Widerruf der Kammeraufnahme wegen Vermögensverfalls bei hohen Steuerrückständen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 4 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen behaupteten Vermögensverfalls. Das Gericht stellte auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ab und sah aufgrund titulierten Forderungen, Vollstreckungsauftrags und vollstreckbarer Steuerrückstände ausreichende Indizien für Vermögensverfall. Der Kläger habe seiner Mitwirkungslast nicht genügt, insbesondere keine belastbaren Nachweise zur Tilgung bzw. geordneten Vermögenslage vorgelegt und Steuerforderungen nur pauschal bestritten. Eine ausnahmsweise fehlende Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sei nicht dargetan. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Kammeraufnahme wegen Vermögensverfalls wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf der Aufnahme eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts nach § 4 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO setzt Vermögensverfall voraus; dieser liegt auch ohne Schuldnerverzeichniseintrag vor, wenn ungeordnete finanzielle Verhältnisse durch Titel und Vollstreckungsmaßnahmen indiziert sind.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens maßgeblich; spätere Entwicklungen sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Liegen Beweisanzeichen für Vermögensverfall vor, trifft den Rechtsanwalt eine Mitwirkungslast, seine Gläubiger- und Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen und konkret darzulegen, wie er bestehende Forderungen in absehbarer Zeit tilgen und seine Finanzen nachhaltig ordnen kann.
Pauschales Bestreiten der Höhe oder Berechtigung vollstreckbarer Forderungen ohne substantiierte Angaben und Nachweise entkräftet Indizien für Vermögensverfall regelmäßig nicht.
Die durch Vermögensverfall typischerweise begründete Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden; hierfür trägt der Rechtsanwalt die Darlegungslast und muss insbesondere effektive, rechtlich gesicherte Schutzvorkehrungen gegen Mandantengefährdungen aufzeigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Verfügung der Beklagten vom 04.09.2018, mit der die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer X gem. §§ 4 EuRAG, 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen worden ist.
1.
Der am 28.04.1940 geborene Kläger wurde zum 26.04.2006 in die Rechtsanwaltskammer Y aufgenommen. Infolge der Verlegung seines Wohnsitzes nach Z beantragte der Kläger die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer X. Diesem Antrag gab die Kammer mit Beschluss vom 09.01.2018 statt und teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 12.01.2018 mit.
2.
Bereits mit Schreiben vom 11.10.2006 bat die Rechtsanwaltskammer Y den Kläger um Stellungnahme zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung in Höhe von 9.126,92 EUR aufgrund Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.08.2006. Diese Maßnahme hat sich durch Zahlung des Forderungsbetrages erledigt. Mit Schreiben des Finanzamtes Y (..) an die Rechtsanwaltskammer Y vom 19.07.2013 wurde auf ein Steuerstrafverfahren der Tschen Finanzverwaltung gegen den Kläger hingewiesen und ein an den Kläger gerichteter Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO vom 22.05.2013 überreicht, in dem fällige Steuerrückstände in Höhe von 2.535.781,85 EUR aufgeführt wurden. Gegen diesen Abrechnungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.07.2013 Einspruch ein.
Mit Schreiben des Finanzamtes S vom 11.12.2014 (Blatt 2 Prozessheft der Beklagten (PH)) wurde die Rechtsanwaltskammer Y erneut über Steuerrückstände des Klägers in Höhe von 4.697.562,37 EUR unterrichtet. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Steuerrückstände aus einem Zeitraum zwischen 1982 bis 1994/2004. Aufgrund dieses Umstandes forderte die Rechtsanwaltskammer Y den Kläger mit Schreiben vom 22.01.2015 (Blatt 12 PH) zur Stellungnahme im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auf. Auf diese Aufforderung reagierte der Kläger mit Schreiben vom 05.02.2015 (Blatt 13 PH), die Forderung sei nicht gerechtfertigt. Aufgrund eines (nicht bekannten) Urteils des Finanzgerichts S seien die Forderungen „auf null“ reduziert worden. Außerdem seien die Forderungen nichtig und verjährt (vgl. Blatt 15 PH).
