Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des Gebührenbescheids; Kosten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwältin klagte gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten wegen Zurückweisung ihres Einspruchs. Nach Aufhebung des Gebührenbescheids erklärte die Klägerin das Verfahren erledigt. Das Anwaltsgerichtshof entschied gemäß §112c BRAO i.V.m. VwGO über die Kosten und legte diese der Beklagten auf, da der Gebührenbescheid zu Unrecht erlassen worden war.
Ausgang: Verfahren wegen Aufhebung des Gebührenbescheids eingestellt; Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei erklärter Erledigung ist über die Kosten des Verfahrens nach §112c Abs.1 BRAO i.V.m. §§87a Abs.1 Nr.3, 161 Abs.2 VwGO zu entscheiden.
Das Eintreten des erledigenden Ereignisses vor Rechtshängigkeit der Klage steht der Entscheidung nach §161 Abs.2 S.1 VwGO nicht entgegen.
Gebühren für die Zurückweisung eines Einspruchs sind nach der Gebührenordnung erst mit der Bestandskraft des Einspruchsbescheids fällig; eine fristgerechte gerichtliche Anfechtung verhindert die Bestandskraft.
Bei der Kostenverteilung ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; liegt das Verschulden für einen rechtswidrigen Gebührenbescheid in der Sphäre der Behörde, trägt diese die Verfahrenskosten.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 150,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als Rechtsanwältin zugelassen und betreibt eine Einzelkanzlei in Y..Mit Bescheid vom 12.06.2024 erteilte die Beklagte der Klägerin nach erfolgter Anhörung eine Rüge. Dem lag zu Grunde, dass sich die Klägerin in einem Ermittlungsverfahren entgegen § 10 BORA mit einem Schreiben vom 29.12.2023 ohne Briefkopf an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt hatte.
Die Klägerin hatte im Rahmen der durchgeführten Anhörung mit Schreiben vom 04.03.2024 zu dem gegen sie erhobenen Vorwurf mitgeteilt, sie habe sich am 29.12.2023 im Erholungsurlaub auf R. befunden, wo sie den Schriftsatz abgefasst habe. Vermutlich sei beim Scannen des mitgeführten Briefbogens der Briefkopf und der untere Teil des Briefpapiers nicht mitgescannt worden, was ihr nicht aufgefallen sei. Es handle sich um ein Versehen bedingt durch das schlechte IT Hard- und Software Equipment auf R. und dem ständig ausfallenden Strom.
Gegen den am 14.06.2024 zugestellten Rügebescheid legte die Klägerin am 10.07.2024 Einspruch ein, mit dem sie sich mit näheren Ausführungen gegen die Annahme eines schuldhaften Verstoßes gegen § 10 BORA wandte.
Die Beklagte wies den Einspruch gegen die Rüge mit Bescheid vom 11.09.2024 zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14.09.2024 zugestellt. Mit Antrag vom 05.10.2024, beim Anwaltsgericht eingegangen am 07.10.2024, stellte die Klägerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. In diesem Verfahren beantragte sie, den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2024 aufzuheben.
Mit Bescheid vom 17.10.2024 hat die Beklagte die Gebühr gem. § 1 Abs.1 ihrer Gebührenordnung in Höhe von 150,00 € für die Erteilung einer Rüge erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 17.10.2024 hat die Beklagte eine Gebühr nach § 1 Abs.2 der Gebührenordnung von 150,00 € für die Zurückweisung des Einspruchs erhoben.
Die Klägerin hat am 20.10.2024 gegen beide Gebührenbescheide Anfechtungsklage beim Anwaltsgerichtshof eingereicht. Das Verfahren gegen den auf der Rüge beruhenden Bescheid wird unter dem Az.: 1 AGH 40/24 geführt. Das vorliegende Verfahren hat die Klage gegen den wegen der Zurückweisung des Einspruchs erlassenen Gebührenbescheid zum Gegenstand. Die Anfechtungsklage ist der Beklagten am 20.11.2024 zugestellt worden.
Mit der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ferner verweist sie darauf, dass die angefochtenen Gebührenbescheide erlassen worden seien, obwohl weder der Rügebescheid noch der Bescheid vom 11.09.2024 bestandskräftig geworden seien, da sie fristgerecht Einspruch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Anwaltsgericht gestellt habe.
Sie hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Gebührenbescheid vom 17.10.2024 nach § 1 Abs.2 der Gebührenordnung der Beklagten für Berufsaufsichts- und Zwangsgeldverfahren aufzuheben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24.10.2024 den hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid bzgl. des Einspruchsverfahrens aufgehoben, nachdem sie seitens des Anwaltsgerichts mit Schreiben vom 21.10.2024 Mitteilung erhalten hatte, dass die Klägerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. Der Bescheid vom 24.10.2024 ist der Klägerin am 26.10.2024 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2024 hat die Klägerin das Verfahren wegen der am 24.10.2024 erfolgten Aufhebung des Gebührenbescheids vom 17.10.2024 für erledigt erklärt.
Sie beantragt nunmehr,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an.
II.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gem. § 112c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. §§ 87a Abs.1 Nr.3, 161 Abs.2 S.1 VwGO durch die Berichterstatterin über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dass das erledigende Ereignis – hier die Rücknahme des Gebührenbescheids - nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist, steht der Entscheidung nach § 161 Abs.2 S.1 VwGO nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 161 Rn.10).
Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese wäre in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach unterlegen.Der Gebührenbescheid vom 17.10.2024 ist zu Unrecht ergangen. Dies liegt in der Sphäre der Beklagten. Auf die Fragen, ob die Rüge zu Recht erteilt und der Einspruch zu Recht zurückgewiesen wurde, kommt es daher nicht an.
Nach § 5 der Gebührenordnung für Berufsaufsichts- und Zwangsgeldverfahren der Beklagten sind Gebühren für die für die Zurückweisung des Einspruchs (§ 1 Abs.2 GBO) erst mit Bestandskraft des Bescheids fällig. Der Einspruchsbescheid vom 11.09.2024 ist am 17.10.2024 noch nicht bestandskräftig gewesen. Die Klägerin hat den ihr am 14.09.2024 zugestellten Einspruchsbescheid mit dem an das Anwaltsgericht gerichteten und dort am 08.10.2024 eingegangenen Antrag vom 05.10.2024 gem. § 74a BRAO wirksam, insbesondere fristgerecht, angefochten. Dass die Beklagte den Erlass des Gebührenbescheids entgegen § 5 ihrer Gebührenordnung vor Eintritt der Bestandskraft des Einspruchsbescheids nicht zu vertreten hatte, wird weder von ihr geltend gemacht noch ergeben sich darauf Hinweise aus der Akte.Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 194 Abs.1 BRAO i.V.m. § 52 Abs.1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung ergeht unanfechtbar.