Anfechtungsklage gegen Vertreterbestellung wegen weggefallenem Rechtsschutzbedürfnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Vertreterbestellung der Rechtsanwaltskammer an. Nachdem die Kammer den Bescheid nach seiner Haftentlassung zurückgenommen hatte, konnte der Kläger das Klageziel nicht mehr erreichen. Er stellte keinen Erledigungs- oder Fortsetzungsfeststellungsantrag und erschien nicht zur Verhandlung. Die Klage wurde daher als unzulässig verworfen; Kosten wurden auferlegt.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Vertreterbestellung mangels Rechtsschutzbedürfnis nach Rücknahme des Bescheids als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts so, dass der Kläger das in seinem Antrag verfolgte Klageziel nicht mehr erreichen kann, entfällt das für die Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Besteht der Kläger trotz Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses weiterhin auf seinem ursprünglichen Klageantrag, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gegen eine Vertreterbestellung der Rechtsanwaltskammer ist grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft; ein Vorverfahren nach § 68 VwGO bzw. § 110 JustG NRW ist nicht erforderlich, und der Anwaltsgerichtshof ist zuständig (§§ 42, 112a, 112c BRAO).
Hat der Kläger keine Erledigungserklärung oder Fortsetzungsfeststellung beantragt, ist über die kontradiktorisch gestellten Anträge zu entscheiden; das Unterlassen eines solchen Antrags kann zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führen.
Leitsatz
Wenn der Kläger das in seinem Antrag zum Ausdruck gebrachte Klageziel nicht mehr erreichen kann - hier Anfechtung einer Vertreterbestellung - , weil die beklagte Rechtsanwaltskammer den angefochtenen Bescheid zwischenzeitlich zurückgenommen hat, entfällt das für die Anfechtungsklage zunächst bestehende Rechtschutzbedürfnis. Hält der Kläger dennoch am ursprünglichen Klageantrag fest, ist die Klage auf seine Kosten als unzulässig abzuweisen.
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1. Der Kläger war am 27. November 2016 in Untersuchungshaft (JVA L) genommen worden. Die Beklagte forderte den Kläger deshalb mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 auf (ZU vom 14.12.), dem Kammervorstand bis zum 28. Dezember 2016 einen Vertreter vorzuschlagen. Am 27. Dezember 2016 verfasste er ein Schreiben, in dem er Rechtsanwalt C vorschlug und sandte es per Fax aus der JVA L an das AG Bergheim, das ihm eine Faxerlaubnis erteilt hatte. Auch bat er, wie er behauptet, den für ihn zuständigen Sozialarbeiter am selben Tage, die Beklagte anzurufen und dort mitzuteilen, dass er Rechtsanwalt C bestellt habe. Nachdem weder das Fax noch der Anruf die Beklagte erreicht hatten, bestellte die Beklagte nach Ablauf der Frist durch Bescheid vom 6. Januar 2017 Rechtsanwalt K aus L gem. § 53 Abs. 5 BRAO zum Vertreter.
2. Dagegen erhob der Kläger am 10. Januar 2017 Klage. Die Vertreterbestellung sei rechtswidrig gewesen, denn er habe zuvor schon Herrn Rechtsanwalt C aus L zu seinem Vertreter bestellt und dies der Beklagten auch rechtzeitig mitgeteilt, nämlich mit dem Fax vom 27. Dezember 2016 bzw. dem von ihm in Auftrag gegeben Anruf.
3. Am 31. März 2017 wurde der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Beklagte nahm die Vertreterbestellung daraufhin zurück, erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem Kläger wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom 25. Juni 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sich jedoch nicht geäußert. Zum für die mündliche Verhandlung anberaumten Termin, zu dem der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war, erschien er nicht.
4. Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2017 aufzuheben,
4. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Vertreterbestellung für rechtens.
Entscheidungsgründe
1. Die fristgerecht erhobene Klage ist unzulässig. Zwar ist gegen den Bescheid der Beklagten ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) eine Anfechtungsklage zulässig und statthaft (§ 42 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist auch für die Klage zuständig (§ 112 a BRAO). Doch fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis:
Der Kläger stellte keinen Erledigungsantrag und auch keinen Fortsetzungsfest-stellungsantrag des Inhalts, dass die Vertreterbestellung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei. Es musste daher über die kontradiktorisch gestellten Anträge entschieden werden. Insoweit aber besteht für den Kläger kein Rechts-schutzbedürfnis mehr, denn er kann sein im Antrag zum Ausdruck gebrachtes Klageziel nicht mehr erreichen.
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 2 GKG.
IV. 1. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO).
2. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
3. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeich-nen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll-mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-bildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
4. Die Festsetzung des Geschäftswertes ist unanfechtbar (§ 194 Abs. 3 BRAO).