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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 6/24·03.07.2024

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme; Kostentragung und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen; daraufhin stellte der Anwaltsgerichtshof das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss ein. Das Gericht verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO). Der Gegenstandswert wurde auf € 50.000 festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert €50.000; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt die Klägerin die Klage zurück, ist das Verfahren einzustellen; die Einstellung erfolgt auf Beschluss, wenn die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften dies vorsehen (§§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO).

2

Bei wirksamer Klagerücknahme kann die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden, sofern die entsprechenden Gebühren- und Kostenvorschriften dies vorsehen (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Gegenstandswert ist im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Senats für Zulassungssachen festzusetzen; im vorliegenden Zusammenhang ist ein Streitwert von € 50.000 angemessen (§ 194 i.V.m. § 52 GKG).

4

Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens kann mit seinen Inhalten unanfechtbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unanfechtbarkeit vorliegen; dies ist in der Entscheidung entsprechend festgestellt.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 i.V.m. § 52 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.

3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.

4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2024 ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.