Syndikuszulassung bei Versicherer: Schadenregulierung kann anwaltlich geprägt sein
KI-Zusammenfassung
Ein Rentenversicherungsträger focht die Zulassung eines bei einem Versicherungsunternehmen angestellten Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt an. Streitpunkt war, ob die Tätigkeit in der Großschadenbearbeitung die Merkmale des § 46 Abs. 2–5 BRAO erfüllt und fachlich unabhängig ausgeübt wird. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab, weil die Tätigkeit durch Rechtsprüfung, Rechtsberatung, Verhandlungsführung und eigenverantwortliches Auftreten nach außen geprägt sei. Zielvorgaben zur wirtschaftlichen Fallbearbeitung begründeten keine fachlichen Weisungen, die eine unabhängige Rechtsanalyse ausschließen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Syndikuszulassung wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zu erteilen, wenn das Anstellungsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche anwaltliche Tätigkeiten geprägt ist und die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllt.
Fachliche Unabhängigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO setzt voraus, dass keine Weisungen bestehen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen; sie muss vertraglich und tatsächlich gewährleistet sein.
Eine arbeitsvertragliche Ergänzung kann ursprünglich bestehende fachliche Weisungsabhängigkeit wirksam abbedingen, wenn sie ausdrücklich die Weisungsfreiheit für die anwaltliche Tätigkeit anordnet und entgegenstehende Regelungen aufhebt.
Die eigenständige Führung von Vergleichsverhandlungen und das Entwerfen von Vergleichstexten stellen eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen gerichtete Tätigkeit dar.
Ziel- und Qualitätsvorgaben, die auf betriebswirtschaftlich effiziente Bearbeitung und Begründung von Abweichungen zielen, begründen für sich genommen keine fachlichen Weisungen, die die anwaltliche Unabhängigkeit ausschließen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen .
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR (25.000,00 EUR + 5.000,00 EUR) festgesetzt.
Tatbestand
Der Beigeladene ist seit dem 09.05.2008 als Rechtsanwalt bei der Beklagten zugelassen und arbeitet ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 13.07.2011 bei der X, seit dem 01.05.2017 firmierend unter Y.
Mit Schreiben vom 12.02.2016 hat der Beigeladene den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Beklagten gestellt. Dem Antrag lag der Arbeitsvertrag vom 13.07.2011 bei. Ausweislich des Arbeitsvertrages war der Beigeladene zunächst als „Specialty claims examiner " angestellt und hatte seine ihm zugewiesene Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages „in Übereinstimmung mit den allgemeinen oder im Einzelfall erteilten Richtlinien und Weisungen der Gesellschaft zu erfüllen". Hierfür hat er ein Festgehalt in Höhe von 62.000,00 € brutto erhalten (§ 4 Abs. 1) und einen Bonus, der von der „Individuellen Zielerreichung des Angestellten sowie vom Unternehmensergebnis" abhängt (§ 5 Abs. 1). Der Vertrag ist ausweislich § 12 Abs. 1 unbefristet geschlossen.
Mit Schreiben vom 14.03.2016 reichte der Beigeladene eine Tätigkeitsbeschreibung seines Arbeitgebers vom 07.03.2016 nach. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung übt der Beigeladene seine Tätigkeit ,,fachlich unabhängig und eigenverantwortlich" aus. Die fachliche Unabhängigkeit sei „vertraglich und tatsächlich gewährleistet ". Er unterliege „keinen allgemeinen und konkreten Weisungen in fachlichen Angelegen-heiten“ und ihm gegenüber bestünden „keinerlei Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen“. Ausweislich Ziff. IV der Tätigkeitsbeschreibung seien die gemachten Angaben „zutreffend und Bestandteil des Arbeitsvertrages“. Der Beigeladene sei berechtigt, seine Arbeitgeberin nach außen verantwortlich zu vertreten. Seine Regulierungsvollmachten betrugen – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – 75.000,00 € (E&O), 250.000,00 € (D&O) sowie 50.000,00 € im Bereich Fidelity. Die Tätigkeitsbeschreibung ist von zwei Prokuristen des Unternehmens, dem „Manager Speciality Claims“ sowie der HR-Managerin Continental Europe unterzeichnet worden.