Ein Vollstreckungsauftrag aus einem Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn in Höhe von 6.140,17 EUR konnte nach Mitteilung des A mangels einer zustellungsfähigen Anschrift nicht durchgeführt werden und wurde aufgrund dessen eingestellt (Blatt 17 ff. PH).
Mit Schreiben des Landgerichts Limburg an der Lahn an die Rechtsanwaltskammer Y vom 29.12.2017 (Blatt 37 PH) wurde auf eine anhängige Klage auf Schadensersatz in Höhe von 75.799,26 EUR gegen den Kläger hingewiesen.
Mit Schreiben vom 07.02.2018 unterrichtete das Finanzamt S die Beklagte über Steuerschulden des Klägers in Höhe von 5.079.849,49 EUR (Blatt 57 PH). Mit Schreiben des Finanzamtes U an die Beklagte vom 20.03.2018 (Blatt 58 PH) wurde auf eine dort bestehende Steuerschuld des Klägers in Höhe von 13.593,98 EUR hingewiesen.
3.
Mit Schreiben vom 18.04.2018 (Blatt 61 PH), zugestellt am 20.04.2018 wurde der Kläger unter Beifügung einer Forderungsaufstellung zur Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer X gem. § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BRAO hingewiesen und aufgefordert, zu den näher genannten Fragen detailliert Stellung zu nehmen, insbesondere zu der Berechtigung der in der Forderungsaufstellung aufgeführten Forderungen. Außerdem wurde er aufgefordert, zu seinen Einkommensverhältnissen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 25.04.2018 (Blatt 68 PH) nahm der Kläger zum Anhörungsschreiben Stellung und verwies zunächst auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand und wiederholte bereits frühere Aussagen zur Nichtberechtigung der angeblichen Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt S und dem Finanzamt U. Die Behauptungen des A zur Nichtzustellbarkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seien unrichtig. Die beim Amtsgericht Limburg an der Lahn anhängige Klage auf Schadensersatz sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Im Falle der Verurteilung bestehe eine Deckungszusage der Haftpflichtversicherung.
Da dem Anhörungsschreiben keinerlei Einkommens- und Zahlungsnachweise zu den geltend gemachten Forderungen beigefügt waren, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.06.2018 (Blatt 75 PH) mit Fristsetzung zum 09.07.2018 erneut an. Nachdem sich der Kläger zu diesem Anhörungsschreiben nicht geäußert hatte, erließ die Beklagte die hier streitgegenständliche Widerrufsverfügung vom 04.09.2018, dem Kläger per PZU am 06.09.2018 zugestellt.
Die Beklagte stützt ihre Verfügung auf die in der Forderungsaufstellung mit den laufenden Nummern 3, 4 und 6 aufgeführten Forderungen des Finanzamts S in Höhe von 5.079.849,49 EUR, die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Frau V in Höhe von 6.140,17 EUR und die vom Finanzamt U mitgeteilten Steuerrückstände in Höhe von 13.593,48 EUR. Die Widerrufsverfügung wird mit einem Vermögensverfall des Klägers begründet. Er sei in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne und außerstande sei, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Insoweit werde auf „die aus der anliegenden Aufstellung ersichtlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ hingewiesen.
4.
Mit der am 06.10.2018 und damit rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Klage (Blatt 1) macht der Kläger geltend, die Behauptung, er befände sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen sei unrichtig. Zur Richtigstellung werde Beweis angetreten. Zunächst wolle er Akteneinsicht nehmen. Diese erfolgte am 04.01.2019, im Rahmen dessen dem Kläger zahlreiche Unterlagen in Kopie ausgehändigt werden konnten. Mit Schriftsatz vom 08.01.2019 beantragte der Kläger Aufhebung des für den 18.01.2019 anberaumten Verhandlungstermins mit der Begründung, ihm sei keine ausreichende Gelegenheit zur Auswertung der umfangreichen Aktenvorgänge gegeben worden, weshalb er sich nicht ausreichend habe vorbereiten können. Dem Verlegungsantrag wurde nicht stattgegeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2019 (vgl. Protokoll Blatt 131) führte der Kläger aus, auf die titulierte Forderung der Frau V (lfd. Nr. 4. Prozessheft, Blatt 87) seien bisher 6.000,00 EUR gezahlt worden. Hinsichtlich der Steuerforderungen (lfd. Nr. 3. und 6. des Prozessheftes (Blätter 86 ff.)) erklärte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Befreiung vom Steuergeheimnis bereit, dass der Senat Erkundigungen bei den Steuerbehörden einholt.
