RAK: Amtshaftungsanspruch vor Zivilgerichten; Feststellungsklage mangels Interesse unzulässig
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt begehrte die Feststellung, ein von der Rechtsanwaltskammer geführtes Beschwerdeverfahren sei rechtswidrig, und verlangte Ersatz seiner Anwaltskosten aus dem Kammerverfahren. Der Anwaltsgerichtshof trennte den Leistungsantrag auf Kostenerstattung ab und verwies ihn als Amtshaftungsbegehren an das zuständige Landgericht. Die Feststellungsklage wurde als unzulässig verworfen, weil wegen der möglichen (und erhobenen) Leistungsklage kein Feststellungsinteresse besteht und eine Feststellung zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage nicht genügt.
Ausgang: Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig verworfen; Leistungsantrag auf Kostenerstattung abgetrennt und an das Landgericht verwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf rechtswidriges Verwaltungshandeln einer Rechtsanwaltskammer gestützter Schadensersatzanspruch ist als Amtshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten (Landgerichte) geltend zu machen.
Richtet sich ein Klageantrag auf Ersatz von Kosten, die durch behauptet rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind, handelt es sich um einen Leistungsantrag aus Amtshaftung; der Verwaltungsrechtsweg ist hierfür nach § 40 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Für eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger sein wirtschaftliches Interesse durch eine vorrangige oder mögliche Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 VwGO).
Ein Feststellungsinteresse wird nicht allein dadurch begründet, dass die begehrte Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dienen soll (ständige Rspr. des BVerwG).
Ein ideelles Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass das beanstandete Verwaltungshandeln fortwirkende Nachteile oder eine Außenwirkung entfaltet; fehlt es daran, scheidet ein Feststellungsinteresse aus.
Leitsatz
Der von einem Rechtsanwalt mit rechtswidrigem Verwaltungshandeln begründete Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer ist im Wege der Amtshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten gerichtlich geltend zu machen. Eine neben der Amtshaftungsklage beim Anwaltsgericht erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kann mangels Feststellungsinteresse unzulässig sein.
Tenor
1.)
Das Verfahren wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2. (Kostenauferlegung für anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der Beklagten) abgetrennt und insoweit an das zuständige Landgericht L verwiesen.
2.)
Im Übrigen (Klageantrag zu 1.) wird die Klage als unzulässig verworfen.
3.)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4.)
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.)
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1.) 361,76 Euro.
Klageantrag zu 2.) 452,20 Euro.
insgesamt: 452,20 Euro.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen eines – seiner Auffassung nach – rechtswidrig gegen ihn von der Beklagten eingeleiteten Beschwerdeverfahrens geltend. Dieses Verfahren hatte folgenden Hintergrund: Ein Herr X hatte im Februar 2015 die GRP S LLP, bei der der Kläger angestellter Rechtsanwalt am Standort L ist, in einer Geldanlagesache mandatiert und mit ihr eine Vergütungsvereinbarung getroffen (Mindestgebühr 4,0 nach Nr. 2300 VV RVG; Stundensatz 190 Euro zzgl. USt, Bl. 26 ff.) Er bekam zunächst eine Honorarrechnung über 1.900 Euro zzgl. USt, welche sodann storniert wurde. Die endgültige Rechnung, unterzeichnet vom Kläger, vom 02.03.2015 belief sich letztlich „nur“ auf die Mindestgebühr, insgesamt 1.223,32 Euro. Der Mandant, Herr X, wandte sich zunächst an die Rechtsanwaltskammer T, welche die Sache nach L abgab. Er erklärte gegenüber der Rechtsanwaltskammer, dass er davon ausgegangen gewesen sei, dass die Kanzlei des Klägers ein Erstberatungsgespräch im Hinblick auf die von ihm übersandten schriftlichen Unterlagen durchführen würde. Dazu sei es aber nicht gekommen, sondern er habe die Gebührenrechnungen erhalten. Die RAK L „Abteilung XI Schlichtungsstelle/Ombudsmann; Abteilung VIII – Gebührenangelegenheiten“ forderte ihn zu näherer Darlegung auf. Mit Schreiben vom 24.03.2015 erläuterte der Mandant gegenüber den o.g. Abteilungen der RAK L sein Begehren und schloss mit dem Satz: „Ich hoffe, die Angelegenheit in einer gütlichen Form lösen zu können“.
