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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 46/16·24.11.2016

Klage gegen Widerruf der Anwaltszulassung mangels Postulationsfähigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an. Das Gericht stellte fest, dass vor dem Anwaltsgerichtshof Vertretungszwang herrscht und der Kläger seit dem Widerruf nicht mehr postulationsfähig war. Mangels Zulassung und damit fehlender Prozessvertretung ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. Eine vorherige Zurückweisung nach §156 II BRAO war nicht erforderlich.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen fehlender Postulationsfähigkeit und Verstoßes gegen den Vertretungszwang abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Anwaltsgerichtshof besteht Vertretungszwang; wer nicht postulationsfähig ist, darf sich nicht selbst vertreten, sodass eine selbst eingebrachte Klage als unzulässig zu verwerfen ist.

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Die Postulationsfähigkeit endet, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen ist; nach diesem Zeitpunkt vorgenommene eigenständige Prozesshandlungen sind unzulässig.

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Ist der Kläger nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, bedarf es keiner vorherigen Zurückweisung nach §156 II BRAO, um die Unzulässigkeit verbotswidrig vorgenommener Prozesshandlungen festzustellen.

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Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn die Klagefrist des §74 Abs.1 VwGO versäumt wurde.

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Der Vertretungszwang vor dem Anwaltsgerichtshof gilt in allen Verfahren mit Ausnahme des PKH-Verfahrens.

Relevante Normen
§ 14 II Nr. 7 BRAO, 112 c I BRAO§ 67 IV VwGO, 156 II BRAO§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112c Abs. 1 BRAO; § 67 Abs. 4 VwGO§ 13 BRAO§ 14 Abs. 4 BRAO

Leitsatz

Legt ein (ehemaliger) Rechtsanwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, gegen den Widerrufsbescheid nach Ablauf der Klagefrist beim Anwaltsgerichtshof Anfechtungsklage ein, wird die Klage unter Verstoß gegen den Vertretungszwang angebracht und ist mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig abzuweisen. Eines vorherigen Zurückweisungsbeschlusses nach § 156 II BRAO bedarf es nicht (Abgrenzung zu BGH, Beschl. vom 24.04.2012, VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages  abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.

Rubrum

1

Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 13.05.2016 gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Bescheid ist dem Kläger – ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 19.05.2016 – durch Einlegung in den Briefkasten unter der Anschrift: „Anwaltsbüro b C, I-str. ##, ##### W“ zugestellt worden. Mit Schreiben vom 19.05.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihren „Bescheid vom 13.05.2016 – zugestellt am 19.05.2016“ zurückzunehmen. Eine Rücknahme erfolgte nicht.

2

Mit – am selben Tag eingegangenem – Telefax vom 06.07.2016 hat der Kläger Klage erhoben.

3

Zur Begründung trägt der Kläger er u.a. vor, dass „alle Behauptungen von Anwälten, Personen, Behörden und Gerichten […] vollständig Betrug der Rechtsanwaltskammer“ darstellten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Klageschrift verwiesen. In späteren Schriftsätzen, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, droht er mit Verfassungsbeschwerden, Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, „die Widerrufung“ seiner Anwaltszulassung aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

8

Der Berichterstatter hat auf die Datumsabweichungen bzgl. des angefochtenen Bescheids und auf  Bedenken gegen die Zulässigkeit einer etwaigen Anfechtungsklage (sofern diese bezweckt gewesen sein sollte), hingewiesen. Mit weiterer Verfügung hat der Berichterstatter ferner darauf hingewiesen, dass vor dem Anwaltsgerichtshof Vertretungszwang herrscht und zwar in allen Verfahren (mit Ausnahme des PKH-Verfahrens), der Kläger aber aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Klageerhebung gegen den Widerrufsbescheid kein Rechtsanwalt mehr sei.

9

Einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat als unzulässig verworfen.

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I.

