Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2024 zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss ein. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; der Streitwert wurde auf € 50.000 festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt die Kosten, Streitwert €50.000, Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens; das Gericht stellt durch Beschluss ein, wenn die Klage zurückgenommen wird.
Bei Rücknahme der Klage hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen (z. B. §§ 112c BRAO, 155 VwGO).
Der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festzusetzen; bleibt kein Grund für eine Abweichung erkennbar, ist der Regelstreitwert zu übernehmen (§§ 194 i.V.m. § 52 GKG).
Beschlüsse, die auf der Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme beruhen, können unanfechtbar sein, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2024 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGo durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht dem Regelstreitwert, von dem in diesem Falle Abweichungen nicht angezeigt sind. Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.