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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 6/10·22.04.2010

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls und Anordnung Sofortvollzug

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht (Rechtsanwälte)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls sowie gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Gericht bejahte Vermögensverfall aufgrund fortbestehender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und zahlreicher (teils erfolgloser) Vollstreckungsmaßnahmen sowie weiterhin offener titulierte Forderungen. Eine ausnahmsweise fehlende Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sei weder dargetan noch ersichtlich. Die sofortige Vollziehung sei überwiegend im öffentlichen Interesse geboten, u.a. wegen rechtskräftig festgestellter Urkundenfälschung (selbst erstelltes „Gerichtsurteil“).

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung abgewiesen und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO setzt Vermögensverfall voraus; dieser wird bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vermutet und kann durch fortdauernde ungeordnete finanzielle Verhältnisse bestätigt werden.

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Eine Vielzahl von Schuldtiteln und wiederholte, teils fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind wesentliche Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

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Die Vermutung des Vermögensverfalls wirkt fort, solange entsprechende Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen und die Vermögensverhältnisse nicht konsolidiert sind; nachträgliche Teilerledigungen genügen nicht, wenn weiterhin erhebliche titulierte Forderungen offen sind.

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Der Widerruf wegen Vermögensverfalls unterbleibt nur ausnahmsweise, wenn eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausgeschlossen ist; hierfür trägt der betroffene Rechtsanwalt die Darlegungslast.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs kann im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten sein, wenn gravierende Umstände vorliegen, die eine sofortige Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit erforderlich erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ 807 ZPO§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 14 Abs. 3 Satz 1 BRAO§ 14 Abs. 4 Nr. 1 BRAO§ 915 ZPO§ 112c BRAO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerrufsverfügung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird bis zur Verbindung der Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2010 für das Verfahren 1 AGH 6/10 auf 50.000,00 € und für das Verfahren 1 AGH #### auf 10.000,00 €, und ab der Verbindung dieser Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2010 für das verbundene Verfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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1.

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Der Kläger ist am ####### in N geboren und seit dem ####### zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzlei hat der Kläger unter der Anschrift , ####1 X betrieben.

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Vom Jahre 2006 an wurde der Kläger vermehrt im Klagewege und durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Zahlung ausstehender Forderungen in Anspruch genommen. Am 26.03.2007 wurde dann erstmals ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO gegen den Kläger erlassen, dem in der Folgezeit dann noch eine Mehrzahl weiterer Haftbefehle folgten, weil auch weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger fruchtlos verliefen. Nach Anhörung des Klägers hat die Beklagte sodann mit Bescheid vom 14.12.2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Widerrufsver-

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fügung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BRAO angeordnet. Dieser Bescheid ist dem Kläger am 16.12.2009 zugestellt worden. Zur Begründung des Widerrufes verweist die Beklagte auf einen Haftbefehl vom 19.10.2009, der im Verfahren AG X

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— ###### — ergangen ist, und mit dem der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Gleichzeitig listet die Beklagte offene Verbindlichkeiten des Klägers aus einer Vielzahl von Vorgängen auf, die sie mit insgesamt 863.757,67 €

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beziffert und führt gleichzeitig eine große Anzahl von Urteilen und Zwangsvoll-

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streckungsmaßnahmen auf, die gegen den Kläger ergangen sind oder durchgeführt wurden.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet die Beklagte mit der ihr bekannt gewordenen Veruntreuung von Fremdgeldern, zu der sie insgesamt 8 Vorgänge auflistet, in denen der Kläger auf Mandantengelder zugegriffen habe.

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2.

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Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit der Klageschrift vom 18.01.2010, die noch am gleichen Tage bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

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Er verweist insoweit darauf, dass der überwiegende Teil der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zwischenzeitlich gelöscht sei, stellt aber nicht in Abrede, dass der Haftbefehl vom 19.10.2009 noch immer im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und er zwischenzeitlich am 18.12.2009 auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, was zu einer weiteren Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt hat, die noch nicht gelöscht ist.

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Der Kläger bestreitet den Vermögensverfall und trägt dazu vor, dass eine Vielzahl von Verbindlichkeiten, auf die sich die Beklagte berufen habe, entweder schon zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt gewesen seien oder jedenfalls nachträglich erfüllt worden seien. Soweit einzelne Verbindlichkeiten noch unerledigt seien, gebe es Ratenzahlungsvereinbarungen, die er auch einhalte oder die geltend gemachten Forderungen seien nicht berechtigt. Das gelte insbesondere für die Forderung des Finanzamtes, die zwar in erheblicher Höhe tituliert sei und wegen der er am 18.12.2009 auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, die nach den Berechnungen seines Steuerberaters jedoch allenfalls in Höhe von 20.000,00 € berechtigt sei. Deshalb sei bei dem zuständigen Finanzgericht auch ein Klageverfahren anhängig, in dem eine Einstellung der Zwangsvollstreckung allerdings bislang nicht erfolgt sei, weil das Statusfeststellungsverfahren bei den Sozialversicherungsträgern noch nicht erledigt sei.

