BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse. Streitfrage war, ob bei mehreren Vollstreckungsmaßnahmen und erheblichen Darlehens- und Abgabenschulden Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorliegt und ob eine Konsolidierung eingetreten ist. Der Anwaltsgerichtshof bejahte Vermögensverfall aufgrund sonstiger Umstände (u.a. gekündigtes Großdarlehen, Pfändungen, nicht bediente Sozialversicherungsbeiträge, Vollstreckungen aus vorläufig vollstreckbarem Urteil). Eine Beseitigung des Vermögensverfalls habe der Kläger trotz Hinweisen nicht substantiiert dargelegt; eine fehlende Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sei nicht ersichtlich. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllen kann.
Auch wenn die gesetzlichen Vermutungen des Vermögensverfalls (insbesondere Eintragung im Schuldnerverzeichnis oder Haftbefehl) nicht eingreifen, kann Vermögensverfall aus sonstigen Umständen wie Pfändungen, Vollstreckungsmaßnahmen und der Nichterfüllung auch geringerer Verbindlichkeiten folgen.
Bei der Beurteilung ungeordneter Vermögensverhältnisse können Forderungen aus einem rechtsstaatlichen, vorläufig vollstreckbaren Urteil berücksichtigt werden; unterbleibt ein Antrag nach § 719 ZPO, sind die Vollstreckungsfolgen grundsätzlich hinzunehmen.
Behauptete Sanierungs- oder Ratenzahlungsabreden sind zur Widerlegung des Vermögensverfalls nur erheblich, wenn sie substantiiert vorgetragen und belegt sind und eine realistische Konsolidierung in absehbarer Zeit erwarten lassen.
Der Rechtsanwalt trägt im Widerrufsverfahren die Obliegenheit, seine Vermögenslage vollständig und konkret darzulegen; unterbleibt substantiierter Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises, kann eine Konsolidierung nicht festgestellt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
I.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem Jahre #### als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahre #### erhielt er die Bestallung zum Notar.
Die Beklagte erhielt durch Übersendung des Urteils des Landgerichts C2
(- #######- Angelegenheit T) Kenntnis von der Verurteilung des Klägers, gesamtschuldnerisch mit Herrn RA E (vgl. insoweit 1 AGH 56/10) zur Zahlung von 250.000,00 EUR. In diesem Verfahren hatte der verstorbene Erblasser den Kläger und seinen Sozius beauftragt, erhebliche Vermögenswerte von einem Konto in der T abzuheben. Nach dem Vortrag der Erbin war dieser Betrag darlehensweise überlassen worden. Das Darlehen sei gekündigt worden, nachdem die Zinsen nicht bezahlt worden seien. Der Kläger hatte sich demgegenüber dahingehend eingelassen, das Darlehen sei bis zum Jahre #### unverzinslich gewährt worden. Der von ihm hierzu vorgelegte Darlehensvertrag war maschinenschriftlich zum Teil vorformuliert. Der Name des Darlehensgebers, die Darlehenssumme, die Endfälligkeit und der Zinssatz waren handschriftlich (Blockschrift) eingesetzt. Die Unterschrift des Darlehensgebers erfolgte ebenfalls in Blockschrift. Das Landgericht sah den Vortrag des Klägers nicht als erwiesen an und verurteilte ihn antragsgemäß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In der Folgezeit wurde wegen eines Teilbetrages von 50.000,00 EUR die Zwangsvollstreckung betrieben, wobei nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung bisher lediglich ein Betrag in Höhe von 13.700,00 EUR beigetrieben wurde.
Der Präsident des OLG I hat unter anderem wegen dieses Sachverhalts die Notarzulassung des Klägers widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Auch dieser Widerruf ist noch nicht rechtskräftig geworden, jedoch ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos geblieben.
Wegen des Sachverhalts T hat ein Herr L2 eine einstweilige Verfügung gegen den Kläger erwirkt. Mit dieser einstweiligen Verfügung wurde ihm untersagt, auf ein Notaranderkonto, auf dem der Kaufpreis für einen möglicherweise fehlerhaft beurkundeten Grundstückskaufvertrag hinterlegt ist, zuzugreifen (Biatt 218 11.,229 des Prozesshefts).
Neben verschiedenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin aus dem Verfahren LG C2 ######### hat auch die ########## wegen nicht eingezahlter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 4.500,00 EUR die Zwangsvoll-
streckung gegen den Kläger eingeleitet.
