Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Klage mit Schriftsatz vom 01.01.2024 zurück. Das Anwaltsgerichtshof stellte das Verfahren gemäß §§112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ein. Die Kosten des Verfahrens einschließlich notwendiger Auslagen der Beklagten trägt der Kläger; der Gegenstandswert wurde auf bis zu 500 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 500 €; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt die klagende Partei die Klage zurück, ist das Verfahren gemäß §112c BRAO i.V.m. §92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
Bei Klagerücknahme trägt die klagende Partei die Kosten des Verfahrens nach §112c BRAO i.V.m. §155 Abs. 2 VwGO.
Der Gegenstandswert in Verfahren nach der BRAO kann gemäß §194 Abs. 2 BRAO i.V.m. §52 GKG bis zu 500 € festgesetzt werden.
Ein Einstellungsbeschluss nach §§112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO kann mit der Feststellung der Unanfechtbarkeit verbunden werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis zu 500 €.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 01.01.2024 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG bis 500,00 €.