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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 42/23·09.01.2024

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme; Kläger trägt Kosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm die Klage mit Schriftsatz vom 01.01.2024 zurück. Das Anwaltsgerichtshof stellte das Verfahren gemäß §§112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ein. Die Kosten des Verfahrens einschließlich notwendiger Auslagen der Beklagten trägt der Kläger; der Gegenstandswert wurde auf bis zu 500 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 500 €; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt die klagende Partei die Klage zurück, ist das Verfahren gemäß §112c BRAO i.V.m. §92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2

Bei Klagerücknahme trägt die klagende Partei die Kosten des Verfahrens nach §112c BRAO i.V.m. §155 Abs. 2 VwGO.

3

Der Gegenstandswert in Verfahren nach der BRAO kann gemäß §194 Abs. 2 BRAO i.V.m. §52 GKG bis zu 500 € festgesetzt werden.

4

Ein Einstellungsbeschluss nach §§112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO kann mit der Feststellung der Unanfechtbarkeit verbunden werden.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis zu 500 €.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 01.01.2024 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

3

Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG bis 500,00 €.