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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 37/19·16.01.2020

Syndikuszulassung für Vereins- und GmbH-Geschäftsführer mangels Arbeitnehmereigenschaft aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Zulassung eines Vereinsgeschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO. Der AGH NRW hob den Zulassungsbescheid auf, weil die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 46 Abs. 2 BRAO erbracht werde. Der Beigeladene sei als satzungsmäßiges Organ/ Vorstand des Vereins sowie als GmbH-Geschäftsführer organschaftlich tätig und damit nicht Arbeitnehmer. Zudem präge keine typische Syndikustätigkeit das Dienstverhältnis; nichtanwaltliche Aufgaben minderten den anwaltlichen Anteil unter die für eine Prägung erforderliche Schwelle.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Zulassungsbescheid zur Syndikuszulassung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 1 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 BRAO).

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Wer aufgrund organschaftlicher Stellung den Rechtsträger vertritt (gesetzlich oder satzungsbedingt), ist insoweit nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 46 Abs. 2 BRAO; eine Syndikuszulassung scheidet für diese Tätigkeit grundsätzlich aus.

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Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung, ob das Dienstverhältnis durch eine typische Syndikustätigkeit geprägt wird.

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Tätigkeiten der allgemeinen Verbands-/Unternehmensleitung, Öffentlichkeits- und Kommunikationsaufgaben oder sonstige nicht rechtsberatende Aufgaben sind keine anwaltlichen Tätigkeiten i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO und dürfen bei der Bemessung des anwaltlichen Anteils nicht berücksichtigt werden.

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Unterschreitet der anwaltliche Tätigkeitsanteil nach Abzug nichtanwaltlicher Aufgaben den für eine anwaltliche Prägung erforderlichen Mindestanteil, fehlt es an der prägenden Syndikustätigkeit im Sinne der §§ 46 Abs. 2–5, 46a BRAO.

Relevante Normen
§ 46a BRAO§ 26 BGB§ 46 Abs. 2 BRAO§ 46 Abs. 3 BRAO§ 68 VwGO§ 110 JustG NRW

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zu Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten und dem Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.09.2019 mit dem diese den Beigeladenen als Syndikusanwalt gem. § 46 a BRAO zugelassen hat.

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Mit Antrag vom 01.08.2018, eingegangen bei der Beklagten am 25.08.2018, beantragte der bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassene Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine am 01.08.2018 beginnende Tätigkeit bei dem E Kreisverband H e.V. in H.

4

Nach dem Anstellungsvertrag vom 25.05.2018 wurde der Beigeladene durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums vom 22.05.2018 mit Wirkung ab dem 01.08.2018 zum Geschäftsführer des Vereins und mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.06.2018 mit Wirkung ab dem 01.08.2018 zum Geschäftsführer der E Rettungsdienst Kreis H GmbH und der E Soziale Dienste Kreis H GmbH sowie zum Kreisverbandsyndikus bestellt. Der Beigeladene hat die Bestellungen zum Geschäftsführer des Vereins und den beide Gesellschaften zum Kreisverbandsyndikus angenommen.

5

Als Kreisgeschäftsführer ist der Beigeladene gem. § 22 Abs. 1 d der Satzung Mitglied des Präsidiums. Dazu ist er nach § 23 der Satzung Vorstand im Sinne des § 26 BGB zusammen mit dem Präsident, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister.

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Der E Kreisverband H e.V. schließt nach den Bestimmungen des Dienstvertrages für den Beigeladenen eine F–Versicherung mit einer Deckungssumme von 3.000.000,00 € ab. Er bestätigt im Rahmen der auch arbeitgeberseits unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung, dass der Beigeladene in dem Kreisverband als Syndikusanwalt tätig ist und etwaige anders lautende Bestimmungen zur Weisungsgebundenheit im Rahmen des Dienstvertrages bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben werden.

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Im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung gibt der Beigeladene im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche an:

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Bearbeitung rechtlicher Grundsatzfragen, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (E-Reformtarifvertrag), des Vereins-, Stiftungs- und weiteren Gesellschaftsrechts, des spezifischen E-Rechts und des Gemeinnützigkeitsrechts und Zivilrechts.

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Den 15 angeschlossenen Ortsvereinen steht der Syndikusrechtsanwalt in Grundsatzfragen, insbesondere bei Fragen der E-rechtlichen Bezug zur Beratung und Begleitung gerichtlicher Verfahren einschließlich der Schiedsgerichtsbarkeit des E zur Verfügung.

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Er ist zusammen mit dem Konventionsbeauftragen verantwortlich für die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen E1— und E2-Bewegung in der Öffentlichkeit und innerhalb des Verbandes.

15

Im Bereich des Bevölkerungsschutzes und Fragen des Regelrettungsdienstes ist er

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Ansprechpartner der Kommunen und des Landkreises zur Aufrechterhaltung des

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komplexen Hilfeleistungssystems.

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Er ist verantwortlich für die Erstellung und Einhaltung der Compliance im Verbandsbereich und führt die Aufsicht über die Untergliederungen bei der Einhaltung der E1grundsätze und der Satzungen.

