Aufhebung des Erstreckungsbescheids wegen nicht-nahtlosem Übergang (Syndikuszulassung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die Beklagte die Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt auf eine Tätigkeit bei einer GmbH & Co. KG erstreckt hat. Streitpunkt ist, ob ein nahtloser Übergang zwischen Beschäftigungsverhältnissen vorliegt. Das Gericht hebt den Bescheid auf, weil zwischen den Arbeitsverhältnissen eine dreimonatige selbständige Tätigkeit lag und die formellen Voraussetzungen der Erstreckung damit fehlen. Materielle Fragen bleiben unentschieden.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Erstreckungsbescheid wird stattgegeben; Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstreckung einer Zulassung nach § 46b Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt unmittelbar an eine nach § 46a BRAO vorgenommene Zulassung anknüpfen oder innerhalb bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung eintritt.
Ein zeitlicher Unterbruch, während dessen eine selbständige Tätigkeit oder sonstige nicht den Voraussetzungen des § 46a BRAO entsprechende Beschäftigung ausgeübt wird, unterbricht die notwendige Nahtlosigkeit und schließt die Zulässigkeit der Erstreckung aus.
Ein Verwaltungsakt ist formell rechtswidrig und aufzuheben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erstreckung nicht erfüllt sind.
Ist ein Bescheid bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, bedarf es keiner Entscheidung über materielle Voraussetzungen, um den Bescheid aufzuheben.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.10.2019, soweit mit ihm die bestehende Zulassung des Beigeladenen als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die Tätigkeit bei der I GmbH & Co. KG erstreckt wird.
Der Beigeladene ist seit dem 12.10.2000 zugelassener Rechtsanwalt bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 17.05.2016 ließ die Beklagte den Beigeladenen als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit bei der S GmbH zu.
Mit Schreiben vom 15.09.2016 beantragte der Beigeladene die Erstreckung der Zulassung auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der F AG in E, für die er ab dem 01.10.2016 tätig war. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 31.05.2017.
Mit E-Mail vom 11.09.2018 teilte die F AG der Beklagten mit, dass das Anstellungsverhältnis mit dem Beigeladenen am 04.09.2018 beendet worden sei. Auf schriftliche Nachfrage der Beklagten teilt der Beigeladene fernmündlich mit, er sei weiterhin im Homeoffice tätig und es laufe ein Kündigungsschutzverfahren.
Mit Schreiben vom 12.10.2018 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass der Gütetermin ergebnislos verlaufen sei. Das Beschäftigungsverhältnis bestehe nach seiner Rechtsauffassung weiter fort und Kammertermin sei auf den 27.11.2018 anberaumt. Mit weiterem Schreiben vom 04.02.2019 verweist der Beigeladene darauf, dass das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht im März fortgesetzt werde.
Mit Schreiben vom 10.05.2019 teilte der Beigeladene dann mit, dass er seine Tätigkeit für die F AG beendet habe. Mit Antrag vom 11.06.2019 beantragt er die Erstreckung einer bestehenden Zulässigkeit als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die Tätigkeit bei der I GmbH & Co. KG, N-str. #, ##### H mit Wirkung ab dem 01.04.2019. Dieserhalb legt er einen Geschäftsführervertrag vom 11.06.2019 vor, aus dem sich ergibt, dass er mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der I Verwaltungs GmbH zum Geschäftsführer der GmbH bestellt worden ist.
Der Geschäftsführerdienstvertrag ist auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab dem 01.04.2019 geschlossen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene erklärt, dass er aus dem Anstellungsverhältnis mit der F AG durch Aufhebungsvertrag am 31.12.2018 ausgeschieden sei. Er hatte in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 die I GmbH & Co. KG als selbstständiger Anwalt beraten.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2019, zugestellt am 24.10.2019, wird, soweit ihm die bestehende Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die Tätigkeit bei der I GmbH & Co. KG erstreckt wird, aufgehoben.
Sie ist der Auffassung, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei, weil kein Fall der Erstreckung gegeben ist. Darüber hinaus hält sie den Bescheid auch für materiell-rechtswidrig, da der Beigeladene als Geschäftsführer einer GmbH nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sei, sondern eine organschaftliche Aufgabe darstellt und seine Tätigkeit nicht durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 – 4 BRAO bezeichneten Tätigkeitsmerkmale geprägt sei.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist ohne Vorverfahren zulässig (§§ 68 VwGO, 110 JustG NRW). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage nach § 112 a BRAO zuständig.
Die Klage ist rechtzeitig erhoben. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2019 ist der Klägerin am 25.10.2019 zugestellt worden, so dass die am 25.11.2019 bei Gericht eingegangene Klageschrift gleichen Datums die Klagefrist wahrt.
II.
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.10.2019 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Bescheid ist bereits formal rechtswidrig, da kein Fall der Erstreckung vorliegt.
Eine Erstreckung ist zulässig nach § 46 b Abs. 3 BRAO, wenn nach einer Zulassung nach § 46 a BRAO weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden oder aber innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung eintritt.
Auf die Rechtsfrage, ob eine Erstreckung auch dann zulässig ist, wenn das alte Arbeitsverhältnis endet und durch ein neues Arbeitsverhältnis ersetzt wird (so AGH, Urteil vom 29.06.2019 – 1 AGH 72/17; zuletzt offen gelassen in AGH Urteil vom 14.12.2018 – 1 AGH 15/18) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da die Beschäftigungsverhältnisse nicht nahtlos aneinander anknüpfen. Der Beklagte ist nach seinem Ausscheiden zum 31.12.2018 zunächst als selbstständiger Rechtsanwalt tätig geworden, bis er seine Tätigkeit bei der I GmbH & Co. KG am 01.04.2019 aufgenommen hat.
Ein Zeitraum von drei Monaten, indem auch noch eine anderweitige, nicht den Voraussetzungen des § 46 a BRAO genügende Tätigkeit ausgeübt wurde, kann nicht als nahtloser Übergang von einem Arbeitsverhältnis in ein anderes angesehen werden.
Da der Bescheid bereits formell rechtswidrig ist, kommt es auf die materiell-rechtlichen Fragen, ob die Geschäftsführerstellung des Beigeladenen überhaupt die Annahme einer Syndikusrechtsanwalttätigkeit rechtfertigt und ob sein Anstellungsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 – 4 BRAO bezeichneten Tätigkeitsmerkmale geprägt wird, nicht mehr an.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwVO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 798 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 + 2 BRAO, 52 GKG.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124, 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtslage weist weder besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 + 3 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.