Mit Schreiben vom 20.04.2015 forderte die Beklagte unter dem Az. „ER VIII 21/2015“ „in Erfüllung der gem. § 73 Abs. 2 BRAO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegenden Pflichten“ zur Stellungnahme auf. Der Kläger verwies mit Schreiben vom 22.04.2015 auf die Vergütungsvereinbarung (welche er als Anlage beifügte), lehnte eine Schlichtung ab und äußerte die Ansicht, dass die Rechtsanwaltskammer I zuständig sei, weil der geschäftsführende Partner der Kanzlei deren Mitglied sei.
Mit Schreiben vom 04.05.2015 (Betreff: „Schlichtungsverfahren X ./. RA X1“) wies die Beklagte darauf hin, dass den Kläger die anwaltlichen Pflichten unmittelbar träfen und er zur Mitwirkung verpflichtet sei. Aufgrund der Ablehnung der Schlichtung verwies die Beklagte den Mandanten X mit Schreiben vom 06.05.2015 auf den Zivilrechtsweg.
Der Kläger fragte mit Schreiben vom 11.05.2015 bei der Beklagten an, ob es sich um ein Schlichtungsverfahren oder ein Beschwerdeverfahren handele. Letzterenfalls sollte die verletzte Berufspflicht benannt werden. Mit Schreiben vom 27.05.2015 teilte die Beklagte mit, dass ein Beschwerdeverfahren vorliege. Dann meldete sich mit Schreiben vom 29.05.2015 die vom Kläger mandatierte Kanzlei S1 bei der Beklagten und monierte, dass bisher eine Mitteilung, ob ein Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahren vorliege, noch nicht erfolgt sei (offenbar hatte sie das Schreiben der Beklagten vom 27.05.2015 noch nicht erhalten). Es handele sich nach dortiger Auffassung aber um ein Schlichtungsverfahren, welches der Mandant begehrt habe.
Mit Schreiben vom 15.07.2015 antwortete die Beklagte darauf, dass das Verfahren zunächst als Schlichtungsverfahren geführt worden sei. Es habe sich aber auch der Verdacht der Berufspflichtverletzung einer Erhebung von Gebühren in nicht ge-schuldeter Höhe ergeben. Nachdem dieser Verdacht nach Vorlage der Vergütungs-vereinbarung ausgeräumt worden sei, werde die Sache als erledigt betrachtet.
Mit Schreiben vom 02.09.2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und liquidierte (Gebühren: RVG VV 6200 und 6202, 7002) insoweit 452,20 Euro. Mit Schreiben vom 09.09.2015 verwies die Beklagte darauf, dass die genannten Gebührentatbestände nur für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten würden und im Verfahren vor der Kammer eine Kostenfestsetzung aus-scheide.
Nach Beantragung eines rechtsmittelfähigen Bescheides durch den Kläger hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid erlassen. Darin führt sie aus, dass eine Kostenerstattung mangels gesetzlicher Grundlage für eine Kostenerstattung in den Verfahren nach §§ 73 Abs. 2, 74 BRAO ausscheide. Auch würden die zitierten Gebührentatbestände nicht eingreifen, weil es sich bei dem Beschwerde- bzw. Schlichtungsverfahren nicht um ein Disziplinarverfahren handele.
Gegen diesen am 07.10.2015 zugestellten Bescheid hat der Kläger eingehend am 09.11.2015 Klage erhoben. Er meint, die Einleitung des Beschwerdeverfahrens sei rechtswidrig gewesen und stützt hierauf die Begründetheit seiner Klage. Das Begehren des Mandanten habe sich nur auf ein Schlichtungsverfahren gerichtet. Die Beurteilung der Gebührenrechnung selbst obliege nicht der Beklagten sondern den ordentlichen Gerichten.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Durchführung des Beschwerdeverfahrens der Beklagten mit dem Aktenzeichen ER VIII 21/2015 aufgrund der Eingabe des Herrn X, O, rechtswidrig war;
2. der Beklagten die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der Beklagten und dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.