Mit Schreiben vom 31.03.2010 (Blatt 186 Prozessheft) ist der Kläger wegen dieser Sachverhalte im Hinblick auf einen Widerruf der Zulassung angehört worden. Die Anhörung wurde ihm am 08.04.2010 zugestellt (Blatt 19311. Prozessheft). Hierauf hat er ausgeführt, er beabsichtige, wegen dieses Urteils ein Strafverfahren wegen Betrugs anzustrengen und Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung geltend zu machen. Wegen der eingelegten Berufung sei die Angelegenheit nicht erledigt. Des Weiteren sei eine Verurteilung zur Zahlung von 11.448,00 EUR nebst Zinsen noch nicht erledigt. Es handelt sich um eine Klage des Vermieters auf rückständigen Mietzins. Auch insoweit sei eine Berufung vor dem Oberlandesgericht I anhängig. Gegenüber der Notaraufsicht seien hierzu umfassendste Auskünfte erteilt worden. Im übrigen bestünden keine Rückstände (Blatt 215 des Prozesshefts).
Die am 14.05.2010 ausgesprochene Widerrufsverfügung wurde dem Kläger am 19.05.2010 zugestellt (Blatt 284 des Prozesshefts). Die Beklagte stützt den Widerruf auf die ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, die aufgrund des Urteils in der Angelegenheit T und der Pfändung der ##### vorlägen. Auch ergäbe sich dies aus einer einstweiligen Verfügung in der Sache L2. In dieser Sache sei dem Kläger wegen zur Überzeugung des Gerichts bestehenden erheblichen finanziellen Schwierigkeiten untersagt worden, über einen Betrag auf seinem Notaranderkonto zu verfügen.
Der Kläger hat mit am 15.06.2010 eingegangenem Schriftsatz Klage zur Frist-wahrung erhoben. Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Terminsverfügung vom 03.08.2010 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, er habe umfassend und konkret zu seinen Vermögensverhältnissen vorzutragen. Ein solcher Vortrag ist nicht erfolgt. Wohl hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2010 beantragt, im Hinblick auf den am 28.09.2010 anberaumten Verhandlungstermin vor dem OLG I2 in dem Berufungsverfahren gegen T, den Verhandlungstermin der Zulassungswiderrufssache zu verlegen. Die Entscheidung in der Zivilsache sei vorgreiflich. Immerhin stehe fest, dass die Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des LG C2 dazu geführt hatten, dass er teilweise seinen Zahlungspflichten nicht mehr habe nachkommen können.
Auf Bitten des Gerichts hat der Kläger die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze einschließlich des Vergleichsvorschlags des OLG I2 zu den Akten gereicht.
Weiter bekannt wurden nach Ausspruch des Widerrufs folgende Sachverhalte:
Auf die Strafanzeige der Frau T wegen des der Verurteilung des Landgericht C2 zugrundeliegenden Sachverhalts wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (#########).
Eine Frau X hatte dem Kläger und Herrn E ein Darlehen über einen Betrag von über 400.000,00 EUR gegen einen Zinssatz von 6,15 % gewährt. Der Kläger ist - wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat -mit jedenfalls zwei Zinszahlungen in Rückstand geraten, weshalb das Darlehen gekündigt worden ist. Am 08. März 2010 hat deshalb die Gläubigerin Klage auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen (426.035,00 EUR) erhoben (Blatt 187 ff Prozessheft). Diese Klage wurde später zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, es sei ein notarielles Schuldanerkenntnis über die volle Darlehenssumme abgegeben worden. Zugleich sei vereinbart worden, das Darlehen in monatlichen Raten von 2.250,00 EUR, die seither gezahlt worden seien, zurückzuführen. Das Darlehen sei verzinslich. Zur Höhe des Zinssatzes habe er keine Erinnerung mehr.
Die Gläubiger N/B haben aus einem Urteil des LG C2 (########) in Höhe von 11.498,00 EUR nebst Zinsen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in die Lebensversicherung des Klägers erwirkt. Die vom Kläger angekündigte Berufung gegen dieses Urteil war zwischenzeitlich zurückgenommen worden.
Das Finanzamt I - Abteilung Ost - hat gegen eine GbR, bestehend aus dem Kläger und Herrn E eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung wegen nicht gezahlter Abgaben in Höhe von 9.249,20 Euro erlassen. Die Forderung ist bis zur mündlichen Verhandlung nicht bedient worden.
Schließlich wurde eine Klage der Fa. I in Höhe von 3.527,78 EUR gegen den Kläger wegen Autoreparaturkosten bekannt (AG I ############).
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, der Gewinn der Anwalts-/Notarsozietät habe 2007 bei 40 -50.000,00 EUR gelegen, ähnlich 2008. Im Jahre 2009 sei er angestiegen, ohne dass er hierzu genauere Angaben machen könne. Ende 2009 sei ein Sozius aufgenommen worden.
II.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage ist nicht begründet.
Dem Vertagungsgesuch war nicht stattzugeben. Die Entscheidung des OLG I2 ist nach Auffassung des Senats nicht vorgreiflich.
- Dem Vertagungsgesuch war nicht stattzugeben. Die Entscheidung des OLG I2 ist nach Auffassung des Senats nicht vorgreiflich.