Im Übrigen führte er zu seinen verschiedenen Zustellanschriften aus und beantragt,
die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 04.09.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 (Blatt 84) weist sie darauf hin, dass die Umstände, die zu der angefochtenen Widerrufsverfügung geführt hätten, unverändert seien, und belegt dies mit einer aktualisierten Fassung des Prozesshefts (Blatt 86 ff.).
5.
Im Rahmen der der Beklagten gewährten Schriftsatzfrist wies diese unter dem 04.02.2019 (Blatt 156) darauf hin, dass der Sachvortrag des Klägers unerheblich sei. Die von ihm vorgelegten Unterlagen enthielten keine neuen Erkenntnisse, insbesondere Nachweise, seinem Vermögensverfall entgegenzutreten. Mit dem auszugsweise vorgelegten Urteil des LG Limburg bestätige der Kläger vielmehr, dass es eine titulierte Forderung i. H. v. 10.740,14 EUR gebe, deren Erledigung der Kläger nach wie vor nicht nachgewiesen habe. Der weitergehende Vortrag des Klägers erschüttere die Beweisanzeichen für den vorhandenen Vermögensverfall nicht.
Mit einem umfangreichen Schriftsatz vom 06.02.2019 (Blatt 164 ff.) erläutert der Kläger seinen beruflichen Werdegang und stellt eine Reihe seiner bedeutsamen steuerstrafrechtlichen Verfahren vor. Zu den hohen Forderungen der Finanzverwaltung S trägt er vor, seine Umsätze seien erheblich überschätzt worden, mittels Rechtsmitteln konnte er die veranlagte Steuerschuld um mehr als die Hälfte reduzieren. Die gleichwohl erfolgte Beitreibung geschuldeter Beträge sei rechtswidrig gewesen. Der Vergleich angeblicher restlicher Steuerverbindlichkeiten mit den auferlegten Säumniszuschlägen, die nach seiner Auffassung nicht hätten anfallen dürfen, verdeutliche die Tatsache, dass das Ergebnis der Finanzverwaltung nicht stimmen könne. Für das Zulassungswiderrufsverfahren könne nicht geltend gemacht werden, dass er in Vermögensverfall geraten sei. Die hier strittigen Steuerrückstände hätten nach seiner Auffassung bereits vor 20 Jahren zum Vermögensverfall und somit der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden führen müssen. Der RAK Y sei sein Kampf gegen die Finanzverwaltung in S seit mehr als 8 bis 10 Jahren bekannt, ohne dass entsprechende Konsequenzen gezogen worden wären. Mit diesem Schriftsatz überreichte der Kläger eine Reihe weiterer Unterlagen in gesonderten Ordnern (Blatt 169 ff.). In einem weiteren Schriftsatz vom 08.02.2019 (Blatt 173) teilt der Kläger mit, dass die in seinem Schriftsatz vom 06.02.2019 angekündigten Nachweise dafür, dass die Voraussetzungen der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden i. S. d. § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO bei ihm nicht vorliegen und Literatur und Rechtsprechung nicht aufgefunden werden konnte, er aber davon ausgehe, dass es der Beklagten möglich sei, die von ihm nicht auffindbare Fachliteratur aufzufinden und sich daraus ergeben könne, dass er die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährde.
