Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigung; Widerruf der Anwaltszulassung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den Widerruf seiner Zulassung nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO an. Nachladungs- und Verfahrensverlauf: Der Kläger verzichtete auf die Zulassung und erklärte den Rechtsstreit für erledigt; die Beklagte schloss sich an. Das Gericht stellte das Verfahren ein, hielt den Widerruf für rechtmäßig und legte dem Kläger die Kosten auf.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung der Parteien eingestellt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien übereinstimmend, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist das Verfahren einzustellen (vgl. §112 BRAO i.V.m. §§161, 92 Abs.3 VwGO analog).
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Verfahrenskosten nach §161 Abs.2 S.1 VwGO i.V.m. §112c BRAO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen; kann die Kostentragung dem Kläger auferlegt werden, wenn die angefochtene Maßnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig war.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO liegen vor, wenn Vermögensverfall vorliegt; die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründet eine gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, die der Betroffene zu widerlegen hat.
Ein Widerruf nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO ist nicht allein deshalb zu unterlassen, weil zum Widerrufszeitpunkt keine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden erkennbar ist; das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist vom Zulassungsinhaber substantiiert darzulegen.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.
3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem 00.00.1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Er übte seine Anwaltstätigkeit unter dem Kanzleisitz in Bonn als Einzelanwalt aus. Nachdem die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt Kenntnis davon erhalten hatte, dass gegen den Kläger Vollstreckungsmaßnahmen erwirkt worden waren, und es wegen einer Zwangsvollstreckung des Finanzamts zu Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gekommen war, widerrief die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 03.01.2024 dessen Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger im Januar 2024 Klage. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 24.05.2024 anberaumt. Nach Erhalt der Ladung verzichtete der Kläger mit Wirkung zum 30.04.2024 rechtskräftig auf seine Zulassung. Aufgrund dieses Verzichts widerrief die Beklagte die Zulassung erneut. Im Anschluss daran erklärte der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15.05.2024 für erledigt. Die Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung an und beantragte, dem Kläger die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gem. § 112 BRAO i. V. §§ 161, 92, Abs. 3 VwGO analog einzustellen.
III.
Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits waren unter Zugrundelegung von § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 112 c BRAO und nach Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03.01.2024 war zum Zeitpunkt seines Erlasses, der im Rahmen einer Anfechtungsklage maßgeblich ist, rechtmäßig. Denn die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft war deshalb nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruches der Widerrufsverfügung vom 03.01.2024 in Vermögensverfall geraten war. Der Eintritt des Vermögensverfalls wurde zumindest gesetzlich vermutet, weil der Kläger, wie von ihm in seiner Klage selbst eingestanden, im Schuldnerverzeichnis eingetragen war und er die aus dieser Eintragung abgeleitete Vermutung nicht widerlegt hat. Der Widerruf hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht bestand. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bestanden keine Anhaltspunkte.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO. Sie ist nach § 194 Abs. 3 BRAO – wie dieser Beschluss insgesamt – unanfechtbar.
V.
Die Entscheidung ist gem. § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 3 VwGO, § 112 c BRAO durch den Berichterstatter zu treffen.