Mit weiteren Schreiben vom 25.04.2016 hat der Beigeladene eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 21./22.04.2016 nachgereicht. Ausweislich § 1 der Ergänzung zum Arbeitsvertrag wurde mit Wirkung zum 01.01.2016 klargestellt, dass der Beigeladene „anwaltlich" beim Arbeitgeber tätig und als „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" beschäftigt sei. Sein Arbeitsverhältnis sei durch die dargestellten fachlich und unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden anwaltlichen Tätigkeiten geprägt. Darüber hinaus unterliege er keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, etwaige vormalige Regelungen , die der fachlichen Unabhängigkeit entgegenstünden, sind durch diese Ergänzung aufgehoben worden. Schlussendlich sei der Beigeladene befugt, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 3). Auch diese Ergänzung wurde von zwei Prokuristen des Unternehmens unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 29.04.2016 hat die Beklagte die Klägerin angehört, ihr mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Beigeladenen zuzulassen und die von diesem beigebrachten Anträge und Unterlagen zugeleitet.
Mit Stellungnahme vom 17.05.2016 hat die A gegenüber der Beklagten Stellung genommen und ihre Zustimmung mit ausführlicher Begründung verweigert.
Mit Bescheid vom 31.05.2016 sprach die Beklagte die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt aus.
Gegen den Bescheid vom 31.05.2016 hat die Klägerin unter dem 01.07.2016 Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie sich zunächst auf die Stellungnahme vom 17.05.2016 bezogen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit die Voraussetzungen einer anwaltlichen Tätigkeit „nicht kumulativ" erfülle und darüber hinaus nicht dargelegt worden sei, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit „geprägt" sei. Die Tätigkeitsbeschreibung mache deutlich, dass es schwerpunktmäßig zu den Aufgaben des Beigeladenen gehöre, „Dokumente zur Schadens-regulierung anzufordern, zu sichten und zu bewerten sowie die Schadensfälle in deckungs- und haftungsrechtlicher Hinsicht zu prüfen". Nach Auffassung der Klägerin müsse „aufgrund der im Versicherungsrecht existierenden Kodifizierung angesichts der beschriebenen Tätigkeiten davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigung in einem Rechtsgebiet ausgeübt wird, das weitestgehend formen-streng und standardisiert ist", insofern müsse von einer ,,juristisch-sachbearbeitenden Tätigkeit" ausgegangen werden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar belegt, inwieweit der Beigeladene befugt sei, eigenständig und eigenverantwortlich Verträge zu erstellen und verhandeln.
Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages sei der Beigeladene seit dem 01.08.2011 als „Specialty claims examiner" beschäftigt. Zwar sei er ausweislich der Vertragsergänzung ab dem 01.01.2016 „als Syndikusrechtsanwalt" beschäftigt, gleichwohl handele es sich aber um eine Tätigkeit „in der nicht eine anwaltliche Tätigkeit den deutlichen Schwerpunkt bildet". Konkrete Ausführungen dazu macht die Klägerin nicht, sie rügt jedoch, dass nicht der Nachweis geführt worden sei, dass das Beschäftigungsverhältnis anwaltlich geprägt sei.
Mit Klagebegründung vom 21.07.2016 hat die Klägerin weiter vorgetragen , dass die Tätigkeit des Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO entspreche. Der Beigeladene prüfe ggfs., in welchem Umfang Leistungen aus einem Versicherungsvertrag zu erbringen sind, auch wenn es sich bei dem beratenden Klientel um einen ausgewählten Personenkreis handle, unterliege die Beurteilung der Schadensfälle „abstrakt-genere llen Vorgaben zur Bewertung erkennbarer Risiken", die Tätigkeit erfolge in einem Rechtsgebiet, „das weitestgehend formstreng und standardisiert ist". Der Beigeladene habe „allenfalls einen geringen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen". Es gehe „vorrangig um das Aushandeln des Umfangs der Schadensregulierung und damit um wirtschaftliche Aspekte". Der Beigeladene werde damit „sachbearbeitendfür seine Arbeitgeberin tätig." Es sei „davon auszugehen", dass es bei der X „Stabsstellen bzw. Bereiche gibt, die zur Wahrung der einheitlichen Handhabung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen Regelungswerke für die Bearbeitung der Schadensfälle erschaffen". Damit sei zweifelhaft, ob der Beigeladene eine weisungsfreie und eigenverantwortliche Tätigkeit ausübe. Darüber hinaus sei „zudem wenig glaubhaft, dass ein Mitarbeiter, der in einem Versicherungsunternehmen neben anderen Mitarbeitern für gleichgelagerte Sachverhalte zuständig ist, befugt sein soll, rechtlich eigenständige Regelungen jedenfalls in nennenswertem Umfang - zu entwickeln".
