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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 63/10·23.09.2010

Wiedereinsetzung zurückgewiesen; Klage gegen Widerrufsverfügung als unzulässig abgewiesen

Öffentliches RechtAnwaltsrecht (BRAO)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, zugelassener Rechtsanwalt, klagt gegen eine Widerrufsverfügung, die ihm am 05.06.2010 zugestellt wurde. Die Klage wurde nach Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen; der Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos. Das Gericht stellte die maßgebliche Zustellung auf Einlegung in den Briefkasten und die Fristberechnung nach §112c BRAO i.V.m. §74 VwGO fest. Die Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags machte diesen unzulässig.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; Klage gegen Widerrufsverfügung als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zustellungen von Verwaltungsakten finden die Vorschriften der §§ 177–182 ZPO Anwendung; insbesondere gilt ein Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt.

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Die Klagefrist nach § 112c I BRAO in Verbindung mit § 74 I VwGO beginnt mit der (auch fingierten) Zustellung und ist nur innerhalb dieser Frist zu wahren.

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Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; Unterlassen trotz Kenntnis des Wegfalls macht den Antrag unzulässig.

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Die Verteidigung einer ursprünglich vertretenen Fristenberechnung entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht, bei Kenntnis des Fehlers unverzüglich (innerhalb der zweiwöchigen Frist) Wiedereinsetzung zu beantragen; sonst ist die Wiedereinsetzung versäumt.

Relevante Normen
§ 3 dieses Gesetzes§ 177-182 ZPO, § 180 Satz 3 ZPO§ 112c I BRAO LV.m. § 74 I VWGO§ 60 VWGO§ 60 II VWGO§ 124 VWGO

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherbeitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicbt die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert beträgt € 50.000,00.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem Jahre #### zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

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Die Beklagte hat, nachdem ihr bekannt geworden war, dass der Kläger unter dem 25.03.2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, ihn zu seiner Vermögenssituation um Stellungnahme ersucht.

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Mit Schreiben vom 25.05.2010 bestätigte der Kläger, dass er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befände, jedoch verschiedene gegen ihn bestehende Forderungen entweder zum Teil ausgeglichen hätte, zum Teil er sich verglichen habe.

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Im Übrigen seien seine Einkommensverhältnisse geordnet, Belege hat er seiner Stellungnahme nicht beigefügt.

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Dies hat die Beklagte zum Anlass genommen, unter dem 04.06.2010 die streitgegenständliche Widerrufsverfügung zu erlassen, die dem Kläger -unstreitig -am Samstag, den 05.06.2010 zugestellt worden ist.

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Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 06.07.2010, beim Anwaltsgerichtshof am gleichen Tage eingegangen.

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Trotz entsprechenden Hinweises des Senatsvorsitzenden vom 03.08.2010 hat sich der Kläger darauf beschränkt, zu seinen Vermögensverhältnissen lediglich Ausführungen zur Rückführung mehrerer Forderungspositionen vorzutragen.

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Zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen hat er nichts vorgetragen.

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Der Senat hat ihn terminvorbereitend darauf hingewiesen, dass die Klage möglicherweise verfristet ist.

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Hierauf hatte auch bereits die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.08.2010 hingewiesen, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2010 seine Fristberechnung zum Ablauf der Klagefrist zum 06.07.2010 als richtig verteidigte.

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Der Kläger hat dann mit Schriftsatz vom 20.09.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, dass seine Mitarbeiterin, Frau N, den Widerrufsbescheid erst am Montag, den 07.06.2010 aus dem Briefkasten genommen habe, dann mit dem Eingangsstempel vom 07.06.2010 versehen und darauf basierend die Frist einen Monat, ablaufend zum 07.07.2010, berechnet habe.

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Er habe daher aufgrund der Einträge im Kanzleikalender keine Zweifel gehabt, dass diese Frist korrekt notiert war und ihm deshalb die Fristversäumung nicht zuzurechnen sei, weshalb er Wiedereinsetzung beantrage.

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Darüber hinaus beantragt der Kläger,

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den Bescheid vom 04.06.2010 -zugestellt am 05.06.2010 -aufzuheben und den Kläger weiterhin als Rechtsanwalt zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen sowie den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist verfristet.

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Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist dem Kläger unter dem 05.06.2010 zugestellt worden.

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Insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger erst am Montag, den 07.06.2010, den Bescheid im Briefkasten vorgefunden und von ihm Kenntnis genommen hat.

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Für Zustellungen von Verwaltungsakten, zu denen auch die Widerrufsverfügung der

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Beklagten zählt, sind gemäß § 3 dieses Gesetzes die Vorschriften der §§ 177-182 ZPO, insbesondere hier § 180 Satz 3 ZPO maßgeblich.

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Danach gilt mit der Einlegung das Schriftstück zugestellt.

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Dies war am 05.06.2010.

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Demgemäß lief die Klagefrist gemäß § 112c I BRAO LV.m. § 74 I VWGO (ein Monat nach Zustellung des Bescheides) am 05.07.2010,24.00 Uhr, ab.

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Durch die Einreichung der Klage am 06.07.2010 ist diese Frist nicht gewahrt.

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Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Organisationsvorkehrungen des Klägers bezüglich der Fristenberechnung durch seine Angestellte ausreichend waren, um ihn zu exkulpieren.

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Jedenfalls ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers gemäß § 60 VWGO verfristet.

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Gemäß § 60 II VWGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

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Unter Hindernis wird dabei jeglicher Hinderungsgrund verstanden, der die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen unzumutbar erscheinen lässt (BVerfG 71, 348).

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Dabei braucht das Hindernis auch nicht in einem Umstand der Außenwelt zu liegen. Auch Unkenntnis oder Irrtum können Hinderungsgründe sein.

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Berücksichtigt man zu Gunsten des Klägers, dass ein Rechtsirrtum bezüglich der Fristberechnung vorgelegen hat, so ist spätestens mit seiner Kenntnis des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.08.2010 dieses Hindernis weggefallen.

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Ab diesem Zeitpunkt wusste er um die Frage, ob die von ihm bzw. seiner Mitarbeiterin vorgenommenen Fristberechnung etwaig falsch war.

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Mit Schriftsatz vom 30.08.2010 hat der Kläger allerdings nicht den etwaig zu diesem

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Zeitpunkt noch möglichen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, sondern die Fristberechnung noch als zutreffend verteidigt.

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Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und Prüfung der Rechtslage hätte ihm schon zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass seine Rechtsauffassung und die hieraus resultierende Fristenberechnung unzutreffend war.

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Gleichwohl ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst drei Wochen später durch den Kläger gestellt worden und ist damit in jedem Falle verfristet.

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Aus der Tatsache, dass das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers verfristet ist, folgt gleichzeitig, dass die Klage unzulässig ist, da verfristet und mithin zurückzuweisen war.

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Ein Anlass, die Berufung gemäß §§ 124 VWGO, 112c I BRAO zuzulassen besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a I Satz 1, 124 II Nr. 2 und 3 BRAO). Ein Fall der Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen den §§ 154 1,167 II VWGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen,

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Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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4) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des

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Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten

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Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und

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auf dieser Abweichung beruht oder

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5) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender

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Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die

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Entscheidung beruhen kann.

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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.