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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 39/17·06.02.2019

Berichtigung des Urteils wegen offenkundiger Fehler (§118 Abs.1 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anwaltsgerichtshof NRW berichtigte mit Beschluss vom 7.2.2019 sein Urteil vom 14.12.2018 wegen offenkundiger Fehler im Rubrum und Tenor nach §118 Abs.1 VwGO. Mehrere formale Berichtigungen (Gerichtsbezeichnung, Beklagtennennung, Prozessbevollmächtigte, Textstellen) wurden vorgenommen. Ein Berichtigungsantrag der Beklagten zur Veränderung der Klägervertretung wurde zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Berichtigung des Urteils in zahlreichen formalrechtlichen Punkten überwiegend stattgegeben; einzelne Berichtigungsanträge (Vertretungsangabe) zurückgewiesen; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreib- oder Druckfehler sowie sonstige offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil sind nach § 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.

2

Die Berichtigung eines Urteils kann Änderungen im Rubrum, in der Bezeichnung der Beteiligten und in den Angaben zu Prozessbevollmächtigten einschließen, sofern die Korrekturen offensichtlich und aus den Akten eindeutig ableitbar sind.

3

Ein Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, soweit er auf eine Änderung der Parteivertretung zielt, aber aus den Akten eindeutig hervorgeht, dass eine andere Vertretung besteht.

4

Beschlüsse über die Berichtigung eines Urteils nach § 118 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 47 VwGO§ 118 Abs. 1 VwGO

Tenor

Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 14.12.2018 wird wie folgt berichtigt:

1. Auf Blatt 1 des Urteils wird im Anschluss an die Bezeichnung des Gerichts eingefügt:                            Im Namen des Volkes.

2. Im Rubrum wird die Bezeichnung der Beklagten wie folgt wiedergegeben:                            die P2 A, vertreten durch                            den Präsidenten, A

3. Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) lautet:                            Rechtsanwälte Y2, A

4. Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 2) lautet:                            Rechtsanwälte Y3,                            D

5. Nach der Benennung der Beigeladenen zu 10) wird hinzugesetzt:                            Prozessbevollmächtigte: Y4 Rechtsanwälte,                           F

6. Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 12) lautet:                            Rechtsanwälte Y5,                            C

7. Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 13) lautet:                            Rechtsanwälte Y6, B;

8. Die Beigeladene zu 15) wird wie folgt bezeichnet:                            Rechtsanwältin Y7

9. Auf Blatt 23 des Urteils heißt es unter II. im Anschluss an die Wiedergabe des Klageantrags der Kläger:                            Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) –15)                            beantragen,

10. Auf Blatt 27 des Urteils heißt es unter 1.a):                            Die Frist hängt nicht von der Erteilung einer Rechts-                            behelfsbelehrung ab, die Wahlanfechtung ist einem                            Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO vergleichbar                            (...)

11. Auf Blatt 29 des Urteils unter III.2.b)aa), 2. Absatz heißt es:                            Diesem Vortrag ist die Beklagte unter Hinweis                            darauf, ...

12. Auf Blatt 34, unter III.2.c) des Urteils heißt es:                            Bei der Wahl für den Landgerichtsbezirk F                            beträgt der Abstand des drittplatzierten Bewerbers,                            Rechtsanwalt P, auf die Zweitplatzierte,                            Rechtsanwältin R, 391 Stimmen (...).

Gründe

2

Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 14.12.2018 enthält die oben bezeichneten offenbaren Fehler. Diese waren gem. § 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.

3

Die im Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2019 beantragte Berichtigung bezüglich des bzw. der Prozessbevollmächtigten der Kläger war zurückzuweisen, nachdem die Kläger durch die Sozietät Y8 vertreten sind, wie sich aus der Klageschrift, in der die Vertretung der Kläger unter Verwendung der „Wir-Form“ angezeigt wird und dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 11.01.2019 (Ziffer 2.) ergibt.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.