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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 38/25·09.01.2026

Einstellung nach Klagerücknahme – Kosten trägt Klägerin, Streitwert €50.000

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsgerichtliches VerfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen; das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss eingestellt. Das Gericht hat die Kosten dem zurücknehmenden Klägerin auferlegt und den Streitwert nach § 194 Abs. 2 BRAO auf €50.000,00 festgesetzt. Der Streitwertbeschluss ist nicht anfechtbar (§ 112c Satz 2 BRAO i.V.m. § 152 I VwGO).

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf €50.000 festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.

2

Das Gericht kann im Falle der Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens der zurücknehmenden Partei auferlegen.

3

Der Streitwert in anwaltsgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach § 194 Abs. 2 BRAO.

4

Der Streitwertbeschluss ist nach § 112c Satz 2 BRAO i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ 112c BRAO iVm. § 92 Abs. III VwGO§ 194 Abs. 2 BRAO§ 112c Satz 2 BRAO iVm. § 152 Abs. I VwGO

Tenor

Das durch Klagerücknahme erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist gemäß § 112c BRAO iVm. § 92 III VwGO das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.

3

Der Streitwert entspricht § 194 Abs. 2 BRAO. Nach § 112c Satz 2 BRAO iVm. § 152 I VwGO ist auch der Streitwertbeschluss nicht anfechtbar.