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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 4/25·22.10.2025

Einstellung nach Erledigung; Kosten der Beklagten wegen rechtswidrigem Bescheid

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtRechtsanwaltsberufsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Gericht stellte das Verfahren gem. §112c BRAO i.V.m. §§161, 92 Abs.3 VwGO ein. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt, da sie durch die Aufhebung des Bescheids freiwillig die unterlegene Rolle übernahm und der Bescheid materiell rechtswidrig war. Der Streitwert wurde auf 150 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache eingestellt; Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache einstimmig für erledigt, ist das Verfahren nach §112c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. §§161, 92 Abs.3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2

Über die Kosten eines eingestellten Verfahrens ist nach §161 Abs.2 S.1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei kann die Kostenlast derjenigen Partei auferlegt werden, die sich durch Aufhebung eines Bescheids freiwillig in die unterlegene Rolle gebracht hat.

3

Die Aufhebung oder Rücknahme eines angefochtenen Verwaltungsakts kann zur Kostentragungspflicht führen, wenn der Akt von Anfang an materiell rechtswidrig war oder sich in einem streitigen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erwiesen hätte.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren vor dem Anwaltsgericht richtet sich nach §§194 Abs.1 BRAO und 52 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO§ 194 Abs. 1 BRAO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 150,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gem. § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen. Die Entscheidung ergeht gem. §§ 112 c, 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

3

Über die Kosten des eingestellten Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

4

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat sich durch die Aufhebung des Bescheides nicht nur freiwillig in die unterlegene Rolle begeben (vergl. Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO, § 161 Rdnr. 18, 18 a). Darüber hinaus hätte sich im Falle einer streitigen Entscheidung der angefochtene Bescheid mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erwiesen. Unabhängig von der Frage, ob der Bescheid überhaupt wirksam zugestellt und damit bekannt gegeben worden ist, war er jedenfalls von Anfang materiell rechtswidrig, weil der von dem Vorsitzenden der 4. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erhobene Vorwurf falsch war. Der Kläger hat das Empfangsbekenntnis noch am Tag des Erhalt des Poststücks zurückgesandt.

5

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt unanfechtbar.