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Beklagte sei zudem rechtswidrig, da die Begründung lediglich formelhaft sei und keine Bezüge zum Einzelfall zeige. Darüber hinaus überwiege das Vollzugsinteresse des Beigeladenen nicht gegenüber dem Aussetzungsinteresse, da der Sofortvollzug nicht zur sofortigen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führe. Die Klägerin weist allerdings darauf hin, dass die (fortgesetzte) Beitragszahlung zum Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führe, die im Falle einer Befreiung erstattet und anschließend an die berufsständische Versorgungseinrichtung übergeleitet werden können.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 31.05.2016 aufzuheben
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene übe eine fachlich unabhängige Tätigkeit aus, die Prüfung von Rechtsfragen sei prägend für die Tätigkeit , schließlich habe er die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten und seine Tätigkeit sei auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen sowie auf die Verwirklichung von Rechten „ausgerichtet ".
Der Beigeladene erfülle bei seiner Tätigkeit die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO. Er bearbeite „Groß- und Spezialschäden aus den Bereichen Managerhaftpflicht (D&O), Manager-Strafrechtsschutz (ISRS, Errors and Omissions - E&O) und Vertrauensschadenversicherung (VSV)". Für seine Schadenbearbeitung seien vertiefte Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht unabdingbar, bei den zu bearbeitenden Sachverhalten handle es sich um „komplexe Haftungsstreitigkeiten" gegen Organmitglieder und leitende Angestellte oder die Versicherungsnehmer selbst. Der Beigeladene ermittle zunächst die Sachverhalte und prüfe dann anhand des ermittelten Sachverhalts in deckungs- und haftungsrechtlicher Hinsicht. Im Einzelfall seien „unterschiedliche rechtliche Problematiken" zu beurteilen, der Beigeladene erarbeite angemessene Lösungsstrategien und schließe außergerichtliche Vergleiche. Darüber hinaus erteile er Rechtsrat, er erstelle Haftungsanalysen und arbeite mit der Vertragsabteilung zusammen und berate diese rechtlich bei der Umsetzung und Verbesserung von Bedingungswerken. Schließlich besitze der Beigeladene Handlungsvollmacht sowie eigene Regulierungsvollmachten und ist daher berechtigt, die Z nach außen zu vertreten.
Die Beklagte geht damit von einer anwaltlichen Tätigkeit und einer entsprechenden Prägung der Tätigkeit aus, unabhängig davon, ob er zunächst als „Specialty Claims Manager" angestellt worden sei. Entscheidend sei die tatsächliche Tätigkeit des Beigeladenen. Die Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO lägen sämtlich vor und stellten den weitüberwiegenden zeitlichen Anteil des Gesamtumfangs dar. Dies habe die Arbeitgeberin schließlich mit Ergänzung zum Arbeitsvertrag ausdrücklich bestätigt: ,,Das Arbeitsverhältnis ist geprägt durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten."
Zweifel an einer umfassenden anwaltlichen Tätigkeit seien aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung nicht geboten. Die Arbeitgeberin gäbe eine solche Erklärung schlussendlich nur ab, wenn und soweit diese auch den Tatsachen entspreche. Das gleiche gelte für den Beigeladenen, der sich berufsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sähe, soweit eine solche Erklärung nicht den Tatsachen entspräche.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2016 hat sich herausgestellt, dass der Beigeladene ausweislich § 5 des Arbeitsvertrages über eine „Bonusvereinbarung" sowie eine „Zielvereinbarung" mit seinem Arbeitgeber verfüge. Mit Auflagenbeschluss vom 25.11.2016 wurde dem Beigeladenen aufgegeben, die ausweislich § 5 seines Arbeitsvertrages existierende ,,Bonusvereinbarung" sowie die „Zielvereinbarung " vorzulegen.
