Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme – Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Klage am 19.12.2024 zurück. Zentral war die Rechtsfolge der Rücknahme hinsichtlich Verfahrenseinstellung, Kostenverteilung und Gegenstandswert. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO ein und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten. Der Gegenstandswert wurde auf €50.000 festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt; Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt, Gegenstandswert auf €50.000 festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Kläger die Klage zurück, ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften durch Beschluss einzustellen.
Bei Klagerücknahme richtet sich die Kostenfolge nach den einschlägigen Normen; der Kläger kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden (§ 112c BRAO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).
Der Gegenstandswert für Gebührenberechnungen ist nach § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG festzusetzen.
Ein Einstellungsbeschluss nach klägerischer Rücknahme kann vom Gericht im Tenor als unanfechtbar erklärt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 19.12.2024 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGo durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG € 50.000.