Der Berichterstatter hat den Parteien mit Verfügung vom 07.12.2015 folgenden einen rechtlichen Hinweis im Hinblick auf Bedenken bzgl. der Zulässigkeit der Klage und des Rechtsweges sowie im Hinblick auf ein mögliches Vorgehen nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG erteilt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die in den Akten befindliche Verfügung verwiesen. Bzgl. der Einzelheiten der Stellungnahme des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 28.12.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Bzgl. des Klageantrages zu 2) war das Verfahren nach erfolgter Anhörung der Parteien von Amts wegen abzutrennen und nach §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 und 4 GVG – ungeachtet sonstiger Zulässigkeitsbedenken bzgl. der Formulierung des Klageantrags - an das zuständige Landgericht L zu verweisen.
Der Klageantrag zu 2) enthält einen Hauptantrag, nämlich Auferlegung der Anwaltskosten aus dem Verwaltungsverfahren und einen Nebenantrag (Kostenantrag im gerichtlichen Verfahren, über den dann im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Nebenentscheidungen ohnehin entschieden würde).
Der Hauptantrag (Anwaltskosten) ist ein Leistungsantrag. Der Kläger stellt in der Klageschrift ausdrücklich darauf ab, dass die Einleitung des Beschwerdeverfahrens rechtswidrig gewesen sei und stützt allein auf dieses rechtswidrige Verwaltungshandeln sein Klagebegehren. Es geht mithin um die Geltendmachung eines Schadens, welcher aus rechtswidrigem Verwaltungshandeln entstanden sein soll, mithin um eine Amtshaftungsklage. Hierfür sind die ordentlichen Gerichte – und zwar die Landgerichte - zuständig (§ 839 BGB; § 40 Abs. 2 VwGO; Art. 34 S. 3 GG). Örtlich zuständig ist das Landgericht L (§§ 12, 17 bzw. 32 ZPO).
II.
Die mit dem Klageantrag zu 1) angebrachte Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Kläger das nach § 43 Abs. 1 letzter Hs. VwGO erforderliche Feststellungsinteres-se nicht besitzt. Ein Feststellungsinteresse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur ein (Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 43 Rdn. 23).
Wirtschaftliche Interessen hat der Kläger zwar, nämlich in Form seiner Anwaltsunkosten, so dass im Grundsatz zwar zunächst ein Feststellungsinteresse bejaht werden könnte. Hier greift jedoch § 43 Abs. 2 VwGO ein: Der Kläger kann insoweit direkt Leistungsklage erheben, was er mit seinem Klageantrag zu 2) auch getan hat.
Ideelle Interessen sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat bereits kundgetan, dass sie einen Anfangsverdacht für eine Berufspflichtverletzung nicht mehr sieht. Ein Rehabilitierungsinteresse ist – da die Sache auch keine weiteren Kreise gezogen hat – nicht ersichtlich.
Ein rechtliches Interesse besteht ebenfalls nicht. Zwar könnte die begehrte Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dienen (wenn etwa der Klage-antrag zu Ziff. 2) keinen Erfolg hat). Dies wird aber vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, gerade nicht als schützenswertes Interesse anerkannt (BVerwGE 81, 228 ff.; BVerwG DÖV 2001, 298; anders nur für den hier nicht relevanten Fall der Fortsetzungsfeststellungs-klage).
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass der Klageantrag zu 1) nur eine Teilmenge des weitergehenden Klageantrages zu 2) umfasst.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die hier entschiedenen Rechtsfragen betreffen lediglich obergerichtlich geklärte Zulässigkeitsfragen. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
Ebenso wenig bestand Anlass, die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 S 4 und 5 GVG i.V.m. § 152 VwGO zuzulassen. Weder hat die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung, noch liegt ein Fall der Divergenz vor. Die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht anfechtbar (BVerwG NVwZ 1994, 782).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil (mit Ausnahme des Ausspruchs zu Ziff. 1) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulas-sung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevoll-mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.