Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme; Kostentragung und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen; daraufhin stellte der Anwaltsgerichtshof das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss ein. Das Gericht verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO). Der Gegenstandswert wurde auf € 50.000 festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert €50.000; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt die Klägerin die Klage zurück, ist das Verfahren einzustellen; die Einstellung erfolgt auf Beschluss, wenn die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften dies vorsehen (§§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO).
Bei wirksamer Klagerücknahme kann die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden, sofern die entsprechenden Gebühren- und Kostenvorschriften dies vorsehen (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).
Der Gegenstandswert ist im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Senats für Zulassungssachen festzusetzen; im vorliegenden Zusammenhang ist ein Streitwert von € 50.000 angemessen (§ 194 i.V.m. § 52 GKG).
Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens kann mit seinen Inhalten unanfechtbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unanfechtbarkeit vorliegen; dies ist in der Entscheidung entsprechend festgestellt.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.
3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2024 ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.