Themis
Anmelden
Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 5/24·23.05.2024

Einstellung nach Klagerücknahme; Kosten- und Streitwertentscheidung (€50.000)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen; daraufhin stellte der Anwaltsgerichtshof das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss ein. Das Gericht verpflichtete den Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten nach §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO und setzte den Gegenstandswert auf € 50.000 fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Nach Klagerücknahme Einstellung des Verfahrens; Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert € 50.000; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksamer Klagerücknahme ist das Verfahren einzustellen; die Einstellung kann durch Beschluss erfolgen (vgl. §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO).

2

Hat der Kläger die Klage zurückgenommen, trifft ihn nach den einschlägigen Vorschriften die Kostenfolge, sodass er die Verfahrenskosten zu tragen hat (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Streitwert in Zulassungssachen bemisst sich nach § 194 i.V.m. § 52 GKG; das Gericht kann einen angemessenen Gegenstandswert (hier € 50.000) festsetzen.

4

Ein Beschluss, mit dem das Verfahren nach Rücknahme eingestellt wird, kann in seinen Inhalten als unanfechtbar erklärt werden, sodass gegen ihn kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 i.V.m. § 52 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.