Klage gegen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht den Widerrufsbescheid der Beklagten wegen angeblichen Vermögensverfalls an. Zentrale Frage war, ob Vermögensverfall vorliegt und ob damit die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind. Der Anwaltsgerichtshof bestätigte den Widerruf aufgrund Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und erheblicher Verbindlichkeiten; eine Ausnahme lag nicht vor.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen; Widerruf bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden sind nicht gefährdet.
Vermögensverfall wird vermutet bei eröffneter Insolvenz oder Eintragung in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis; er liegt vor bei ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen, die nicht in absehbarer Zeit zu ordnen sind.
Beweisanzeichen für Vermögensverfall sind insbesondere die Erwirkung von vollstreckbaren Titeln und die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vermögensverfalls ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens; die enge Ausnahme des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO greift nur in besonderen Einzelfällen, wobei die bloße Beschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete (z. B. Strafrecht) oder wenige Mandate die Gefährdung nicht per se ausschließt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Sachverhalt:
1. Gegenstand der Klage ist der Widerrufsbescheid der Beklagten vom
14.11.2013. zugestellt am 21.11.2013. Hiergegen richtet sich die am
23.12.2013, einem Montag, eingegangene Klage.
Die 49-jährige Klägerin ist seit dem 01.04.1999 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Ihre Kanzleiräume befinden sich in Marl.
2. Die Beklagte widerrief die Zulassung der Klägerin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2013 ordnungsgemäß angehört worden war. Daraufhin meldeten sich die Rechtsanwälte L und L2. Sie teilten mit, die Klägerin habe ca. 155.800,00 EUR Verbindlichkeiten bei 32 Gläubigern. Ca. 4,1 TEUR verteilten sich auf 17 Gläubiger, ca. 151,7 TEUR auf 15 Gläubiger. Von diesen 15 Gläubigern seien 7 Gläubiger zu einer außergerichtlichen Schulden-bereinigung bei einer Quote von 15 % bereit. Man sei dabei, die restlichen 8 Gläubiger von der Richtigkeit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung zu überzeugen. Die 17 Kleingläubiger würden befriedigt. In einem weiteren Schreiben vom 28.09.2013 wird dieser Vortrag vertieft. In einem Telefonat der Beklagten mit Rechtsanwalt L2 am1 4.10.2013 wurde deutlich, dass die Regulierung der Verbindlichkeiten über den Versuch noch nicht hinausgekommen seien. Am 07.11.2013 legten die Bevollmächtigten das Mandat nieder.
Gegen die Klägerin laufen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanz-amtes W (lfd. Nr. 4 der Übersicht). In den Zwangs-vollstreckungsverfahren der Frau U, der N AG und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat die Klägerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben (vgl. lfd. Nr. 5-7 der Übersicht). Die Gesamtforderungen, die von der Beklagten dokumentiert sind, belaufen sich auf rd. 30 TEUR.
Die Verbindlichkeiten der Klägerin sind nach ihren eigenen Angaben erheblich höher.
3. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Rechtssuchenden liege nicht vor. Sie sei ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts, insbesondere der Präventivberatung im Unternehmens-bereich tätig. Fremdgelder seien in der Vergangenheit nicht vereinbart worden. Bei notwendigen Kautionszahlungen müsse nicht über das Konto der Klägerin gezahlt werden. Sie habe im Übrigen seit Eintritt der schwierigen finanziellen Lage alles getan, die Vermögensinteressen ihrer Mandanten zu schützen. Zurzeit bearbeite sie nur 3 Mandate, davon eine Bußgeldsache wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, eine Steuerstrafsache und eine Zollstrafsache. Die pauschale Annahme, die Klägerin könne unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Fremdgelder Rückgriff nehmen, sei daher unzutreffend. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wären mildere Mittel gegeben als der Widerruf.
4. Die Klägerin beantragt,
1. die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben,
2. hilfsweise, die Klägerin bezüglich jeder Verfügung über eingegangene Mandantengelder sowie Vergütungsvereinbarungen mit Mandanten unter die Aufsicht eines zuverlässigen Berufskollegen, ggfls. eines Vertreters der Beklagten, zu stellen, der die Wahrung der Vermögensinteressen der Mandanten der Klägerin beaufsichtigt und im Einzelfall prüft.
5. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des Bescheides und die Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist rechtzeitig erhoben. Eines Vorverfahrens bedurfte es gem. §§ 112 c BRAO, 68 Abs. 1 S. 2 VwGO, 110 JustG NRW nicht.
2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen.
Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird dabei vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und demgemäß außer Stande ist, seinen Zahlungs-verpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt.
Maßgebender Zeitpunkt, auf den es für die Beurteilung ankommt, ist dabei der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens durch die Beklagte.
a) Zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung hatte die Klägerin in den Zwangsvollstrcckungsverfahren der Frau U, der N AG und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Hiermit war sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diese Eintragung beruhte auf Gesamtforderungen von rd. 30 TEUR, soweit sie der Beklagten bekannt waren.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO war deshalb der Vermögensverfall zu vermuten.
Darüber hinaus kann aufgrund der von den Bevollmächtigten der Klägerin selbst mitgeteilten Gesamtverbindlichkeiten von ca. 155,8 TEUR der Vermögensverfall auch positiv festgestellt werden.
Der Vermögensverfall ist zweifelsfrei gegeben.
b) Der Widerruf eines Vermögensverfalls kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwaltes nicht gefährdet sind. Dies kommt nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers aber nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. Für eine solche Ausnahme bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Namentlich sind die von der Klägerin vorgebrachten Aspekte, sie sei lediglich in drei Mandaten tätig und arbeite insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechtes in der Präventivberatung von Unternehmen, weshalb sie mit Fremdgeldern keinen Kontakt hätte, im Lichte der Rechtsprechung unerheblich. Die Klägerin kann jederzeit mit einem Mandat betraut werden, in der ihr Fremdgelder anvertraut werden.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c BRAO. 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 709 S. 1 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Regelstreitwert und der ständigen Rechtsprechung des Senates.
4. Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist.
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberech-tigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Be-fähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.