Auf die Anfrage des Senats teilt das Finanzamt Z mit Schreiben vom 19.02.2019 (Blatt 176) mit, dass bei ihm aktuell Steuerrückstände in Höhe von 297.615,56 EUR bestünden. Vollstreckungsmaßnahmen seien aufgrund der Übernahme durch das Finanzamt U bisher nicht eingeleitet worden und seien darüber hinaus auch weiterhin nicht geplant. Aus der diesem Schreiben beigefügten Aufstellung ergibt sich, dass es sich um rückständige Einkommenssteuer zwischen dem Jahr 2004 und 2018 einschl. Säumniszuschlägen handelt. Die Steuerschuld beläuft sich demnach auf 221.698,56 EUR und die Säumniszuschläge auf 75.917,00 EUR.
Hierzu trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2019 (Blatt 181) vor, dass mit dem Finanzamt S weiterhin eine Verhandlungslösung angestrebt werde. Zu dem „Komplex der Finanzämter U und Z“ werde er ausführlich Stellung nehmen. Die aufgrund unzulässiger Schätzung im Rahmen einer Prüfung durch das Finanzamt Y (..) ausgesetzten Steuerbeträge würden dem Senat wieder ohne Prüfung als derzeit noch nicht vollstreckte Rückstände gemeldet. Dies erweise sich als unrichtig.
Mit Schreiben vom 04.03.2019 (Blatt 184) teilt das Finanzamt S mit, eine abschließende Auskunft könne noch nicht erteilt werden, da das Einspruchsverfahren hinsichtlich des Abrechnungsbescheides vom 22.05.2013 noch nicht abgeschlossen sei. Allerdings basierten die offenen Steuerforderungen auf rechtskräftigen Bescheiden. Als letzte Vollstreckungsmaßnahmen wurden am 04.11.2015 diverse gepfändete Sachen versteigert. Für die bestehenden Steuerrückstände sei nach wie vor Betreibungslage gegeben, sodass auch in Zukunft weitere Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst würden. Hierzu teilt der Kläger mit Schriftsatz vom 13.03.2019 (Blatt 186) mit, er werde versuchen, mit dem Finanzamt zu einer abschließenden Einigung zu kommen. Dies werde durch „verschwundene Ordner“ erschwert. Vertiefend trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 29.07.2019 (Blatt 189) vor, er sei weiter bemüht, mit dem Finanzamt S zu einer Einigung zu kommen, was aber aufgrund der verschwundenen Ordner und des damit einhergehenden Beweismittelverlustes schwierig sei. Es könne aber nicht angehen, dass ehemalige falsche Steuerschätzungen weiterhin zur Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen gemacht werden, die nunmehr mehr als 20 Jahre zurücklägen. Den Eintritt eines Vermögensverfalls könne er auch nach intensiven Studien der hierzu ergangenen umfangreichen Fachliteratur nicht erkennen, da die Interessen der Rechtssuchenden nicht und auch nie gefährdet gewesen seien.
Die Auskunft des Finanzamts Z sei ebenfalls in Unkenntnis der Hintergrundsachverhalte erfolgt. Außerdem seien geleistete Zahlungen nicht berücksichtig worden.
Aufgrund einer beim Senat vorgenommenen Akteneinsichtnahme ergaben sich aus Sicht des Klägers neue Erkenntnisse, die er mit Schriftsatz vom 10.10.2019 (Blatt 198) zum Ausdruck bringt. Die von der RAK Y übersandten (nicht paginierten) Akten enthielten Unterlagen aus der langjährigen Gerichtssache des Amtsgerichts Frankfurt und seinem bis dahin nicht abgeschlossenen Steuerfahndungsfall in Y, der wegen angeblicher Steuerrückstände beim Finanzamt U in die Verfahrensakten eingeflossen waren. Dieses Steuerstrafverfahren sei vor dem Amtsgericht Frankfurt zu Lasten der Staatskasse gegen eine Spendenauflage abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien im erheblichen Umfang Unterlagen ungeordnet durcheinandergeraten. Außerdem habe sich herausgestellt, dass der Steuerfahnderin bei der Ermittlung gravierende Fehler unterlaufen seien. Diesem Schriftsatz beigefügt war ein Lichtbild der sechs Umzugskartons und eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Blätter 203 ff.), insbesondere des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt vom 26.02.2015 (Blatt 205). Darin kommt zum Ausdruck, dass das Verfahren nach § 396 AO ausgesetzt werde, da die Steuer in allen betreffenden Jahren dem Grunde nach streitig ist und bislang keine bestandskräftigen Veranlagungen vorliegen.