11

Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger sie selbst angebracht hat, er aber seit dem 21.06.2016 kein Rechtsanwalt mehr ist. Die Klage wurde mithin unter Verstoß gegen den Vertretungszwang der §§ 112c Abs. 1 BRAO, 67 Abs. 4 VwGO angebracht. Dieser gilt für alle Verfahrensarten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 67 Rdnr. 29; Henssler/Prütting-Deckenbrock, BRAO, § 112c Rdn. 47). Folge der fehlenden Postulationsfähigkeit ist die Verwerfung der Klage als unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdn. 41).

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Eines vorherigen Zurückweisungsbeschlusses nach § 156 Abs. 2 BRAO (bei gleichzeitiger Wirksamkeit der bis dahin vorgenommenen Prozesshandlungen) bedurfte es nicht. In der BGH-Rechtsprechung (NJW 2012, 2592; vgl. auch NJW-RR 2012, 1336) wird insoweit vertreten:

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„ […] Der Beklagtenvertreter ist noch als Rechtsanwalt zugelassen, weil die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst dann erlischt, wenn der Widerruf seiner Zulassung bestandskräftig geworden ist (§ 13 BRAO).

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Allerdings hat die Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs gem. § 14 IV BRAO zur Folge, dass die für die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 BRAO) geltenden Bestimmungen der §§ 155 II, 4 und 5, 156 II BRAO entsprechend anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass der Beklagtenvertreter mit Wirkung vom 31. 7. 2010 nicht mehr befugt war, seine Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben […]. Es war ihm daher auch verwehrt, für den Bekl. Berufung zum LG einzulegen.

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b) Jedoch ist die von ihm gleichwohl vorgenommene Berufungseinlegung als wirksam zu behandeln.                                         

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Dies folgt aus §§ 155 V 1, 14 IV BRAO. Darin hat der Gesetzgeber bestimmt, dass verbotswidrig vorgenommene Rechtshandlungen zur Wahrung der Rechtssicherheit als wirksam zu gelten haben, es sei denn, es ist (zuvor) eine Zurückweisung des Rechtsanwalts nach § 156 II BRAO erfolgt. Die genannte Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit in die BRAO aufgenommen worden (BR-Dr 461/57, S. 108 – Erläuterung zu § 169 V BRAO-E) und will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGH, WM 2010, 777 = BeckRS 2010, 07168 Rdnr. 14 m. w. Nachw.; BGHZ 111, 104 [106] = NJW 1990, 1854; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626). Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 155 V 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, aus Gründen der Rechts-sicherheit Rechtshandlungen eines mit einem vorläufigen Berufsverbot belegten Rechtsanwalts ohne Einschränkung als wirksam zu behandeln, bleibt die Postulationsfähigkeit eines verbotswidrig handelnden Anwalts auch dann unberührt, wenn er sich bewusst über das Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (BGH, WM 2010, 777 = BeckRS 2010, 07168 Rdnr. 13 ff.). Erst mit einer Zurück-weisung nach § 156 II BRAO endet – für die Zukunft – die Postulations-fähigkeit eines Rechtsanwalts, der sich über ein vorläufiges Berufsverbot (oder über einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf – vgl. § 14 IV BRAO) hinwegsetzt (vgl. BGH, WM 2010, 777 = BeckRS 2010, 07168 Rdnr. 16; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 156 Rdnrn. 7, 10 m. w. Nachw.). Eine Zurückweisung nach § 156 II BRAO ist vor Einlegung der Berufung nicht erfolgt.“

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Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall ist aber der Kläger im vorliegenden Verfahren schon kein Rechtsanwalt (jedenfalls nicht mehr seit dem 21.06.2016).

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Auch ist die Klage – sofern sie als Anfechtungsklage auszulegen ist – unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO versäumt hat.

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.       wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.      wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.      wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.      wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.      wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-scheidung beruhen kann.

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Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch  teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

30

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.