, § 110 Abs.1 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist aufzuheben, da dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.1.  Zwar ist der Bescheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, obgleich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren aufgrund des öffentlich zugestellten Schreibens vom 04.05.2017 bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt keine Zustellungen unter der angegebe-nen Büroanschrift des Klägers möglich waren. Dass die Kanzlei des Klägers unter der angegebenen Büroanschrift bestand, hätte die Beklagte durch zumutbare Nachforschungen – wie sie es nach Erlass des angefochtenen Bescheids getan hat – vor Erlass der Widerrufsverfügung klären können. Im Ergebnis können die Verfahrensfragen jedoch dahin stehen, da eine unterbliebene Anhörung nach § 28 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgericht-lichen Verfahrens nachgeholt werden kann, § 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 VwVfG.2.  Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Aufnahme des Klägers als europäischer Rechtsanwalt als Mitglied der Beklagten liegen jedoch nicht vor. Hierzu verweist § 4 Abs.1 S.1 EuRAG für den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer auf den 2. Teil der BRAO. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Aufnahme ist § 4 Abs.1 S.1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs.3 Nr.4 BRAO (Aufgabe der Kanzlei). Die Kanzleipflicht gilt auch für den europäischen Rechtsanwalt (Eichele in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 2. Aufl., § 4 EuRAG Rn.5; Schwärzer in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 4 EuRAG Rn.8). Hat der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgegeben, ohne von der Pflicht des § 27 Abs.1 BRAO befreit worden zu sein, kann nach § 4 Abs.1 S.1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs.3 Nr.4 BRAO dessen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. Der Widerruf der Aufnahme steht im Ermessen der zuständigen Rechtsanwaltskammer, die im Zuge der Entscheidung ihr Ermessen fehlerfrei ausüben muss.a)  Eine Kanzleiaufgabe erfolgt, wenn der Rechtsanwalt den Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei nicht mehr genügt und damit für das rechtssuchende Publikum und die Gerichte praktisch nicht mehr erreichbar ist (Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 BRAO Rn.93 u. 96). Zu den Mindest-anforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwaltes zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, in denen anwaltliche Dienste zur Verfügung gestellt werden. Hierzu muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen (vgl. BVerfG NJW 1986, 1801 Tz.17 ff; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 27 BRAO Rn.7). Die Erreichbarkeit ist durch die Einhaltung der behördlichen Meldepflichten zu gewährleisten (vgl. Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 27 Rn.4b), ferner hat der Rechts-anwalt einen Telefon- und Telefaxanschluss zu unterhalten und einen Briefkasten mit Praxishinweis vorzuhalten (Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 BRAO Rn.93 u. 96; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 27 BRAO Rn.7). Im Fall längerer Abwesenheitszeiten muss der Rechtsanwalt durch die personelle Besetzung der Kanzlei die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfällen gewährleisten können (Siegmund in Wolf/Gaier/Göcken, Anwaltl. Berufs-recht, 2. Aufl., § 27 BRAO Rn.76).Im Ergebnis kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids seine Kanzlei i.S.d. § 14 Abs.3 Nr.4 BRAO aufgegeben hatte.Zwar wird der Kläger in erheblichem Umfang den Anforderungen an die Kanzleipflicht nicht gerecht. Die Kanzlei ist nicht durch ein Praxisschild im Außenbereich des Gebäudes L-Straße, E eindeutig gekennzeichnet. Es fehlt an ein Briefkasten mit Namen und Praxishinweis. Des Weiteren ist die Kanzlei mangelhaft organisiert. Der Kläger trägt weder dafür Sorge, dass Zustellungen unabhängig von etwaigen Streitigkeiten um das Miet/Dienstleistungsverhältnis mit der Fa. S entgegengenommen und weitergeleitet werden noch sind die Mitarbeiter der Fa. S, die Postsendungen öffnen und an den Kläger per E-Mail oder Telefax weiter leiten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.Dennoch war eine vom Kläger betreute Kanzlei mit separaten, dauerhaft ange-mieteten Räumlichkeiten, Kommunikationseinrichtungen, eigenen Mitarbeitern und einem kennzeichnenden Schild im Eingangsbereich der Fa. S sowohl im Sommer 2016 als auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 14.08.2017 vorhanden.  b)  Die im Zeitpunkt des Widerrufs vorliegenden Mängel rechtfertigen nicht den Widerruf der Aufnahme mit den von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen.Die Beklagte hat den Widerruf der Aufnahme mit dem Umstand begründet, dass der Kläger in ihrem Bezirk seit längerer Zeit keine Kanzlei mehr unterhalte und nicht ersichtlich sei, dass der Kläger beabsichtige der Kanzleipflicht in Zukunft wieder nachzukommen. Dabei hat sie sich ersichtlich auf die im Sommer 2016 festgestellten Umstände der fehlenden postalischen Erreichbarkeit des Klägers bezogen. Dass diese Umstände über den vom Kläger eingeräumten Zeitraum im Juli und September 2016 hinaus bestanden haben, kann indes nicht festgestellt werden.Die aufgezeigten fortbestehenden Mängel hinsichtlich der Kanzleigestaltung und -organisation rechtfertigen den Widerruf der Aufnahme nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mildere Mittel als den Widerruf der Aufnahme in Betracht gezogen hat, um den Kläger zur Einhaltung der Kanzleipflicht anzuhalten. Der Widerruf wegen der Verletzung der Kanzleipflicht kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Pflicht in ihrem sachlichen Kern verletzt wird und sich diese Verletzung auch durch nachhaltige anwaltsgerichtliche Maßnahmen nicht hat abstellen lassen (Schmidt-Ränsch in Wolf/Gaier/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO Rn.53). Dass die Beklagte in dieser Weise gegen den Kläger vorgegangen ist oder ein solches Vorgehen gegen den Kläger, der in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft erklärt hat, die aufgezeigten Mängel abzustellen, wirkungslos bleiben würde, lässt sich nicht erkennen.  3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 Abs.1 VwGO sowie aus §§ 167 Abs.2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 194 Abs.1 u. 2 BRAO.Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO, vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungs-gerichts oder des gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab-weicht.

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Rechtsmittelbelehrung:Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begrün-dung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.