Auf erneute Anfrage durch den Senat bei den Finanzämtern teilt das Finanzamt S mit Schreiben vom 20.07.2021 (Blatt 249) mit, dass die Einspruchsverfahren gegen die Abrechnungsbescheide vom 22.05.2013, mit denen Steueransprüche in Höhe von 1.960.134,65 EUR respektive 2.535.781,85 EUR geltend gemacht worden seien, noch nicht abgeschlossen worden sind. Seit der mitgeteilten Versteigerung vom 04.11.2015 seien keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Für die Steuerrückstände sei die Betreibungslage gem. § 251 AO grundsätzlich gegeben.
Das Finanzamt U teilt mit Schreiben vom 10.08.2021 mit, dass der Kläger bei ihm Steuerrückstände i. H. v. etwa 250.000,00 EUR habe und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden.
6.
Auf die Ladung zum Termin am 10. Dezember 2021 meldete sich eine Frau B mit Schreiben vom 25.10.2021 (Blatt 270 ff.) mit Wohnsitz in R und teilte mit, dass der Kläger sehr krank sei und den für den 10.12.2021 anberaumten Termin nicht wahrnehmen könne. Wie sich aus einem ärztlichen Attest vom 04. Februar 2021 ergebe, sei er dauerhaft nicht reise- und verhandlungsfähig. Mit gerichtlicher Verfügung vom 10.11.2021 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass auch ohne seine Anwesenheit verhandelt werden könne und er einen Prozessbevollmächtigten beauftragen könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2021 erschien kein Vertreter der Parteien, sodass in deren Abwesenheit verhandelt und auf die bereits gestellten Anträge verwiesen werden konnte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustGNRW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112c, Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112a BRAO).
Die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2021 konnte ohne den Kläger durchgeführt werden. Einen ausdrücklichen Verlegungsantrag haben weder er noch ein Vertreter gestellt. Aus nicht vorhersehbaren krankheitsbedingten Gründen kann eine Terminverlegung geboten sein. Die Ladung zum Termin erging an den Kläger am 28. Juni 2021; mit Schreiben vom 25.10.2021 wurde das seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigende Attest vom 04. Februar 2021 vorgelegt. Es war dem Kläger daher aufgrund der Vorhersehbarkeit seiner Reise- und Verhandlungsunfähigkeit zumutbar, sich auf den Termin zum Beispiel durch Beauftragung eines Vertreters bzw. Prozeßbevollmächtigten einzustellen (vgl. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. § 112 c BRAO Rn. 253).
1.
Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen.
Die Beklagte ist nach § 33 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen.
2.
Der Widerruf der Zulassung erging auch materiell rechtmäßig i.S.v. §§ 4 EuRAG, 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.
Die Vorschriften der BRAO finden auf gem. § 2 EuRAG niedergelassene europäische Rechtsanwälte gem. § 4 EuRAG Anwendung. Gem. § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 04.09.2018, abzustellen, der dem Kläger am 06.09.2018 zugestellt wurde; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – AnwZ (Brgf) 29/20, juris Rn. 6).
3.
Die Vermutung des Vermögensverfalls des Klägers in Sinne des § 14 Abs. 2 Ziff. 7, 2. Halbsatz, BRAO greift nicht ein, da der Kläger nicht in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichtes eingetragen ist.
Greift die Vermutungsregel eines Vermögensverfalls nicht ein, bedarf es konkreter Anhaltspunkte für den Vermögensverfall. Dieser liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl.nur Beschlüsse vom 29.04.2019 - AnwZ(Brfg) 21/19 - und vom 17.11.2020 - AnwZ(Brfg) 20/20 -).
Im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn lag zum einen ein Zwangsvollstreckungsauftrag bei einem Gerichtsvollzieher vor und es gab nach Auskunft der Finanzämter S und U vollstreckbare Forderungen aus Steuerrückständen, zu denen teilweise die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.