Die Zulassung des Klägers war zu widerrufen, weil er in Vermögensverfall
- Die Zulassung des Klägers war zu widerrufen, weil er in Vermögensverfall
geraten ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die gesetzlichen Vermutungen (Haftbefehl, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) greifen vorliegend nicht. Vorliegend ergibt sich der Vermögensverfall aus sonstigen Umständen.
Im Frühjahr 2010 stand das gekündigte Darlehen X (400.000,00 EUR) zur Rückzahlung an. Der Kläger konnte es nicht bedienen. Eine Einigung mit dem Gläubiger ist behauptet, aber nicht belegt. Nach dem Vortrag der Frau X in der Klageschrift war das Darlehen ursprünglich mit 6,15 % verzinst, was eine vierteljährliche Zinszahlung von 6.190,00 EUR zur Folge hatte. Mit diesen Zinszahlungen war der Kläger in Verzug geraten. Selbst wenn - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - die Tilgungs- und Ratenzahlungsvereinbarung zu 2.250,00 EURlMonat zustande gekommen sein sollte, trägt der Kläger nicht vor, weshalb er nun ausgerechnet die höhere Vereinbarung will bedienen können. Unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse 2007/2008 wäre mehr als die Hälfte des gemeinsamen Gewinns aus der Sozietät für die Tilgung des Darlehens aufgewandt worden. Möglicherweise wäre die Situation 2009 etwas besser gewesen. Mangels näheren Vortrags hierzu bzw. zu den Anteilen des neuen Sozius S kann der Senat dies jedoch nicht beurteilen.
Der Umstand, dass eine so geringe Forderung wie die der ####### über knapp 4.500,00 EUR nicht bedient werden konnte, ist aus der Sicht des Senats ein Indiz für den Vermögensverfall.
Auch die Pfändungen in Sachen N/B und in Sachen Finanzamt belegen die finanzielle Not des Klägers.
Abgerundet wird das Bild durch die Angelegenheit T. Selbst wenn der Kiäger - was nach dem rechtlichen Hinweis des OLG I2 im Vergleichsvorschlag zumindest zweifelhaft ist zu Unrecht verurteilt worden wäre, so handelt es sich um eine im rechtsstaatlichen Verfahren ergangene, vorläufig vollstreckbare Entscheidung. Hieraus darf nach der gesetzlichen Wertung gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Dies ist wegen eines Teilbetrages in Höhe von 50.000,00 EUR geschehen. Wenn der Kläger den ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelf (§ 719 ZPO) nicht ergreifen wollte, muss er die Konsequenzen tragen. Ohnehin war er nicht in der Lage, auch nur den Teilbetrag von 50.000,00 EUR, der vollstreckt wurde, zu zahlen. Noch nicht einmal ein Drittel konnte im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Und schließlich: Legt man nur die Forderung X über 400.000,00 EUR zugrunde, so sind monatliche Raten von 2.250,00 EUR nicht geeignet, bei einer anzusetzenden Verzinsung diesen Betrag auf absehbare Zeit zurückzuführen. Geht man mangels einer Erinnerung des Klägers an die Höhe des vereinbarten Zinssatzes vom ursprünglich vereinbarten Darlehenszins aus (6,15 %), so würden iediglich knapp 2.500,00 EUR im ersten Jahr in die Tilgung fließen. Der Kläger wäre auf Jahrzehnte mit dieser Forderung belastet.
Die Forderung N/B, Finanzamt I und ### liegen etwa doppelt so hoch wie die Barmittel, die die Gläubigerin T trotz umfangreichster Vollstreckungsversuche realisieren konnte.
Den so für den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung begründeten Vermögensverfall hat der Kläger in der Foigezeit nicht beseitigt. Der hierzu gehörende Vortrag über seine finanzielle Situation ist nicht gehalten worden. Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Zu den Vermögensverhältnissen war der Vortrag zumindest lückenhaft. Das Problem X war zu diesem Zeitpunkt weder erwähnt noch gelöst. Die Verpflichtungen gegenüber der ### wurden ebenfalls nicht erwähnt, obwohl die Vollstreckung unmittelbar bevorstand. Auch in der Ladungsverfügung ist er noch einmal ausdrücklich auf das Erfordernis substantiierten Vortrags hingewiesen worden. Es wurde dargelegt, wozu konkreter Vortrag benötigt werde. Da der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Senat eine Konsolidierung nicht feststellen. Die weiter bekannt gewordenen Maßnahmen gegen den Kläger sprechen gegen eine Konsolidierung.
Umstände, dass trotz dieses Sachverhalts die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, sind nicht ersichtlich.
Die Berufung war nicht zuzulassen.
Der Streitwert ergibt sich aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Die
- Der Streitwert ergibt sich aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c BRAO, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevolimächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschuie im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsbe-rechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.