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Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Mandantengeldern stellt der Kläger in Abrede und trägt insoweit im Einzelnen vor, dass er dort, wo Fremdgelder von ihm vereinnahmt worden sind, diese auch an die Mandanten abgeführt habe. Im Übrigen seien die Vorwürfe unbegründet, weil er entweder keine Gelder vereinnahmt habe oder es sich nicht um Fremdgelder handele, deren Herauszahlung von ihm verlangt würden.

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Der Kläger bestätigt, dass im Hinblick auf die Vorgänge, in denen die Beklagte ihm die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Mandantengeldern anlaste, auch ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn anhängig sei und trägt vor, dass dieses Verfahren nur darauf zurückzuführen sei, dass er zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen nicht zeitgerecht Stellung genommen habe.

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Außer der Klage gegen den Widerrufsbescheid, die im Verfahren 1 AGH 6/10 anhängig gemacht wurde, wendet sich der Kläger mit seinem gesonderten Antrag vom 18.01.2010, der ebenfalls am gleichen Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides und begehrt insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Anfechtungsklage. Dieser Antrag war ursprünglich im Verfahren 1 AGH #### anhängig und ist in der mündlichen Verhandlung mit dem Verfahren 1 AGH 6/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

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3.

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Der Kläger beantragt:

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Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 14.12.2009 und

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die gleichzeitig ausgebrachte Anordnung der sofortigen

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Vollziehung werden aufgehoben.

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Die Beklagte beantragt:

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Die Klage und der Antrag auf einstweilige Anordnung

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werden zurückgewiesen.

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4.

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Der Senat hat die Akten des Verfahrens 2 AGH ###### beigezogen, in dem der

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2. Senat des Anwaltsgerichtshofes die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts Köln verworfen hat, mit dem der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist. Auf dieses Verfahren und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge hatte die Beklagte im Verlaufe des hiesigen Verfahrens hingewiesen. Danach hat der Kläger ein Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 05.01.2004 selbst erstellt, indem er den Tatbestand und die Entscheidungsgründe verfasst und mit dem Landeswappen und der Überschrift Landgericht Wuppertal zu einem Urteil zusammengefügt hat, das dann auch noch den Namen des Richters ausweist, der dieses Urteil gefällt und verfasst haben sollte. Im Hinblick auf diesen Vorgang ist der Kläger in I. Instanz vom Amtsgericht X und in II. Instanz vom Landgericht L wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Das Berufungsurteil des LandgerichtsL, mit dem der Kläger zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, ist rechtskräftig.

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Die Berufungsentscheidung des 2. Senates des Anwaltsgerichtshofes, die im Verfahren 2 AGH ##### ergangen ist und mit der die Ausschließung des Klägers aus der Rechtsanwaltschaft bestätigt wurde, ist in der Hauptverhandlung vom 05.03.2010 ergangen und gegen dieses Urteil hat der Kläger die Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

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Der Kläger stellt insoweit die Tatsache der Urteilsfälschung nicht in Abrede, beruft sich jedoch auf besondere Lebensumstände und Situationen, die dazu geführt hätten, dass er das Urteil verfasst und der Mandantin als Urteil des Landgerichts Wuppertal übermittelt habe.

Gründe

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Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid vom 14.12.2009 und der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Anfechtungsklage sind zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die Beklagte hat den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach

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§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht verfügt und zu Recht nach § 14 Abs. 4 Nr. 1

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BRAO auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides ausgesprochen. Die Gründe, die zu diesen Maßnahmen geführt haben, sind außerdem auch nicht nachträglich entfallen.

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1.

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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein lnsolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom lnsolvenz-

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gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann oder außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvoll-

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streckungsmaßnahmen gegen ihn.

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2.

