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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 38/21·31.08.2022

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Vorverfahrenskosten zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrecht (Verwaltungsprozessrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, weil außergerichtliche Vorverfahrenskosten nicht festgesetzt worden seien. Das Gericht verweist auf einen rechtskräftigen Beschluss, der die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren abgelehnt hat. Mangels substantiierten Vortrags zum Umfang der Nichtberücksichtigung bleibt die Erinnerung ohne Erfolg. Eine Beschwerde ist nicht statthaft.

Ausgang: Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Vorverfahrenskosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn der Erinnerungsführer nicht konkret darlegt, in welchem Umfang der Kostenfestsetzungsantrag nicht berücksichtigt wurde.

2

Außergerichtliche Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind nur dann festsetzbar, wenn die Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht durch einen rechtskräftigen Beschluss der Gerichtsbarkeit verneint wurde.

3

Die in § 162 Abs. 1 VwGO genannten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen sind als außergerichtliche Kosten im Sinne von § 162 Abs. 3 und § 160 S. 2 VwGO zu qualifizieren und dementsprechend bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.

4

Gegen die Zurückweisung einer Erinnerung ist eine Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht statthaft.

Relevante Normen
§ 165, 151 VwGO§ 162 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 160 S. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Erinnerung des Klägers und Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Auf Antrag des Klägers wurden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 885,80 EUR festgesetzt. Der darüberhinausgehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 25.01.2022 wurde insoweit zurückgewiesen, als in diesem die außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren geltend gemacht wurden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.03.2022, dem Kläger zugestellt am 23.03.2022, hat der erkennende Senat den Antrag des Klägers, die Zuziehung des Rechtsanwalts X im Vorverfahren für notwendig zu erklären abgelehnt. Aufgrund dieser Entscheidung wurden diese, im Kostenfestsetzungsantrag vom 25.01.2022 zur Festsetzung angemeldeten Kosten nicht berücksichtigt.

3

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger gem. §§ 165, 151 VwGO am 06.05.2022 den Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der rechtskräftige Beschluss des Senats vom 04.03.2022 sei falsch interpretiert worden, wenn offenbar angenommen worden sei, der Antrag des Klägers sei abgelehnt, die Zuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Da kein Vorverfahren im „üblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden“ habe, würden auch für die verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzung die „üblichen Regeln über die Erstattung außergerichtlicher Geschäfts- und sonstiger Gebühren“ gelten. Der Kläger und Erinnerungsführer legt nicht dar, in welchem Umfang er seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 25.01.2022 als nicht angemessen berücksichtigt sieht. Die in diesem Antrag geltend gemachten Kosten für die „außergerichtliche Tätigkeit“ betrafen ausweislich der Begründung dieses Antrages die Kosten für das - nicht stattgefundene - Vorverfahren und waren daher in Höhe der hier geltend gemachten 1.461,32 EUR nicht festsetzbar, da die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten in diesem Vorverfahren durch rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 04.03.2022 abgelehnt wurde. Folglich hat die Rechtspflegerin in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2022 zutreffenderweise die außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts Y antragsgemäß festgesetzt. Der Kläger und Erinnerungsführer verkennt, dass nicht etwa die Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten für das Gerichtsverfahren abgelehnt worden sind. Vielmehr handelt es sich bei den gem. § 162 Abs. 1 VwGO genannten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen um „außergerichtliche Kosten“, wie sich aus § 162 Abs. 3 VwGO und § 160 S. 2 VwGO ergibt. Damit ist dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers und Erinnerungsführers ordnungsgemäß und in vollem Umfang stattgegeben worden, sodass die Erinnerung zurückzuweisen war.

4

Gegen diese Entscheidung ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO eine Beschwerde nicht statthaft.