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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 39/25·19.12.2025

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7: Widerruf der RA-Zulassung wegen Vermögensverfalls bestätigt

VerfahrensrechtAnwaltsrecht (BRAO)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hielt die Klage zwar für zulässig, aber für unbegründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens bestanden mehrere Vollstreckungsmaßnahmen und Einträge im Schuldnerverzeichnis, sodass Vermögensverfall zu vermuten war. Die Vermutung wurde mangels vollständiger Offenlegung und nachhaltiger Ordnung der Vermögensverhältnisse nicht widerlegt; zudem war trotz Angestelltenverhältnisses eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht ausnahmsweise ausgeschlossen.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensverfall i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

2

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; zur Widerlegung bedarf es einer vollständigen und detaillierten Offenlegung der Gläubiger, Verbindlichkeiten sowie nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse.

3

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (Erlass der Widerrufsverfügung).

4

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden; das Nichtvorliegen einer Gefährdung ist vom betroffenen Rechtsanwalt darzulegen und kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

5

Ein Angestelltenverhältnis schließt die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur ausnahmsweise aus; erforderlich sind insbesondere wirksame, kontrollierbare Vorkehrungen zur Unterbindung bzw. Überwachung eigener Mandatsannahme und des Umgangs mit Fremdgeldern sowie eine umfassende Offenlegung und Ordnung der Vermögensverhältnisse.

Relevante Normen
§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO§ 42 VwGO§ 112a Abs. 1 BRAO§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be- klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit dem 00.00.2016 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Aktuell ist er als angestellter Rechtsanwalt in einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mbB in M. als angestellter Rechtsanwalt tätig.

2

Mit Anhörungsschreiben vom 27.02.2025, 07.05.2025, 28.05.2025, 18.06.2025, 26.06.2025, 24.07.2025 und zuletzt am 12.08.2025 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens- verfalls im Hinblick auf diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn an. Betroffen war eine Vielzahl an Forderungen, wobei es ihm gelang, während des Verwaltungsverfahrens die Erledigung eines Großteils nachzuweisen. Er wurde aufgefordert, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen.

3

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 16.03.2025, 09.04.2025, 15.04.2025, 01.06.2025, 03.07.2025, 04.07.2025, 07.07.2025, 31.07.2025, 03.08.2025, 13.08.2025 und 09.09.2025 Stellung. Mit weiteren Schreiben vom 31.03.2025, 31.07.2025 und 25.08.2025 bat er um Fristverlängerungen, die ihm die Beklagte gewährte.

4

Im Wesentlichen trug er wie folgt vor:

5

Mit Schreiben vom 16.3.2025 teilte der Kläger unter Beifügung eines Entwurfes einer notariellen Beurkundung mit, dass er seine Eigentumswohnung für einen Betrag in Höhe von 65.000 EUR verkauft habe und daher seine Schulden begleichen könne. Er gab an, dass er seine zu diesem Zeitpunkt noch ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufgeben und in die Kanzlei C. wechseln werde.

6

Mit Stellungnahme vom 03.07.2025 teilte er mit, dass die „Altlasten“ durch die Veräußerung der Eigentumswohnung beglichen worden seien.

7

Mit Schreiben vom 07.07.2025 berichtete er, dass er zum 21.07.2025 in die Kanzlei L. in ein Angestelltenverhältnis wechseln würde und übersandte zugleich eine Abschrift des Verzichts auf das bis dahin ausgeübte Notaramt. Der Amtsenthebungsbescheid ist seit dem 10.07.2015 bestandskräftig.

8

Mit Schreiben vom 31.07.2025 teilte er mit, dass er seit dem 21.07.2025 in der Kanzlei L. angestellt sei.

9

Mit Stellungnahme vom 03.08.2025 teilte er mit, dass noch ein nicht näher bezifferter Betrag aus dem erwähnten Wohnungsverkauf zur Verfügung stehe. Sein Gehalt belaufe sich auf 6.000 EUR brutto, ca. 4.300 EUR netto.

10

Mit Bescheid vom 25.09.2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Zwar sei die Erledigung eines Großteils der Forderungen nachgewiesen, dennoch seien die Vermögensverhältnisse des Klägers als ungeordnet anzusehen und daher von einem Vermögensverfall auszugehen. Der Widerruf wurde auf vier weiterhin offenen Forderungen gestützt, wobei eine zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis geführt hatte. Betroffen waren im Einzelnen folgende laufende Nummern des bei der Beklagten geführte Verfahrensverzeichnisses/Prozessheftes:

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lfd. Nr. 14: Forderung in Höhe von 7.345,31 EUR; Vollstreckung/Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Lennestadt, Az. 13 M 840/25 vom 29.08.2025 (aus einem Versäumnisurteil wegen Mietzinsforderung vom 30.06.2025 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.07.2025 des LG Siegen, Az. 1 0 135/25)

13

lfd. Nr. 27: Forderung in Höhe von 979,83 EUR (Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 05.03.2025 zugunsten der Z. GmbH & Co. KG, Az. 25-4298450-0-9; Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft DR II XXX5/25 OGV B.; Eintrag in das Schuldnerverzeichnis gem. Anordnung vom 20.08.2025 wegen § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO; AG Lennestadt Haftbefehl vom 04.09.2025, Az. 12 M 162/25)

14

lfd. Nr. 32: Forderung in Höhe von 3.000,00 EUR (Teilforderung; Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart vom 12.03.2024, Az. 23-9160332-0-5)

15

lfd. Nr. 33: Forderung in Höhe von 184,50 EUR (Land Thüringen, Bußgeld; Az. DR II XXX7/25, Auftrages zur Zwangsvollstreckung OGV B.)