Diese für seinen Vermögensverfall sprechenden Indizien hat der Kläger nicht entkräftet. Lassen Indizien, wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts zu, ist er Kraft seiner Mitwirkungslast gem.§ 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG bereits im Widerrufsverfahren gehalten darzulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 06.02.2020 - AnwZ(Brfg) 42/11 -). Denn entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob von einem Vermögensverfall auszugehen ist, ist der Zeitpunkt des Widerrufs. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beklagte von Forderungen des Finanzamtes S i. H. v. 5.079.849,49 EUR (lfd. Nr. 3. des Prozessheftes), von einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Frau C aus einem rechtskräftigen Urteil i. H. v. 6.140,17 EUR (lfd. Nr. 4. des Prozessheftes) und von einer Forderung des Finanzamtes U i. H. v. 13.593,98 EUR (lfd. Nr. 6. des Prozessheftes) ausgegangen. Der Kläger wurde hierzu von der Beklagten um Stellungnahme gebeten und um Nachweis, dass die behauptete Zahlung zu der lfd. Nr. 4 der Prozessheftübersicht tatsächlich geleistet wurde. Entsprechende Beweise hat der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht vorgelegt. Auch im weiteren Klageverfahren sind entsprechende Nachweise nicht geführt worden. Zu den von den Finanzbehörden dargelegten Forderungen hinsichtlich der Steuerrückstände behauptet der Kläger, dass diese unrichtig und überhöht seien. Richtig ist in Bezug auf das Finanzamt S alleine, dass das Einspruchsverfahren gegen den Abrechnungsbescheid vom 22.05.2013 noch nicht abgeschlossen sei. Der Kläger vermag allerdings nicht darzulegen, in welcher Höhe er Steuerforderungen des Finanzamtes S für gerechtfertigt hält, er behauptet alleine, die geltend gemachte Forderung sei unrichtig und überhöht. Auch zu der Forderung des Finanzamtes U wird nur unsubstantiiert bestritten.
Von einem Vermögensverfall kann in diesen Fällen nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeit verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (BGH, Beschl. v. 29.12.2016 - AnwZ(Brfg) 36/16 -). Dafür reicht es nicht aus, nur zur angeblichen Erfüllung oder anderweitigen Erledigung einzelner, nicht aber aller Forderungen vorzutragen.
Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn es nicht nur um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7, Hs. 2 BRAO geht, sondern um Entkräftung des Indizienbeweises (so BGH, Beschl. v. 14.02.2017 -AnwZ(Brfg) 1/17-). Zudem muss auch ein Rechtsanwalt, bei dem der Vermögensverfall nicht gesetzlich vermutet wird, sondern bei dem nur entsprechende Beweisanzeichen wie Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen, ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (so BGH, Beschl.
v. 21.10.2019 - AnwZ(Brfg) 32/19 -). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen.
4.
Der Vermögensverfall des Klägers, für den hinreichende Beweisanzeichen vorliegen, gefährdet auch die Interessen der Rechtssuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzesgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgen kann, kann die Gefährdung in nach der gesetzlichen Wertung vorrangigem Interesse der Rechtssuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich gesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2017 - AnwZ(Brfg) 11/17 -). Der Kläger trägt hier sinngemäß vor, dass ungeachtet des Vorliegens eines etwaigen Vermögensverfalls jedenfalls keine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden drohe. Dafür spreche bereits, dass die Verfahren mehr als 20 Jahre andauerten, ohne dass sie abgeschlossen wurden und er seitdem trotzdem weiterhin weitgehend beanstandungsfrei tätig gewesen sei. Diese Einlassung ist indes nicht geeignet, die Gefährdung der Rechtssuchenden auszuschließen. Die erheblichen Steuerforderungen der Finanzämter bestehen nach deren aktuellen Bekunden, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, fort und er hat keine Vorkehrungen getroffen, seine Tätigkeit nicht mehr alleine auszuüben.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO), noch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr.4 VwGO vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.Die Festsetzung des Streitwerts sowie die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar.