Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls trotz angekündigter Schuldenregulierung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Anfechtungsklage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen und ob ausnahmsweise eine Gefährdung von Rechtsuchenden ausgeschlossen war. Es bejahte Vermögensverfall aufgrund abgegebener eidesstattlicher Versicherung und zahlreicher Vollstreckungen sowie fehlender Darlegung einer nachhaltigen Konsolidierung. Ein bloßer, noch nicht geschlossener Arbeitsvertrag als angestellter Anwalt genügte nicht, um die Gefährdung zu verneinen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und eine Tilgung der zugrunde liegenden Forderungen nicht dargetan ist.
Zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die fehlende Fähigkeit, selbst geringfügige Forderungen ohne Vollstreckungsdruck zu erfüllen, können einen Vermögensverfall positiv belegen.
Der Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unterbleibt nur, wenn besondere Umstände die Gefährdung der Vermögensinteressen von Rechtsuchenden ausnahmsweise ausschließen; hierfür trägt der Rechtsanwalt die Darlegungslast.
Ein lediglich beabsichtigtes, noch nicht zustande gekommenes oder nicht über längere Zeit gelebtes Anstellungsverhältnis als Rechtsanwalt reicht nicht aus, um die Gefährdung von Rechtsuchenden zu verneinen.
Zur Widerlegung der Gefährdungsvermutung bedarf es neben organisatorischen Sicherungen regelmäßig auch konkreter, erfolgversprechender Maßnahmen zur nachhaltigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der am ## geborene Kläger ist seit dem ## zur Rechts-anwaltschaft zugelassen. Die Kanzleiräume befinden sich in ####1 C2, N-Straße.
Durch Verfügung vom 05.05.2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0, nachdem sie dem Kläger zuvor u.a. mit Schreiben vom 12.04.2010 unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.
Die Beklagte hat den Widerruf darauf gestützt, dass die Vermögenssituation des Klägers nicht geordnet sei. Zur Begründung hat sie auf ihre dem Widerruf beigefügte Aufstellung über die gegen den Kläger eingeleiteten Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren sowie darauf verwiesen, dass die in ihrer Aufstellung unter Nr. 20 bis 29 aufgeführten Angelegenheiten noch nicht erledigt seien und der Kläger unter dem 25.03.2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Gegen die ihm am 07.05.2010 zugestellte Widerrufsverfügung der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 04.06.2010, bei Gericht eingegangen am 07.06.2010. Zur Begründung hat der Kläger zunächst geltend,
dass durch die nicht überaus hohen Verbindlichkeiten seinerseits eine Ge-fährdung der Interessen Rechtsuchender nicht bestehe, zumal er nahezu aus-schließlich auf dem Gebiet des Strafrechts oder im Rahmen von Prozess-kostenhilfe tätig sei. Bislang sei es nie zu Beanstandungen gekommen. Zudem würden derzeit alle notwendigen Maßnahmen zur Regulierung der privaten Verbindlichkeiten und Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchgeführt bzw. vorbereitet. Auch werde er ab dem 01.07.2010 als angestellter Rechts-anwalt bei der Sozietät S & T Beschäftigung finden, wobei der Arbeitsvertrag ggfs. unter der Bedingung der weiterhin bestehenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geschlossen würde. Im Rahmen dieses beabsichtigten Arbeitsverhältnisses werde eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ausgeschlossen sein. Seiner Klage hat der Kläger den Entwurf eines Arbeits-vertrages zwischen ihm und der Rechtsanwaltssozietät S & T mit einem geplanten Arbeitsbeginn zum 01.07.2010 beigefügt, auf den Bezug genommen wird.
Der Kläger ist sodann durch Verfügung des Vorsitzenden vom 03.08.2010 unter Fristsetzung zum 20.08.2010 u.a. aufgefordert worden, umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und diese sowie die Tilgung der gegen ihn gerichteten Forderungen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Des weiteren war der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 08.02.2010 (vgl. u.a. AnwBl 2010, 442ff) zur Vorlage eines etwaigen zwischenzeitlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages aufgefordert worden.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2010 sowie im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 24.09.2010 hat der Kläger daraufhin ergänzend im wesentlichen darauf hingewiesen, er sei bis wenige Tage vor dem angesetzten Termin noch davon ausgegangen, dass er seine Verbindlichkeiten bis dahin komplett werde begleichen können, da seine Großmutter ihm deren Tilgung zugesagt habe. Dazu sei es dann nicht mehr gekommen, weil seine Großmutter Ende letzten Monats verstorben und die Erbfolge noch ungeklärt sei. Allerdings gehe er weiter davon aus, dass die vollständige Tilgung seiner ohnehin mit ca. 13.500,- Euro nicht allzu hohen Verbindlichkeiten durch Erhalt der notwendigen Summe von Seiten der Familie oder Dritten möglich sein werde. Falls dies scheitere, könne eine Schuldenbereinigung auch im Rahmen der Fortsetzung seiner selbständigen Tätigkeit bzw. der alternativ avisierten nicht-selbständigen Tätigkeit erfolgen. Einen in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrag könne er allerdings nach wie vor nicht vorlegen, da dessen Abschluss vom Erhalt der Zulassung
– und damit vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens – abhänge. Auch im Hinblick auf die nicht allzu hohe Gesamtverbindlichkeit aber sei eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Ausführungen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 05.05.2010 ist zulässig. Insbesondere konnte sie gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff VwGO erhoben werden.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtene Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 bejaht; diese Voraussetzungen sind auch nicht nachträglich entfallen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechten finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Ver-pflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
1.
Vorliegend kommt zu Lasten des Klägers schon die Vermutungswirkung des § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRA0 zum Tragen. Denn der Kläger hat unbestritten unter dem 25.03.2010 auf Antrag von 10 Gläubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Es ist auch vom Kläger werden vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die zugrunde liegenden Forderungen etwa zwischenzeitlich getilgt wären. Vielmehr hat der Kläger das Fortbestehen von Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von ca. 13.300,- Euro noch bei seiner Anhörung im Senatstermin selbst bestätigt.
2.
Der damit schon zu vermutende Vermögensverfall des Klägers ist darüber hinaus aber auch positiv feststellbar.
Der Kläger war bei Erlass der Widerrufsverfügung ersichtlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert.
Der Vermögensverfall ergibt sich bereits aus den zahlreichen in der Forderungsliste der Beklagten aufgeführten Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger. So ist eine erste Vollstreckungsmaßnahme gegen ihn bereits im Februar 2007 beantragt worden. Am 24.01.2008 ist gegen die Rechtsanwälte S & Kollegen GbR sowie gegen die Mitglieder der GbR - den Kläger und die Rechtsanwälte S und T – ein Teilanerkenntnisurteil des LG Bielefeld wegen u.a. Mietrückständen in Höhe von 18.000,- Euro ergangen sowie ein Vergleich über die Zahlung eines weiteren Betrages von 7.800,- Euro geschlossen worden. Zudem waren in den Jahren 2007 und 2008 eine Reihe weiterer Pfändungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet worden, die sich zu einem wesentlichen Anteil auf geringfügige Forde-rungsbeträge von unter 200,- Euro bezogen.
Zwar sind diese Forderungen nachfolgend sämtlich beglichen worden. Dass es jedoch nicht zu einer nachhaltigen Konsolidierung des Klägers gekommen ist, belegen die anschließenden neuerlichen Vollstreckungen gegen ihn. So ist es ab Januar 2010 wiederum zur Einleitung zahlreicher Vollstreckungsmaßnahmen gekommen, die sodann zur Abgabe der bereits erwähnten eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 25.03.2010 geführt haben. Dieser lagen ent-sprechende Anträge folgender Gläubiger zugrunde:
Q O AG wegen einer Forderung von 1.725,88 Euro. E wegen einer Forderung von 150,- Euro E2 wegen einer Forderung von 659,30 Euro DD wegen einer Forderung von 254,60 Euro S2 Inkasso GmbH wegen einer Forderung von 3.664,43 Euro E3 AG wegen einer Forderung von 856,30 Euro U GmbH wegen einer Forderung von 162,- Euro S 3 GmbH wegen einer Forderung von 142,19 Euro W im Land NW wegen einer Forderung von 3.536,65 Euro Zahnärzte C wegen einer Forderung von 1.998,02 Euro.