Mit Schreiben vom 06.02.2017 hat der Beigeladene daraufhin erklärt, dass eine „über die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages hinausgehende Rahmenvereinbarung (etwa aus einer Betriebsvereinbarung oder einen Firmentarifvertrag)" nicht existiere. Die Vereinbarung der konkreten Ziele erfolge über ein HR-Programm (sog. ,,Performance Management Portal"), das der Beigeladene zunächst auf Englisch und - auf Rüge der Klägerin - mit Schriftsatz vom 05.05.2017 mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt hat.
Die Klägerin hat darauf mit Schreiben vom 03.07.2017 die Auffassung geäußert, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen eine Beschränkung der anwaltlichen Unabhängigkeit ergebe. So finde sich in der Zielvereinbarung u.a. unter Punkt 5. die Passage: ,,F orderungen mit einer Haftungssumme unter 50.000,00 € im Frühstadium vergleichen. Wenn kein Vergleich möglich ist oder unangemessen ist, Gründe in ECHO erklären." Hieraus erschließe sich, dass der Arbeitgeber fachlich auf die Arbeit des Beigeladenen einwirke und dieser nicht mehr fachlich unabhängig arbeiten könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen , den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Originalbelege Bezug genommen.
Den von der Klägerin zunächst gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, hat sie in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen .
Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Gründe
1. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist statthaft und die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen gem. §§ 46a Abs. 2 S. 3, 112a BRAO gegeben. Gegen den Bescheid der Beklagten ist die Anfechtungsklage gemäß
§§ 42 VwGO, 112 Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO ohne Vorverfahren (§§ 68 VwGO, 110 JustG NW) zulässig.
Dem Senat ist bekannt, dass die Sachbearbeiterin der Klägerin, Frau F, Volljuristin gemäߧ 112c Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 67 Abs. 4 S. 4 VwGO ist.
2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt zu Recht erteilt.
a) Formelle Rechtmäßigkeit
Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung (§ 46a Abs. 2 S. 1 BRAO).Die örtliche Zuständigkeit erschließt sich aus § 33 Abs. 3 BRAO. Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 BRAO ist die Rechtsanwaltskammer örtlich zuständig , deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Vorliegend ist der Beigeladene bereits seit 2008 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer L zugelassen. Wenn der angehende Syndikusrechtsanwalt - wie hier - bereits über eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt verfügt, benötigt er gemäß § 46c Abs. 4 S. 2 BRAO zwei Kanzleien („für jede Tätigkeit eine gesonderte Kanzlei"). § 46c Abs. 4 S. 2 BRAO führt in einem solchen Fall der „Doppelzulassung" jedoch nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist. Der Beigeladene hat also für seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt eine gesonderte Kanzlei (bei seiner Arbeitgeberin) zu errichten, es muss sich jedoch nur eine Kanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer befinden, deren Mitglied er ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Will der Rechtsanwalt den Schwerpunkt seiner Tätigkeit gern. § 46c Abs. 4 S. 3 BRAO in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, so kann er dies tun und hat dann nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 BRAO die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen; vorliegend hat der Beigeladene dies jedoch nicht getan. Ausweislich § 33 Abs. 3 S. 2 entscheidet nur in einem solchen Fall die „andere Rechtsanwaltskammer " über den Antrag. Die (neue) Rechtslage trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Syndikusrechtsanwalt neben seiner Zulassung über eine weitere Zulassung als selbständiger Rechtsanwalt nach § 4 BRAO verfügen kann. Die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit ist jedoch insofern nur geringfügig ange-passt worden, um sicherzustellen, dass ein Rechtsanwalt immer nur Mitglied in einer einzelnen Rechtsanwaltskammer sein kann (vgl. Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. A., § 46 Rn. 33). Die Regelung stellt insoweit sicher, dass die Kammer, in der der Rechtsanwalt bereits Mitglied ist, stets vorrangig zuständig für die Entscheidungen nach der BRAO ist. Für den Fall, dass die alte Niederlassungskanzlei nicht im Bezirk der neuen (Syndikusrechtsanwalts-) Kanzlei liegt, steht dem Antragsteller ausweislich der Gesetzesbegründung ein Wahlrecht zu. (BT-Drs. 18/5201, 39 f.; Offermann-Burkhardt, Die Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte im Praxistest, Anw.BI. 2016, 474). Eine Zuständigkeit der Beklagten für die Bescheidung des Antrags des Beigeladenen bestand damit.
