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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 38/21·09.12.2021

Einstellung nach Erledigung: Festsetzung der Vergütung als bestellter Abwickler

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Festsetzung seiner Vergütung als amtlich bestellter Abwickler für Juli 2018–Juni 2019. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Gericht stellte daher das Verfahren gemäß § 112c BRAO i.V.m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO analog ein. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt, der Gegenstandswert auf 12.500 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache nach Erledigung eingestellt; Kosten der Beklagten, Gegenstandswert 12.500 €, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen.

2

Das Gericht verteilt die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO); sind aus dem bisherigen Sach- und Streitstand Umstände ersichtlich, die eine nachträgliche Bescheidung rechtfertigen, können die Kosten der Behörde auferlegt werden.

3

Ein Anspruch des amtlich bestellten Abwicklers auf Festsetzung der Vergütung besteht nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO, wenn er substantiiert darlegt, dass eine Einigung über die Vergütung nicht erzielt werden konnte.

4

Der Gegenstandswert für ein Festsetzungsverfahren nach der BRAO bemisst sich nach der Bedeutung der Sache (§ 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG); bei Bescheidungsanträgen kann entsprechend dem örtlichen Streitwertkatalog ein Abzug vorzunehmen sein.

Relevante Normen
§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO analog§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 55 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO§ 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Festsetzung der Vergütung als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts A für die Zeit vom 17.07.2018 bis zum 30.06.2019. Im Rahmen einer Auseinandersetzung hierüber stellte er den entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 05.03.2019. Nachdem die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung diesen Antrag nicht beschieden hatte, erhob der Kläger am 15.07.2021 Klage zum Verwaltungsgericht Köln, das das Verfahren mit Beschluss vom 04.08.2021 -1 K 3744/21- zuständigkeitshalber an den Anwaltsgerichtshof verwiesen hat. Mit Bescheid vom 26.08.2021 hat die Beklagte den Antrag auf Festsetzung der Vergütung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage ist Gegenstand des Verfahrens 1 AGH 39/21.

3

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen.

4

Gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO entscheidet der Senat über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Entsprechend § 55 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 53 Abs.10 Satz 5 BRAO hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung; denn es war für die Beklagte aus dem Sachvortrag des Klägers erkennbar, dass eine Einigung über die Vergütung zwischen den Beteiligten der Abwicklung nicht erreicht werden konnte. Die Beklagte ist dem Antrag des Klägers schließlich auch mit ihrem Bescheid vom 26.08.2021 nachgekommen, sodass das erledigende Ereignis nach Klageerhebung eingetreten ist.

5

Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gem. § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der Antrag des Klägers war nicht auf Geldleistung gerichtet, sondern auf Bescheidung der Beklagten, die Vergütung festzusetzen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass er sich eines Vergütungsanspruchs i.H.v. rd. 50.000,-- € berühmt, auf die die Forderung gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe von rd. 25.000,-- € anzurechnen sei. In Hinblick auf den gestellten Bescheidungsantrag wird entsprechen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW ein Abzug von 50 % vorgenommen, sodass sich ein Streitwert i.H.v. 12.500,-- € ergibt.

6

Dieser Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt unanfechtbar.