Klage gegen Widerruf der Anwaltszulassung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung an. Zwischenzeitlich erklärte die Beklagte den Widerruf des Widerrufs, dieser Bescheid wurde öffentlich zugestellt und bestandskräftig. Das Gericht hielt hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für entfallen und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Zulassung als abgewiesen, da durch bestandskräftigen Widerruf des Widerrufs das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen einen Widerrufsbescheid entfällt, wenn der mit dem Widerrufsbescheid verfolgte Zweck durch eine andere, rechtswirksame Verfügung der Behörde bereits erreicht ist.
Wird der Widerruf des Widerrufs nach den Vorschriften über die Zustellung öffentlich zugestellt und nicht angefochten, begründet die bestandskräftig gewordene Verfügung keinen weiteren Rechtsschutz gegen den ursprünglichen Bescheid.
Für die Zulässigkeit einer Klage ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen; spätere Ereignisse können jedoch das Rechtsschutzinteresse beseitigen und zur materiellen Abweisung der Klage führen.
Die öffentliche Zustellung nach § 10 LZG NRW gilt mit Aushang im Schaukasten als erfolgt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 7 LZG NRW) und begründet damit die Rechtswirksamkeit behördlicher Entscheidungen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 01.10.2018, mit dem diese die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen nicht unterhaltener Berufshaftpflichtversicherung widerrufen hat.
Der Kläger wurde am 22.03.1941 geboren und war seit dem 26.10.1970 als Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem ihm bereits im Jahre 2010 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls entzogen worden war, widerrief die Beklagte seine Zulassung unter dem 16.10.2017 erneut wegen Vermögensverfalls. Die hiergegen gerichtete Klage wies das angerufene Gericht unter dem 01.06.2018 ab. Nach öffentlicher Zustellung erlangte die Entscheidung am 20.11.2018 Rechtskraft.
Die Beklagte widerrief die Zulassung des Klägers unter dem 01.10.2018 nochmals. Gleichzeitig ordnete sie sofortige Vollziehung an. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf das fehlende Unterhalten der nach § 51 BRAO vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung. In ihrer Rechtsmittelbelehrung wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er sich bei einer Klage hiergegen nicht selbst vertreten könne (§§ 14 Abs. 4, 155 Abs. 4, 112 c Abs. 1 Satz 2 BRAO). Da der Beklagten weder die Privat- noch die Kanzleianschrift des Klägers bekannt war, nahm sie eine öffentliche Zustellung durch Aushang im Schaukasten vor (§ 10 LZG NRW). Der Bescheid wurde am 01.10.2018 angeheftet. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 7 LZG NRW galt der Widerrufsbescheid somit am 15.10.2018 als zugestellt.
Gegen vorstehenden Widerrufsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Seinen diesbezüglichen Schriftsatz vom 02.11.2018 hat er am selben Tage per Telefax bei der Beklagten eingereicht. Er beantragt,
den Widerrufsbescheid aufzuheben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe am 02.11.2018 erfahren, die Beklagte habe einen Widerrufsbescheid bezüglich seiner Zulassung erlassen, der öffentlich zugestellt worden sei. Über Inhalt, Form und Fristen sei ihm nichts bekannt. Er reiche die Klage vorsorglich und "aus etwaigen Fristgründen" ein.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.12.2018 die Auffassung vertreten, vorliegendes Verfahren sei erledigt, weil die Mitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer durch Rechtskraft des Urteils im vorangegangenen Verfahren mit Ablauf des 20.11.2018 erloschen sei.
Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 23.01.2019 darauf hingewiesen, dass er kein Anwalt mehr sei, weshalb die Klage wohl unzulässig sein dürfte. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.02.2019 gegeben. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 26.06.2019 den Widerruf des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung erklärt. Zur Begründung hat sie angeführt, der Aufrechterhaltung des rechtmäßigen Widerrufsbescheides bedürfe es nicht mehr, denn zwischenzeitlich sei die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig widerrufen worden. Der mit dem Bescheid verfolgte Zweck sei somit bereits anderweitig eingetreten, so dass der neuerliche Widerrufsbescheid vom 01.10.2018 obsolet geworden sei.
Vorstehenden Widerruf des Widerrufs hat die Beklagte nach § 10 LZG NRW zugestellt. Der Aushang über die öffentliche Zustellung erfolgte am 27.06.2019 und wurde am 30.07.2019 wieder aus dem Schaukasten der Beklagten entfernt. Damit gilt der Bescheid über den Widerruf des Widerrufs gem. § 10 Abs. 2 Satz 7 LZG NRW als rechtsförmlich zugestellt.
Der Kläger hat gegen vorstehenden Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Demzufolge ist der Widerruf des Widerrufs in Bestandskraft erwachsen.
Am 16.10.2019 beschloss der Senat, die Terminsladung auf den 13.12.2019 öffentlich zuzustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, Einwohnermeldeamtsanfragen hätte ergeben, dass der Kläger unter der Anschrift Cäcilienhöhe 28, 45657 Recklinghausen, nicht mehr wohnhaft sei, sondern sich zum 01.06.2017 nach Österreich abgemeldet habe, ohne eine konkrete Anschrift anzugeben. Einen Nachsendeauftrag bei der Post habe der Kläger nicht gestellt. In einem gegen den Kläger anhängigen Ermittlungsverfahren, das zunächst bei der Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen - 32 Js 360/15 - und jetzt beim Amtsgericht Recklinghausen unter dem Aktenzeichen - 31 Ds 213/17 (231/16) - anhängig sei, seien im Hinblick auf den unbekannten Aufenthaltsort des Klägers Fahndungsmaßnahmen eingeleitet worden.
Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung der Terminsladung auf den 13.12.2019, 9:30 Uhr, Saal B305, OLG Hamm, wurde am 04.11.2019 an die Gerichtstafel geheftet und mehr als einen Monat später, nämlich am 11.12.2019 abgenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien bei Aufruf niemand. Das Gericht verhandelte sodann zur Sache.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht erhobene Klage war ursprünglich zulässig, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung noch als Rechtsanwalt zugelassen war. Das Urteil vom 01.06.2018 - 1 AGH 90/17 - war in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
Zwischenzeitlich ist für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil die Beklagte den Widerruf der Zulassung widerrufen hat und der diesbezügliche Bescheid vom 26.06.2019 durch öffentliche Zustellung gem. § 10 Abs. 2 Satz 7 LZG NRW rechtsförmlich zugestellt worden ist; mangels Rechtsmitteleinlegung ist der Bescheid bestandskräftig geworden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. § 80 Abs. 7 VwGO bleibt unberührt.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.