Der Beigeladene hat den Antrag auf Zulassung am 12.02.2016 gestellt und einen Anstellungsvertrag im Original beigelegt (§ 46a Abs. 3 BRAO). Die Klägerin ist mit Schreiben der Beklagten vom 29.04.2016 ordnungsgemäß angehört worden.
b) Materielle Rechtmäßigkeit
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist nach § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
aa) Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO nicht vorlägen, bestehen vorliegend nicht.
bb) Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar gilt auch insoweit § 7 Nr. 8 BRAO, es muss also auch hier festgestellt werden, dass die Angestelltentätigkeit , also die Syndikustätigkeit, mit der Anwaltstätigkeit vereinbar ist, Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht der Fall sein könnte, etwa eine Interessenkollision, gibt es vorliegend jedoch nicht.
cc) Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO
(1) Der Beigeladene ist Angestellter einer anderen als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften, nämlich Angestellter der X.
(2) Das Anstellungsverhältnis des Beigeladenen ist durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt.
Der Beigeladene hat seine anwaltlichen Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch Vorlage einer ausführlichen, vom Arbeitgeber mitunterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung umfassend dargelegt. Er bearbeitet und bewertet Groß- und Spezialschäden aus den Bereichen Managerhaftpflicht (D&O-Versicherung), Managerstrafrechtschutzversicherung, sowie Vertrauens schadenversicherung . Neben der Ermittlung des Sachverhaltes steht hierbei die rechtliche Bewertung, die Erarbeitung von Lösungsstrategien sowie Bewertung etwaiger Regressmaßnahmen im Vordergrund.
Darüber hinaus ist seine Tätigkeit auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen insbesondere durch die selbstständige Führung von Vergleichsverhandlungen ausgerichtet. Gerade im Bereich der Großschadensfälle ist es Aufgabe des Beigeladenen, nach Erstellung einer Haftungsanalyse entsprechende Vergleiche auszuhandeln, die Texte zu entwerfen und die Vergleiche anschließend abzuwickeln. Eine solche Tätigkeit ist auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen im Sinne von § 779 BGB ausgerichtet.
Der Beigeladene verfügt auch über die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit zeigt sich bereits darin, dass der Beigeladene über Handlungsvollmacht für seine Arbeitgeberin sowie Regulierungsvollmachten in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR für die Sparte D&O verfügt.
Soweit die Klägerin vorträgt, der Beigeladene habe „allenfalls einen geringen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen " überzeugt dies nicht. Der Beigeladene hat sowohl in seinem Schriftsatz vom 17.11.2016 als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass - entgegen den Vermutungen der Klägerin - er keinen Vorgaben zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen unterliege und es für seinen Bereich (specialty claims) keine Kodifizierung zur deckungsrechtlichen Auslegung der Versicherungsbedingungen gäbe. Der Beigeladene hat glaubhaft dargelegt, dass die Bearbeitung von D&O-Schadenfällen den gesamten Bereich der Organhaftung betrifft, der aufgrund der Bandbreite der möglichen haftungsrechtlichen und deckungsrechtlichen Probleme abstrakt - generelle Vorgaben durch den Arbeitgeber nicht ermöglicht.
Soweit die Klägerin behauptet, es sei „davon auszugehen , dass es auch bei der Arbeitgeberin des Herrn M Stabsteilen bzw. Bereiche gibt, die zur Wahrung der einheitlichen Handhabung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen Reglungswerke für die Bearbeitung der Schadensfälle erschaffen", handelt es sich hierbei lediglich um eine Mutmaßung, die nicht konkretisiert wird. Soweit es die Klägerin für „wenig glaubhaft" hält, dass ein Mitarbeiter einer Versicherung, der neben anderen Mitarbeitern „für gleichgelagerte Sachverhalte zuständig" sei, befugt sein soll eigenständige Regelung zu entwickeln, wird auch dies lediglich ins Blaue hinein behauptet.
