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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 6/17·14.03.2018

Syndikuszulassung: § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO verlangt Einzelvertretungsbefugnis nach außen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Angefochten war die Zulassung einer bei einem Arbeitgeber als „Abteilungsleiterin Personalstrategie und -controlling“ beschäftigten Rechtsanwältin als Syndikusrechtsanwältin. Streitig war insbesondere, ob die für § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis zum verantwortlichen Auftreten nach außen auch bei nur gemeinsamer Zeichnungs-/Vertretungsbefugnis vorliegt. Der Anwaltsgerichtshof hob den Zulassungsbescheid auf, weil im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung keine unbeschränkte Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis bestand. Eine nachträgliche Erweiterung der Vollmacht war unerheblich; maßgeblich ist die Lage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Zulassungsbescheid zur Syndikusrechtsanwältin wegen fehlender Einzelvertretungsbefugnis nach außen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt muss sich auf eine konkrete berufliche Tätigkeit beziehen; die Bestimmtheit des Zulassungsverwaltungsakts ist unter Einbeziehung seiner Begründung zu beurteilen.

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§ 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO ist verletzt, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit die kumulativen Merkmale des § 46 Abs. 2–5 BRAO nicht erfüllt.

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Die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO), erfordert im prägenden Tätigkeitsbereich eine unbeschränkte Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis; Beschränkungen sind nur im Innenverhältnis zulässig.

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Eine bloße Gesamtvertretungsmacht bzw. nur gemeinschaftliche Zeichnungs- oder Verpflichtungsbefugnis genügt § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht.

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Für die gerichtliche Überprüfung einer Syndikuszulassung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; nachträgliche Änderungen der Vertretungsbefugnis bleiben außer Betracht.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 BRAO§ 46 Abs. 3 BRAO§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO§ 46 Abs. 3 Satz 1 BRAO§ 37 Abs. 1 VwVfG§ 46 Abs. 2–5 BRAO

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2016 (versehentlich datiert auf den 28.09.2016) wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die am ##.##.1964 geborene Beigeladene ist seit dem 10.11.1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 15.08.1992 ist die Beigeladene beim X in Z beschäftigt. Die Einstellung erfolgte als „Volljuristin beim Justitiar“, seit einer Vertragsänderung vom 30.04.2016 mit Wirkung ab dem 01.05.2016 ist sie als „Abteilungsleiterin Personalstrategie und – controlling“ beschäftigt. Seit ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist die Beigeladene Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW.Mit bei der Beklagten am 29.06.2016 eingegangenen Antrag beantragte die Beigeladene unter Beifügung des Arbeitsvertrags vom 15.08.1992/30.04.2016 und einer gesonderten Tätigkeitsbeschreibung vom 28.06.2016 auf dem Formblatt der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für die seit dem 01.05.2016 ausgeübte Tätigkeit.Nach der Tätigkeitsbeschreibung (Bl.10 R RV-Akte) leistet die Beigeladene für den X rechtliche Beratung und Rechtsanwendung insbesondere in Fällen arbeitsrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Fragen und Regelungen, die Mitgestaltung von Tarifverträgen, die Entwicklung von Personalkonzepten und die Steuerung des Personalcontrollings.Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28.12.2016 dem Antrag der Beigeladenen, nach Anhörung und Stellungnahme der Klägerin vom 28.09.2016 sowie nach Vorlage einer ergänzenden Tätigkeitsbeschreibung der Beigeladenen vom 14.12.2016 (Bl. 25 RV-Akte), entsprochen und die Beklagte als „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) gem. § 46 Abs.2 BRAO bei dem X Z zur Rechtsanwaltschaft zugelassen“. Durch ein Versehen der Beklagten trägt der Zulassungsbescheid das Datum vom 28.09.2016.Zur Begründung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Tätigkeitsbeschreibungen vom 28.06.2016/14.12.2016 ausgeführt, die Beigeladene sei für den X anwaltlich tätig. Sie übe eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit aus, die den Anforderungen des § 46 Abs.2 - 5 BRAO entspreche. Die Beigeladene sei mit der Prüfung von Rechtsfragen aus den Bereichen des Arbeits- und Personalvertretungsrecht betraut. Sie prüfe u.a. Arbeitszeitfragen, Mitbestimmungsrechte des Personalrats sowie diverse Grundsatz- und Einzelfragen zur Auslegung von Tarifverträgen des X. Dabei sei der Sachverhalt zu klären, rechtlich zu bewerten und eine Lösungs-/Handlungsempfehlung zu erarbeiten. Die Beigeladene erteile Rechtsrat, indem sie die Fachabteilungen insb. zu arbeitszeitrechtlichen Fragestellungen zur Wahl von Regelungsformen (Dienstanweisung/Dienstvereinbarung) und gelegentlich zu arbeitsrechtlichen Einzelfällen berate. Sie gestalte Rechtsverhältnisse und führe selbständig Verhandlungen, indem sie Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen zur Telekommunikation im X oder die Regelung zu den Dispositionsgrundsätzen in der Produktion und Technik erarbeite. Sie bereite Tarifverhandlungen vor und gestalte diese. Sie verfüge auch über die Befugnis in ihrem Aufgabenbereich nach außen verantwortlich aufzutreten, da sie gem. Erklärung vom 05.04.2016 (vgl. Bl.12 RV-Akte) bevollmächtigt sei, einschlägige Verpflichtungserklärungen für ihren Arbeitgeber abzugeben. Die genannten anwaltlichen Tätigkeiten seien für das Beschäftigungsverhältnis prägend. Die von der Beigeladenen außerdem ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der Entwicklung von Personalkonzepten und Personalcontrolling seien gegenüber den anwaltlichen Tätigkeiten untergeordnet. Gem. der Tätigkeitsbeschreibung übe die Beigeladene die anwaltlichen Tätigkeiten weisungsfrei, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig aus.Die Klägerin hat gegen den ihr am 30.12.2016 zugestellten Zulassungsbescheid Anfechtungsklage erhoben.Sie rügt, dass der angefochtene Bescheid in formeller Hinsicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße und vertritt unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 28.09.2016 die Ansicht, dass die Tätigkeit der Beigeladenen nicht die Kriterien des § 46 Abs.3 BRAO erfülle. Hierzu macht sie insbesondere geltend, die Beigeladene übe schon keine anwaltliche Tätigkeit aus, da die notwendige Vertretungsbefugnis nach außen nicht gegeben sei. Die Beigeladene sei gem. der Vollmacht nur gemeinsam mit einem Hauptbevollmächtigten o. Bevollmächtigen des X zeichnungsbefugt, außerdem zeichne sie „i.V.“. Dies entspreche nicht den Vorgaben des § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO. Die Gestaltung der Vollmacht lasse außerdem an der notwendigen vertraglichen und tatsächlichen fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen zweifeln. Ferner macht sie mit näheren Ausführungen geltend, dass die Gesamttätigkeit der Beigeladenen nicht durch eine anwaltliche Tätigkeit gem. § 46 Abs.3 S.1 BRAO geprägt sei, da die Beigeladene überwiegend administrative und konzeptionelle Aufgaben erfülle.Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 28.12.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.Die Beklagte verteidigt mit näheren Ausführungen den Zulassungsbescheid.Der Senat hat die Beteiligten persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.11.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten (Mitglieds-Nr.: xxx) und die Verwaltungsakte der Klägerin (Nr.: ### = RV-Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insb. fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Die Beklagte hat der Beigeladenen die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin zu Unrecht erteilt.1.  Der Zulassungsbescheid ist zwar formell rechtmäßig.Soweit die Klägerin geltend macht, der Bescheid verstoße in formeller Hinsicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus § 37 Abs.1 VwVfG, greifen ihre Bedenken nicht durch. