BRAO-Widerruf wegen Vermögensverfalls bei Einträgen im Schuldnerverzeichnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Anfechtungsklage gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Streitpunkt war, ob die im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Forderungen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründen und ob diese widerlegt ist. Das Gericht bejahte die Vermutung aufgrund mehrerer Eintragungen und sah sie mangels Nachweises erfüllter oder nicht bestehender Forderungen als nicht widerlegt an. Anhaltspunkte dafür, dass trotz Vermögensverfalls keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt, waren nicht ersichtlich; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Eintragung des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) begründet nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Vermutung des Vermögensverfalls; die Vermutung ist vom Betroffenen durch substantiierte Darlegung und Nachweise zu widerlegen.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen des Vermögensverfalls ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bzw. der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung.
Die Vermutung des Vermögensverfalls entfällt, wenn die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht ist; entscheidend ist, dass die Vermutungswirkung im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung besteht.
Der Vermögensverfall gefährdet regelmäßig die Interessen der Rechtsuchenden; ein Absehen vom Widerruf setzt konkrete Umstände voraus, die eine Gefährdung insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Fremdgeldern ausschließen.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 28/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.
Tatbestand
Der 1945 geborene Kläger ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt im Bezirk der Beklagten.
Mit Bescheid vom 06.07.2016 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Bescheid wurde am 12.07.2016 zugestellt.
Der Widerrufsbescheid stützt sich auf eine beigefügte Forderungsaufstellung. In dieser ist (u.a.) eine Forderung einer Rechtsanwältin E aufgrund Urteils des LG Düsseldorf vom 18.08.2009 über 85.429,11 Euro verzeichnet (lfd. Nr. 1).
Bzgl. dieser Forderung wurde der Kläger am 13.02.2016 und 19.03.2016 angehört. Er berief sich auf einen Prozessbetrug und verwies auf laufende Vergleichsverhandlungen. Er teilte dann mit, dass das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Hamburg an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben worden sei, welche es eingestellt habe. Seine Einstellungsbeschwerde und sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung seien erfolglos geblieben. Er meinte dazu, dass diese Entscheidungen rechtsfehlerhaft seien. In der Sache gehe es um die Abwicklung einer Testamentsvollstreckung.
Darüber hinaus sind im Widerrufsbescheid fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis benannt:
a) 27.01.2016, DR ###1, A, 824, 88 Euro (titulierte Forderung), Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
Die Anhörung hierzu erfolgte am: 08.04.2016 und 29.04.2016.
b) 04.04.2016, DR ###2, B, 1514 Euro, Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
Die Anhörung hierzu erfolgte am: 08.04.2016 und 29.04.2016.
c) 18.04.2016, DR ###3, C, 702,80 Euro, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen,
d) 18.04.2016, DR ###4, D, 28.002,92 (titulierte Forderung), Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen,
e) 09.05.2016, DR ###5, E, 120.088,47 Euro (titulierte Forderung, s.o.), Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen.
Die Anhörung zur zu Grunde liegenden Forderung erfolgte am: 08.04.2016 und 29.04.2016.
Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 31.07.2016, die am 01.08.2016 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.
Zur Forderung der Rechtsanwältin E trägt der Kläger vor, dass diesbezüglich ein Strafverfahren laufe.
Bzgl. der Eintragung a) trägt er vor, dass eine Vollstreckungsgegenklage rechtshängig sei. Die angebliche Verbindlichkeit sei vollständig „ausgeglichen bzw. unberechtigt“. Das Amtsgericht habe die Klage abgewiesen, das Berufungsverfahren laufe zur Zeit. Aus einem in Kopie beigefügten Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt sich, dass der Kläger dort eine Zahlung bis auf eine Restzahlung von 288,83 Euro nachgewiesen und die Restzahlung behauptet hat.
Bzgl. der Eintragung b) trägt er vor, dass es sich um eine unrechtmäßige Forderung des Oberlandesgerichts (Vorauszahlung für die Nichtigkeitsklage betreffend die Forderung unter d) handele.
Bzgl. der Eintragung c) trägt der Kläger vor, dass diese Forderung vor der Eintragung beglichen worden sei und beruft sich auf ein eigenes (!) Schreiben an den Gläubiger zum Beweis.
Bzgl. der Eintragung d) trägt er vor dass es sich um ein derzeit anhängiges Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf handele. Das Oberlandesgericht habe den erstinstanzlich streitigen Betrag als Vorbehaltsurteil zugesprochen. Hiergegen habe der Kläger eine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht.
Wegen der Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der ursprünglich auf den 16.12.2016 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung ist im Hinblick auf vom Kläger vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigungen mehrfach verlegt worden. Zuletzt war die Ladung des Klägers mit dem Hinweis erfolgt, dass er sein Fernbleiben nur durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigen könne. Am Tag der mündlichen Verhandlung, nach der Terminsstunde, ist beim Senat ein Telefax des Klägers eingegangen, dem ein privatärztliches Attest beigefügt war. Dort werden ihm Schlafstörungen bescheinigt, die zur Einschränkung der Fahrtüchtigkeit und der Tagesvigilanz führten. Deswegen sei er reise- und verhandlungsunfähig.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die klägerischen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO), aber unbegründet und deshalb abzuweisen (Urteilstenor nach § 113 VwGO).
II.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet.
1.
Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234).
Die Vermutung entfällt, wenn die Eintragung wieder gelöscht ist (BT-Drs. 11/3253 S. 20). Die Vermutungswirkung muss aber nur zum Zeitpunkt der Widerrufsentschei-dung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09).
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen auch dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt und keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH NJW 2005, 1271).
Hier bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids eine Mehrzahl von Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis. Die Vermutungswirkung greift also ein. Diese hat der Kläger auch nicht widerlegt. Weder belegt er, dass die Forderungen bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs erfüllt waren oder dass sie nicht existent waren.
Ob es ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör darstellt, dass die Beklagte die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu c) und d) nicht vorab noch einmal angehört hat, kann vorliegend dahinstehen, da alleine schon die übrigen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die (unwiderlegte) Vermutungswirkung begründen.
2.
Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war nicht sichergestellt, dass der Kläger keinen Zugriff zum Fremdgeld hatte oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung nicht vorlag. Jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
3.
Der Senat war an einer Entscheidung nicht durch das Fernbleiben des Klägers im Verhandlungstermin gehindert. Dies war nicht genügend entschuldigt. Das eingereichte privatärztliche Attest war, im Wesentlichen gleichlautend den vorangegangenen Attesten, ohne Aussagekraft. Ist die Fahruntüchtigkeit eingeschränkt, hindert dies nicht das Erscheinen im Termin, da dann jedenfalls die Möglichkeit der Benutzung von Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt. Die eingeschränkte Tagesvigilanz besagt nicht, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, an einem höchstens einstündigen Verhandlungstermin teil- und seine Rechte wahrzunehmen. Der Aufforderung des Senats, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.