Themis
Anmelden
Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 42/24·05.01.2025

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme; Kläger trägt Kosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2024 zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss ein. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; der Streitwert wurde auf € 50.000 festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt die Kosten, Streitwert €50.000, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens; das Gericht stellt durch Beschluss ein, wenn die Klage zurückgenommen wird.

2

Bei Rücknahme der Klage hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen (z. B. §§ 112c BRAO, 155 VwGO).

3

Der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festzusetzen; bleibt kein Grund für eine Abweichung erkennbar, ist der Regelstreitwert zu übernehmen (§§ 194 i.V.m. § 52 GKG).

4

Beschlüsse, die auf der Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme beruhen, können unanfechtbar sein, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 i.V.m. § 52 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2024 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGo durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht dem Regelstreitwert, von dem in diesem Falle Abweichungen nicht angezeigt sind. Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.