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist für eine bestimmte berufliche Tätigkeit zu erteilen, die den Merkmalen des § 46 Abs.2 – 5 BRAO entsprechen muss. Die gem. dem Tenor des angefochtenen Bescheids erfolgte Zulassung als „Syndikusrechtsanwältin bei dem X“ genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt ist, im Zusammenhang mit der Begründung der Entscheidung zu beurteilen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 37 Rn.5; VGH Kassel, NVwZ-RR 1993, 303 Tz.42, zitiert bei juris; BVerwGE 119, 292 Tz.17). Aus der Begründung des Bescheids, der sich auf den Arbeitsvertrag vom 15.08.1992 nebst Vertragsänderung vom 01.05.2016 sowie auf die Tätigkeitsbeschreibungen vom 28.06.2016 u. 14.12.2016 bezieht und zudem den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung vom 28.06.2016 wiedergibt, ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin auf die derzeit konkret ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen als „Abteilungsleiterin Personalstrategie und – controlling“ mit dem aus dem Bescheid ersichtlichen Tätigkeitsumfang bezieht.2.  Der Zulassungsbescheid ist aber materiell rechtswidrig, da er gegen § 46a Abs.1 Nr.3 BRAO verstößt. Die Beklagte hat die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen, obwohl die konkret ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 46 Abs.2 – 5 BRAO entspricht. Die Beigeladene übt keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der vorg. Vorschrift aus. Die Anforderungen des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO, die kumulativ vorliegen müssen, sind nicht zur Gänze erfüllt.Die Beigeladene verfügt nicht über die erforderliche Befugnis, für ihren Arbeitgeber i.S.d. § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO nach außen verantwortlich aufzutreten. Es fehlt an der auch nach § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO erforderlichen Einzelvertretungsbefugnis der Beigeladenen.Der Senat verkennt nicht, dass § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO die „Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten“ voraussetzt und der Wortlaut des Gesetzes damit von dem Entwurf des § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO abweicht, der die „Vertretungsbefugnis nach außen“ als Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit festlegte. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung des § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO war nach den Motiven des Gesetzgebers an die anwaltliche Vertretungsbefugnis gem. §§ 164 ff BGB, §§ 81 ff ZPO angelehnt. Damit sollte auch für den Syndikusrechtsanwalt das Erfordernis gelten, seinen Arbeitgeber im Außenverhältnis unbeschränkt vertreten zu können (vgl. BT Drs.18/5201, abgedruckt bei Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., S.363). Hierzu ist - wie im anwaltlichen Verkehr - die Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis erforderlich.Durch den vom Entwurf abweichenden Gesetzeswortlaut sollte ausdrücklich (nur) klargestellt werden, dass das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 48 ff des Handelsgesetzbuches voraussetzt (vgl. BT Drs.18/6915 S.22). Die mit der Gesetzesfassung erfolgte Klarstellung hat aber nicht zur Folge, dass auf das Merkmal der im Außenverhältnis unbeschränkten Einzelvertretungsbefugnis verzichtet werden sollte.Die Gesetzesformulierung knüpft dementsprechend an die von der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelte „Vier-Kriterien-Theorie“, hier insbesondere an das Kriterium der „Rechtsentscheidung“, an, welches dem anwaltlichen Berufsrecht und der dortigen Regelung des § 3 BRAO angepasst wurde (vgl. BT Drs.18/6915 S.22). Aus der Verknüpfung der Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, mit § 3 BRAO folgt, dass der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seiner Befugnisse ebenso wie der Rechtsanwalt als „unabhängiger Vertreter“ fungiert, und damit seine Vertreterstellung derjenigen eines Rechtsanwaltes entspricht. Auch nach der Gesetz gewordenen Fassung des § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO können die Vertretungsbefugnisse des Syndikusrechtsanwalts nur im Innenverhältnis beschränkt werden. Im Außenverhältnis muss er den prägenden Teil seines ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereichs mit unbeschränkter Vertretungskompetenz erledigen können. Klargestellt ist durch den geänderten Gesetzeswortlaut, dass § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO auch dann erfüllt ist, wenn der Zulassungsbewerber für seinen Arbeitgeber im Außenverhältnis selbständig und eigenverantwortlich auftritt, ohne berechtigt zu sein, Letztentscheidungen zu treffen, wie etwa Verträge zu zeichnen.Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass die Befugnis, verantwortlich nach außen aufzutreten, immer dann erfüllt sei, wenn der Syndikusrechtsanwalt über handelsrechtliche Prokura verfüge, die gem. § 48 Abs.2 HGB auch als Gesamtprokura ausgestaltet sein kann mit der Folge, dass im Außenverhältnis eine Gesamtvertretungsmacht ausreicht (vgl. Junker/Scharnke in BB 2016, 195, 199), hält der Senat nicht für überzeugend. Der Syndikusrechtsanwalt leistet anwaltliche Tätigkeit und wird deshalb zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daher muss seine Tätigkeit der anwaltlichen Tätigkeit entsprechen. Die handelsrechtlichen Vorschriften gelten für die anwaltliche Berufsausübung gerade nicht.Die Befugnis der Beigeladenen, nach außen verantwortlich aufzutreten, war jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 28.12.2016 nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis in der Weise beschränkt, dass sie nur neben einem (Haupt)Bevollmächtigten des X gemeinsam Verpflichtungserklärungen abgeben konnte. Dies ergibt sich aus der zur Akte gereichten Vollmachtsurkunde vom 05.04.2016 (Bl.64 d.A.).Nach der Anhörung der Beigeladenen kann der Senat auch nicht feststellen, dass die Beigeladene – unabhängig von dem Bestehen einer unbeschränkten Abschlussvollmacht – im Außenverhältnis berechtigt gewesen ist, für ihren Arbeitgeber alleine verbindlich aufzutreten. Die vorgelegte „Ermächtigung zur Erteilung von Zahlungs- und Buchungsanweisungen“ vom 05.04.2016 (Bl.66 d.A.) bezieht sich ausschließlich auf interne Buchungsvorgänge. Auch soweit die Beigeladene den X gegenüber dem Personalrat oder der Einigungsstelle vertritt, handelt es sich nicht um eine Vertretung des Arbeitgebers im Außenverhältnis.Was die Aufgaben der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Haustarifvertrags angeht, hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie in die Vorbereitung der Tarifverhandlungen „eingebunden“ und als „Mitglied einer Kommission“ an den Verhandlungen beteiligt. Ein selbständiges eigenverantwortliches Auftreten für den Arbeitgeber kann hieraus nicht abgeleitet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beigeladene in gerichtlichen Verfahren den mit einem weiteren Bevollmächtigten des X gemeinsam beauftragten Prozessvertreter Weisungen erteilen darf. Der Umfang des Mandats ist zuvor gemeinschaftlich festgelegt worden.Dahinstehen kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, dass die Vertretungsbefugnis der Beigeladenen nach Erlass des Bescheids vom 28.12.2016, wie aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunden vom 06.06.2017 (Bl.67, 69 d.A.) u. 18.07.2017 (Bl.68 d.A.) ersichtlich, erweitert worden ist. Selbst wenn nunmehr das Kriterium des § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO erfüllt wäre, kommt es darauf nicht an. Maßgeblich für die Beurteilung des Bescheids ist die Situation, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bestand. Bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1991, 372 m.wN.; BGH Beschl. v. 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10 Tz.10). Dies ist hier der Zeitpunkt des Abschluss des Verwaltungsverfahrens, da die Zulassung mit Aushändigung der Zulassungsurkunde wirksam wird (§ 12 BRAO).3.  Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs.3 VwGO sowie aus §§ 167 Abs.2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Ein Anlass, der Klägerin aus Billigkeitsgründen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzugeben, besteht nicht, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 Rn.23). Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 194 Abs.1 u. 2 BRAO.Der Senat hat die Berufung gem. §§112 c Abs.1 BRAO, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen der vorstehend aufgezeigten grundsätzlichen Bedeutung der umstrittenen Frage, ob das Merkmal des § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO die Einzelvertretungsmacht im Außenverhältnis erfordert, zugelassen. Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof liegt aus Gründen der Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.