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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 41/25·30.01.2026

Einstellung nach Erledigung: Antrag auf Entbindung von der Kanzleipflicht abgewiesen, Kosten auferlegt

Öffentliches RechtBerufsrecht (Rechtsanwaltsordnung)VerwaltungsverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte vor dem Anwaltsgerichtshof die Entbindung von der Kanzleipflicht nach einer Zwangsräumung; die Beklagte lehnte ab. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt, sodass das Verfahren gemäß §112c BRAO i.V.m. §161 VwGO einzustellen war. Ein späterer Widerruf der Erledigungserklärung blieb unbeachtlich, da elektronische Übermittlungsanforderungen (beA) nicht erfüllt und die Unmöglichkeit der Nutzung nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Klage war von Anfang an unbegründet; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Verfahren nach Erledigungserklärung der Parteien eingestellt; Kosten und Gegenstandswert festgesetzt, Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, hat das Gericht das Verfahren nach § 112c BRAO i.V.m. § 161 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kosten zu entscheiden.

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Eine im Termin erklärte Erledigungserklärung kann nur wirksam zurückgenommen oder angefochten werden, wenn der Widerruf die gesetzlich vorgeschriebene Form der elektronischen Übermittlung (z. B. über das beA nach § 55d VwGO) einhält oder die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung glaubhaft gemacht ist.

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Wer einen Antrag auf Entbindung von der Kanzleipflicht nach § 29 Abs. 1 BRAO geltend macht, muss nachvollziehbare Gründe vortragen; das Unterlassen substantiierten Vorbringens führt zur Unbegründetheit des Antrags.

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Bei einvernehmlicher Erledigung des Rechtsstreits sind die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach § 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO demjenigen aufzuerlegen, dessen Antrag von Anfang an unbegründet war.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO§ 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO§ 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO§ 194 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 194 Abs. 3 BRAO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

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1.

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Der am 07.09.1955 geborene Kläger wurde mit Urkunde der Beklagten vom 07.08.2019 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seitdem Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 14.04.2025 des zuständigen Obergerichtsvollziehers wurde die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass am 11.04.2025 die Zwangsräumung der Wohnung des Klägers in T., O-Straße 8, durchgeführt worden sei. Diese Adresse war bis dahin zugleich auch die Kanzleianschrift des Klägers. Nach einem Anhörungsschreiben der Beklagten im Hinblick auf einen eventuellen Zulassungswiderruf gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16.04.2025 hilfsweise die vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung der Kanzleipflicht. An diesem Antrag hielt er auch im nachfolgenden Verwaltungsverfahren ausdrücklich fest, ohne indes eine konkrete inhaltliche Begründung seines Begehrens vorzulegen. Mit Bescheid vom 24.10.2025 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dagegen richtet sich die Klage, die als Verpflichtungsklage auf positive Bescheidung seines Antrags auf Entbindung von der Kanzleipflicht auszulegen war.

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2.

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In der mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 erklärte der Kläger die Rücknahme seines Antrages auf Befreiung von der Kanzleipflicht sowie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom 24.01.2026, dem Gericht ausschließlich per Briefpost am 26.01.2026 zugegangen, erklärte der Kläger unter anderem, dass er die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen widerrufe respektive anfechte. Die Inanspruchnahme des „sogenannten beA“ sei ihm aufgrund technischer Probleme nicht eröffnet. Anfechtungsgründe wurden nicht genannt. Mit Schriftsatz vom 27.01.2026, eingegangen per beA am selben Tage, erklärte die Beklagte, dass sie sich der Erledigungserklärung des Klägers im Termin am 23.01.2026 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anschließe.

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3.

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kosten zu entscheiden. Der mit Schriftsatz des Klägers vom 24.01.2026 erklärte Widerruf bzw. die Anfechtung seiner Erledigungserklärung ist unbeachtlich, da dies als Prozesserklärung gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 55d VwGO zwingend als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Die notwendige Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit einer Nutzung des beA durch den Kläger ist nicht erfolgt.

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Gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen. Die Versagung des klägerischen Antrags auf Entbindung von der Kanzleipflicht erweist sich als rechtmäßig und die Klage somit als von Anfang an unbegründet. Nachvollziehbare Gründe für eine Befreiung von der Kanzleipflicht gemäß § 29 Abs. 1 BRAO sind seitens des Klägers weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden.

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4.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Sie ist gemäß § 194 Abs. 3 BRAO - wie dieser Beschluss insgesamt - unanfechtbar.