- Q O AG wegen einer Forderung von 1.725,88 Euro.
- E wegen einer Forderung von 150,- Euro
- E2 wegen einer Forderung von 659,30 Euro
- DD wegen einer Forderung von 254,60 Euro
- S2 Inkasso GmbH wegen einer Forderung von 3.664,43 Euro
- E3 AG wegen einer Forderung von 856,30 Euro
- U GmbH wegen einer Forderung von 162,- Euro
- S 3 GmbH wegen einer Forderung von 142,19 Euro
- W im Land NW wegen einer Forderung von 3.536,65 Euro
- Zahnärzte C wegen einer Forderung von 1.998,02 Euro.
Aufgrund dieser Umstände ist die desolate finanzielle Situation des Klägers für die Zeit des Erlasses der angefochtenen Widerrufsverfügung eindeutig feststellbar, zumal der Kläger nicht einmal geringfügige Beträge ohne den Druck der Zwangsvollstreckung bis hin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auszugleichen vermocht hat. Daran hat sich auch auf der Basis seiner eigenen Angaben bis heute nichts geändert.
Zudem hat der Kläger seine derzeitigen sonstigen Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse in keiner Weise ausreichend dargetan oder gar belegt, so dass nach wie vor jegliche Anhaltspunkte für eine zweifelsfreie und dauerhafte Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Klägers fehlen.
Entsprechend hat die Beklagte zu Recht einen Vermögensverfall des Klägers ange-nommen. Da dieser auch nicht nachträglich entfallen ist, kann dahinstehen, ob unter der nunmehrigen Geltung der VwG0 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Anwaltssachen für die Frage der Begründetheit der Klage allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung abzustellen ist oder ob ein etwaiges positiv feststellbares nachträgliches Entfallen des Vermögensverfalls im Klageverfahren der Klage zum Erfolg verhelfen kann.
3.
Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist ebenfalls auszugehen.
Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als
– künftiger – angestellter Rechtsanwalt der Rechtsanwaltssozietät S & R tätig sein und als solcher keinen Zugriff auf Drittvermögen haben werde.
Zum einen kann der Kläger schon den Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages nicht nachweisen. Er hat lediglich einen die beabsichtigten Vertragsparteien noch in keiner Weise bindenden Vertragsentwurf zu den Akten gereicht. Auch das nunmehr zu den Akten gereichte Schreiben der Rechtsanwälte S & R +vom 21.09.2010 belegt, dass der tatsächliche Abschluss des
lediglich avisierten Arbeitsvertrages gerade davon abhängt, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage Erfolg hat und zugelassener Rechtsanwalt bleibt. Dies hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nochmals bestätigt. Die Vorlage eines tatsächlich noch nicht längere Zeit gelebten bzw. – wie hier – noch nicht einmal zustande gekommenen Vertrages aber reicht nicht aus, um die Gefährdung Recht-suchender verneinen zu können ( vgl. BGH, Beschluss v. 08.02.2010, a.a.0.).
Abgesehen davon wäre aber auch bei Abschluss eines dem eingereichten Vertragsentwurf entsprechenden Arbeitsvertrages nach wie vor eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender nicht auszuschließen. So ist dem Vertragsentwurf etwa in keiner Weise zu entnehmen, auf welche Weise und von wem denn die ange-dachten Regelungen zur Vermeidung dieser Gefährdung überwacht werden sollen. Des weiteren fehlt es an der Einleitung erfolgversprechender Maßnahmen zur nachhaltigen Konsolidierung des Klägers, die mit der Übernahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt einhergehen müssen ( vgl. auch hierzu BGH, Beschluss v. 08.02.2010, a.a.0.). Denn die Ausübung einer weisungsgebundenen Tätigkeit im Sinne eines Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisses auf unabsehbare Zeit ist mit der Stellung des Anwaltes als unabhängigem Organ der Rechtspflege unvereinbar. Vorliegend ist aber weder eine alsbaldige Konsolidierung des Klägers ersichtlich, noch hat der Kläger entsprechende konkrete Maßnahmen in dieser Richtung darge-stellt.
4.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulas-sen, besteht nicht.
Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entschei-dungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs geklärt.
Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundes-verfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes abweicht.
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, I-Straße a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Wider-rufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.