16

Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26.09.2025 zugestellt.

17

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit Klageschrift vom 27.10.2025, die am selben Tag (= Montag) per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist (siehe Prüfvermerk vom 27.10.2025, 21:14:35 Uhr).

18

Er trägt vor, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr als ungeordnet und schlecht zu bezeichnen seien. Zu den Gründen der Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen berichtet er Folgendes: Seit 2018 sei er selbstständig anwaltlich tätig gewesen, sogleich aber noch im Justitiariat der Universität N. angestellt. Im Jahr 2020 habe er seine Selbstständigkeit im Vollerwerb begonnen. Rückblickend seien seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse für eine Unternehmensgründung nicht ausgeprägt genug gewesen und der zeitgleiche Beginn der Coronakrise habe das Übrige dazu beigetragen. Im Herbst 2022 habe er im Nachbarbezirk als Notar gestartet, was jedoch aufgrund fehlender persönlicher Kontakte und Bekanntheit schwierig gewesen sei. Zudem sei die Gründung unterfinanziert gewesen.

19

Diese Fehlentscheidungen habe er korrigiert und im Juli 2025 seine Selbstständigkeit aufgegeben. Seither sei er als Angestellter der Kanzlei L. tätig.

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§ 3 Absatz 1 des Arbeitsvertrags lautet:

21

Der Angestellte bearbeitet die ihm übertragenen oder selbst angenommenen Man­ date umfassend. Ihm werden insbesondere Mandate auf dem Rechtsgebiet des Ar­ beitsrechts übertragen. Die übertragenen Mandate sind in Abstimmung mit mindestens

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einem Partner zu bearbeiten. Bei wichtigen Sachentscheidungen und in Zweifelsfällen ins ist Rücksprache mit mindestens einem der Partner zu halten.“

23

Nebentätigkeiten bedürfen nach § 9 Absatz 1 des Arbeitsvertrages der Zustimmung, die aber nach Absatz 2 erteilt wird, „wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert“.

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In Bezug auf Fremdgelder oder Konten enthielt der Arbeitsvertrag keine Regelung.

25

Im April dieses Jahres habe er seine Eigentumswohnung für 65.000 EUR veräußert und habe damit maßgebliche Forderungen begleichen können. Die weiteren Forderungen, die die Beklagte in ihrem Bescheid anfüge, seien beglichen worden, insbesondere die, die zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geführt habe. Er verdiene im Anstellungsverhältnis aktuell 6.000 Euro brutto, wobei er entsprechende Gehaltsnachweise für Juli und August 2025 überreichte. Als Angestellter habe er weder Zugriff auf Kanzleikonten, noch sei durch eine Pfändung seines eigenen Kontos ein Zugriff auf Mandantengelder überhaupt möglich. Ein Zugriff auf Fremdgelder sei absolut ausgeschlossen. Zu den im Prozessheft genannten Forderungen kündigte er die Übersendung von Zahlungsbelegen an, was jedoch ausblieb.

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Der Kläger beantragt,

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   den Bescheid über den Widerruf der Zulassung vom 25.09.2025 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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   die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf die Gründe des Widerrufsbescheides. Zudem würden Erledigungsnachweise bis heute nicht vorliegen.

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Zusätzlich überreicht sie die Mitteilung des OGV B. vom 19.11.2025, wonach zur lfd. Nr. 32 (s.o.) zwischenzeitlich eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft angeordnet worden sei, sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom 25.11.2025, aus der sich die Einträge wie zu den lfd. Nr. 27 und 32 sowie zwei weitere Eintragungen ergeben, die jedoch erledigt seien (lfd. Nr. 12, 13). Des Weiteren überreichte sie die Mitteilung des AG Lennestadt vom 17.11.2025 nebst Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des W.Verein a.G. vom 14.11.2025 (Az. 13 M 1120/25) über eine Forderung in Höhe von 761,50 € aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 02.09.2025 (Az. 25 - 6739133 - 0 - 9), lfd. Nr. 36.

Entscheidungsgründe

32

I.

33

Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW) zulässig. Sie ist formgerecht und auch fristgerecht erhoben worden (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO).

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II.

35

Die Klage ist jedoch unbegründet.

36

1.

37

Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 12.08.2025, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung angehört worden.

38

2.

39

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

40

a.

41

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882 b ZPO eingetragen ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

42

Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234).

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Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 25.09.2025 lagen mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger wegen unerledigter Forderungen sowie ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis vor. Damit sind von der Rechtsprechung genannte Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben und der Vermögensverfall zu vermuten.

44

Der Kläger hat diese Vermutung nicht widerlegt.

45

Nach der st. Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH Beschluss v. 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 6/22; Rn. 6 juris m.w.N.).

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Diesen Maßstäben ist der Kläger nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ihm ist zugute zu halten, dass er mit dem Verkauf seiner Eigentumswohnung wohl bereits einen Großteil der Forderungen gegen ihn beglichen hat und aktuell auch ein Einkom men erwirtschaftet, welches er zur weiteren Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse nutzen kann. Gleichwohl fehlt eine Übersicht, welche Forderungen aktuell noch gegen ihn bestehen und mit welchen Mitteln und in welchem Zeitraum er diese begleichen will. Eine geordnete (und vollständige) Aufstellung der gegen ihn bestehenden Forderungen oder eine Liste seiner Gläubiger wurde nicht überreicht. Auch eine geordnete Aufstellung oder Übersicht über sein Vermögen und über seine Einnahmen und Ausgaben fehlt. Zwar sind seine aktuellen Einkommensverhältnisse bekannt, jedoch fehlen Informationen zu seinen Ausgaben (Miete, Unterhaltsverpflichtungen, Kosten für PKW, sonstiges), sodass keine Perspektive dahin sichtbar ist, ob und ggfs. in welchem Zeitrahmen es ihm möglich sein könnte, die nicht unerheblichen offenen Forderungen zu begleichen. Mangels diesbezüglichen Vortrags oder entsprechender Anhaltspunkte ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung, von einem Vermögensverfall auszugehen.

47

b.

48

Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass des Widerrufsbescheides trotz des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Angestelltenverhältnisses nicht ausreichend erkennbar.

49

Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd geldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39).

50

Nach der Rechtsprechung des BGH ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Aus druck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

51

Die Aufgabe der eigenen Kanzlei und die Aufnahme der Tätigkeit als Angestellter Rechtsanwalt widerlegt die Vermutung der Gefährdung der Belange der rechtsuchenden Bevölkerung nur ausnahmsweise und auch nur, wenn im Rahmen einer Gesamtschau weitere Faktoren für den Rechtsanwalt sprechen, z.B. ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung geführt hat. Die Rechtsprechung legt einen strengen Maßstab an, weil es dem Rechtsanwalt grundsätzlich freisteht, das Anstellungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen und wieder selbstständig als Rechtsanwalt tätig zu sein, ohne dass eine Kontrolle stattfindet. Selbst bei Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses ist der Rechtsanwalt zudem nicht gehindert, eigene Mandate zu übernehmen und damit die Interessen der Rechtsuchenden zu gefährden. Ausnahmsweise und nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls akzeptiert die Rechtsprechung aber ein Bündel von Maßnahmen als wirksamen Gefährdungsausschluss:

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In objektiver Hinsicht ist darauf abzustellen, auf welche Weise die Annahme eigener Mandate auch unter Rechtsscheingesichtspunkten und der Kontakt mit Fremdgeldern unterbunden beziehungsweise kontrolliert wird. Erforderlich ist, dass der Arbeitsvertrag und der Arbeitgeber selbst eine hinreichend enge Kontrolldichte gewährleisten. Dies kann z.B. durch eine sanktionierbare Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Rechtsanwaltskammer geschehen, mit der Änderungen des Arbeitsvertrages umgehend mitzuteilen sind.

53

In subjektiver Hinsicht muss der Rechtsanwalt seine Vermögensverhältnisse umfassend offengelegt und die zu ihrer Ordnung erforderlichen Schritte in die Wege geleitet haben, da die arbeitsvertraglichen Beschränkungen und die Sicherheitsvorkehrungen zu ihrer Überwachung nicht auf unabsehbare Zeit erforderlich sein dürfen. Fehlt es bereits hieran, ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages ohne Bedeutung (vgl. Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 14 Rn. 46-49).

54

Diesen Maßstäben wird der Kläger weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht gerecht.

55

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war nicht sichergestellt, dass der Kläger keinen Zugriff zum Fremdgeld hatte. Der vorgelegte Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen in Bezug auf Fremdgelder oder Zugriff auf Konten.

56

Weiter enthält er keinerlei Beschränkungen in Bezug auf die Annahme von Mandanten außerhalb der Arbeitszeit. Er enthält im Gegenteil sogar ausdrücklich die Möglichkeit zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger eine (selbständige) anwaltliche Nebentätigkeit ausübt. Die einzige Überwachung besteht in der „Abstimmung“ mit einem Partner. Wie diese Abstimmung inhaltlich oder zeitlich ausgestaltet ist, ist nicht ersichtlich.

57

Zudem steht es ihm frei, den Arbeitsvertrag jederzeit zu kündigen. Eine Verpflichtung der Kanzlei, Änderungen im Arbeitsvertrag mitzuteilen, ist nicht dargetan, sodass es an jeglicher Kontrollmöglichkeit fehlt. In der Gesamtschau ist somit von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen.

58

III.

59

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

60

Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

62

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

65

wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

66

wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

67

wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

68

wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

69

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

70

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

71

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.