Einstellung nach Klagerücknahme – Kosten trägt Klägerin, Streitwert €50.000
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen; das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss eingestellt. Das Gericht hat die Kosten dem zurücknehmenden Klägerin auferlegt und den Streitwert nach § 194 Abs. 2 BRAO auf €50.000,00 festgesetzt. Der Streitwertbeschluss ist nicht anfechtbar (§ 112c Satz 2 BRAO i.V.m. § 152 I VwGO).
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf €50.000 festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.
Das Gericht kann im Falle der Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens der zurücknehmenden Partei auferlegen.
Der Streitwert in anwaltsgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach § 194 Abs. 2 BRAO.
Der Streitwertbeschluss ist nach § 112c Satz 2 BRAO i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.
Tenor
Das durch Klagerücknahme erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist gemäß § 112c BRAO iVm. § 92 III VwGO das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.
Der Streitwert entspricht § 194 Abs. 2 BRAO. Nach § 112c Satz 2 BRAO iVm. § 152 I VwGO ist auch der Streitwertbeschluss nicht anfechtbar.