Der Beigeladene kann seine Tätigkeit auch fachlich unabhängig ausüben. Ausweislich der Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 BRAO übt eine fachlich unabhängige Tätigkeit nicht aus, wer sich an Weisung zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
Zwar ist der Beigeladene ausweislich des Arbeitsvertrages vom 13.07.2011 zunächst als „Specialty Claims Examiner" angestellt worden und hatte die ihm zugewiesenen Aufgaben „in Überreinstimmung mit den allgemeinen oder im Einzelfall erteilten Richtlinien und Weisungen der Gesellschaft" zu erfüllen, mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde der Arbeitsvertrag jedoch dahingehend ergänzt, dass der Beigeladene als Rechtsanwalt bei seinem Arbeitgeber anwaltlich tätig und sein Anstellungsverhältnis durch die fachliche und unabhängig eigenverantwortlich auszuübenden anwaltlichen Tätigkeiten geprägt sei. In der Ergänzung vom 21./22.04.2016 heißt es unter§ 2 „Fachliche Unabhängigkeit":
,,(1) Der Arbeitnehmer arbeitet im Rahmen der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig (§ 46 Abs. 3 und 4 BRAO). Er unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen.
(2) Etwaige vormalige Regelungen, die die fachliche Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 einschränken oder ihr entgegenstehen, werden hiermit aufgehoben. "
Damit liegt damit eine wirksame Ergänzung des Arbeitsvertrages vor, die sich nur so auslegen lässt, dass die ursprünglich bestehende Weisungsabhängigkeit nachträglich abgedungen worden ist.
Allerdings reicht es nach dem Gesetz nicht aus, dass die fachliche Unabhängigkeit vertraglich gewährleistet wird, sie muss gern. § 46 Abs. 4 S. 2 BRAO auch tatsächlich gewährleistet werden, mithin im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden (BT-Drs. 18/5201 , S. 29). Dies erschließt sich vorliegend sowohl aus der Tätigkeitsbeschreibung , die immerhin von zwei Managern mit Prokura unterschrieben worden ist und an deren inhaltlicher Richtigkeit damit prima facie kein Zweifel besteht, sowie aus der Darstellung des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 17.11.2016.
Auch aus der mit Schriftsatz vom 05.05.2017 vorgelegten Übersetzung der Zielvereinbarung des Arbeitgebers des Beigeladenen ergibt sich nichts anderes.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Punkten 4. und 5. der Zielvereinbarung eine Beschränkung der anwaltlichen Unabhängigkeit ergebe, überzeugt dies nicht. Soweit es unter Punkt 5. heißt „Forderungen mit einer Haftungssumme unter 50.000,00 € im Frühstadium vergleichen . Wenn kein Vergleich möglich ist oder unangemessen ist, Gründe in ECHO erklären." , erschließt sich hieraus lediglich, dass der Beigeladene angehalten wird, soweit „möglich" betriebswirtschaftlich zu arbeiten. Wenn dies aber „unangemessen" erscheint, wird er nicht angehalten, dies dennoch zu tun, sondern er hat lediglich die Gründe hierfür zu erklären. Dies entspricht jedoch auch der Verpflichtung eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten und stellt gerade keine Beschrän-kung seiner fachlichen Unabhängigkeit dar. Auch die von der Klägerin kritisierten „Vorgaben" unter Ziffer der Vereinbarung, die Verpflichtung zur „Einhaltung der Qualitätsrichtlinien zur Bearbeitung von Schadensfällen, insbesondere angemessene und pünktliche Reservebildung und angemessener und pünktlicher Abschluss von Vorgängen" ,lassen nicht auf eine nicht mehr gewährleistete fachliche Unabhän-gigkeit schließen.
Insgesamt hat die Klägerin damit nachvollziehbare Zweifel, dass die Tätigkeit des Beigeladenen durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt ist, nicht aufgeworfen.
Die Kosten des Verfahrens sind gern. § 154 Abs. 1 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Das Urteil wäre nach §§ 167 VwGO, 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Da es sich bei der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt um eine Zweitzulassung des Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO entsprechend abgesenkt. Die Festsetzung ist gern. § 194 Abs. 3 BRAO unanfechtbar.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Auch ein Fall der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 S. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr . 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof , Hausanschrift: Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.