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Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides vom 14.12.2009 lagen sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutung als auch des Vermögensverfalles vor. Denn bei Erlass des Widerrufsbescheides vom 14.12.2009 war der Kläger im Verfahren AG X— ####### — mit einem Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in das von dem Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes X geführte Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Darüber hinaus wurde der Kläger seit geraumer Zeit und in einer Vielzahl von Vorgängen immer wieder mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überzogen, die erhebliche Verbindlichkeiten beinhalteten und die in einer Mehrzahl von Vorgängen nicht zum Vollstreckungserfolg führten. Auch wenn der Kläger dargestellt hat, dass nicht alle Forderungen, die die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid aufgeführt hat, zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides noch von Bestand gewesen sind und er auch nachträglich weitere Verbindlichkeiten erledigt hat, so verbleibt die Tatsache, dass es durchgängig zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen ist, weil die gegen ihn gerichteten Verbindlichkeiten anderweitig nicht erfüllt wurden und es verbleibt auch die Tatsache, dass die titulierten Forderungen nur teilweise und nicht vollständig vom Kläger beglichen worden sind, so dass auch heute noch erhebliche Forderungen gegen den Kläger tituliert und nicht beglichen sind. Im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides war deshalb ein Vermögensverfall des Klägers nicht nur zu vermuten, sondern war auch unbestreitbar gegeben.

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Diese Situation hat sich auch bis heute nicht geändert, sondern im Anschluss an den Widerrufsbescheid vom 14.12.2009 hat der Kläger noch die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, mit der er am 18.12.2009 dann auch in das Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht X eingetragen worden ist. Sowohl die Eintragung vom 19.10.2009 als auch die Eintragung vom 18.12.2009 bestehen auch heute noch. Damit gilt die Vermutung des Vermögensverfalles bis heute fort. Über diese Vermutung hinaus ist der Vermögensverfall auch tatsächlich nicht nachträglich entfallen, denn die Vermögensverhältnisse des Klägers sind bis heute nicht konsolidiert. Der Kläger hat nicht seine sämtlichen Verbindlichkeiten beglichen, sondern erhebliche titulierte Verbindlichkeiten stehen noch zur Bezahlung offen, was insbesondere für die Forderung des Finanzamtes gilt. Insoweit hat der Kläger zwar auf einen laufenden Rechtsstreit hingewiesen, in diesem Rechtsstreit ist jedoch bis heute eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht erfolgt so dass die volle Vollstreckbarkeit des Steuerbescheides gegeben ist. Und selbst die Forderung, die der Kläger den Berechnungen seines Steuerberaters mit nur 20.000,00 € beziffert hat ist vom Kläger auch nicht bezahlt so dass eine nachträgliche Bereinigung des Vermögensverfalles nicht erfolgt sein kann und deshalb auch eine zwischenzeitliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zu einer Aufhebung des ergangenen Bescheides zu führen vermag.

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Gründe dafür, dass der Vermögensverfall des Klägers ausnahmsweise die Interessen rechtssuchender Personen nicht gefährdet und der Widerruf deshalb zu unterbleiben hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte zu Recht die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides angeordnet, weil diese Anordnung nach § 112 c BRAO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu Recht ergangen ist. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbe-

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scheides ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten gewesen und weiterhin geboten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich Fremd- oder Mandantengeld veruntreut hat, wie es die Beklagte ihm anlastet und wofür das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sprechen könnte. Denn das die Interessen des Klägers überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung seiner anwaltlichen Tätigkeit und damit der Anordnung des sofortigen Vollzuges ergibt sich für den Senat ohne jeden Zweifel daraus, dass der Kläger ein Urteil des Landgerichtes Wuppertal selbst erstellt hat, um mit der Übersendung dieses Urteils an seine Mandantin den Problemen zu entgehen, die sich für ihn daraus ergeben hatten, dass er gegenüber der Mandantin nur vorgegeben hatte, für sie einen Rechtsstreit bei dem Landgericht Wuppertal eingeleitet und ihn auch erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen zu haben. Für eine solche Vorgehensweise, in der ein Rechtsanwalt, der immerhin Organ der Rechtspflege ist, gerichtliche Entscheidungen im Wege der Urkundenfälschung selbst erstellt, bedarf es erheblicher krimineller Energie, die eine weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich ausschließt und die Anordnung eines sofortigen Vollzuges des Widerrufes zur Rechtsanwaltschaft notwendig macht. Die vom Kläger vorgetragenen besonderen Lebensumstände, die ihn zu dieser Vorgehensweise veranlasst haben, rechtfertigen keine von diesen grundsatzabweichenden Entscheidung.

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5.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.

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Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1

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Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 + 3 BRAO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708

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Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßler Straße 53,

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59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu-

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legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 46133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-

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keiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des

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Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten

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Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-

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weicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-

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mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung

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beruhen kann.

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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver-

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fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Geschäftswertes ist unanfechtbar.