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Im Bereich der Wohlfahrtspflege unterstützt er als Vertreter der örtlichen Liga und im

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Bereich des Erstellens von Musterverträgen in den sozialrechtlichen Themen Pflege,

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Integration, Quartiersentwicklung etc.

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Er verhandelt Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat und Vertretern der Gewerkschaft sowie anwaltlichen Vertretern des Betriebsrats sowie Interessenausgleich und Sozialpläne einschließlich Ausformulierung, Abschluss und Umsetzung.

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Im Bereich lndividualarbeitsrecht obliegt ihm die Überprüfung und Anpassung sämtlicher Arbeitsvertragsunterlagen auf der Grundlage der Rechtsprechung, im Hinblick auf die bestehenden Musterarbeitsverträge, Musterstellenausschreibungen sowie diversen Zusatzvereinbarungen.

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Den Umfang seiner nichtanwaltlichen Tätigkeit gibt der Beigeladene mit 40 % an.

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Die Beklagte hat die Klägerin hinsichtlich dieses Antrages angehört. Die Klägerin hat dem Zulassungsantrag nicht zugestimmt. Mit Beschluss vom 12.09.2019 ließ die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusanwalt gem. § 46 Abs. 2 BRAO bei dem E Kreisverband H e.V. zur Rechtsanwaltschaft zu und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

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Gegen diesen der Klägerin am 16.09.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die am 16.10.2019 erhobene Klage.

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Die Klägerin bezweifelt, dass der Anteil anwaltlicher Tätigkeiten tatsächlich bei 60 % liegt. Sie verweist darauf, dass die Verbreitung von Kenntnissen des humanitären Völkerrechts, die Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros und Vermittlung von Familienschriftwechsel ebenso wie die Rolle als Ansprechpartner im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Frage des Regelrettungsdienstes keine anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO darstellen.

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Da diese Tätigkeit aber ausdrücklich in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese auch bei der Bemessung des Anteils von 60 % mit eingeflossen sind, so dass bei Wegfall dieser Tätigkeitsbereiche der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unter 60 % liegt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 12.09.2019 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist zur Verteidigung ihres Bescheides darauf, dass der administrative Anteil an den Tätigkeiten des Beigeladenen deswegen so gering sei, weil neben dem Prokuristen besonders die beiden Rettungs- und Pflegedienstleitungen das operative Geschäft betreiben. Die E Soziale Dienste Kreis H GmbH und die E Rettungsdienst Kreis H GmbH seien verbundene Unternehmen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Anfechtungsklage der Klägerin ist ohne Vorverfahren zulässig (§ 68 VwGO). § 110 JustG NRW. Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage nach § 112 a BRAO zuständig.

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Die Klage ist rechtzeitig erhoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 ist der Klägerin am 16.09.2019 zugestellt worden.

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Die am 16.10.2019 bei Gericht eingegangene Klageschrift gleichen Datums wahrt daher die Klagefrist.

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II.

46

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt ist zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen des § 46 a Abs. 1 S. 1 BRAO nicht vorliegen.

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1.               Der Bescheid ist formell rechtmäßig, da mit der Beklagten die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer gehandelt und die Klägerin als Träger der Rentenversicherung angehört hat.

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2.               Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig.

50

Zwar liegen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO vor. Der Beigeladene ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, Zulassungsversagungsgründe nach § 7 BRAO sind nicht ersichtlich. Jedoch entspricht die Tätigkeit des Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO.

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Nach § 46 Abs. 2 BRAO üben Angestellte anderer als der in Abs. 1 genannten Personen oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind.

52

Der Beigeladene ist bei dem E Kreisverband H e.V. zum Geschäftsführer bestellt worden. Als Geschäftsführer des eingetragenen Vereins hat er zwar keine gesetzliche Organstellung, aber er ist aufgrund der Satzung Mitglied des Präsidiums, das den Verein organschaftlich vertritt. Zudem ist es als bestellter Geschäftsführer des E Rettungsdienst Kreis H GmbH und der E Soziale Dienste Kreis H GmbH deren gesetzliches Organ.

53

Sein mit dem E Kreisverband H e.V. abgeschlossener Vertrag ist ausdrücklich als Dienstvertrag überschrieben. Der E Kreisverband H e.V. hat für ihn eine F-Versicherung mit einer Deckungssumme von 3.000.000,00 € abgeschlossen.

54

Der Bundesgerichtshof hat für den Geschäftsführer einer GmbH entschieden, dass dieser aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungs- und Organstellung nach § 35 GmbHG kein Arbeitnehmer im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO ist. (BGH, Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 22/17 m.w.N.)

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Diese Grundsätze sind auch für den Fall wie hier anzuwenden, wenn die organschaftliche Stellung nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eintritt, sondern aufgrund vereinsrechtlicher Satzung und Beschlüsse.

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Die dadurch entstehende Rechtslage ist vergleichbar. Ebenso wie der Geschäftsführer einer GmbH ist der Beigeladene nicht als Arbeitnehmer für den E Kreisverband H e.V. tätig, sondern er ist zusammen mit den übrigen Präsidiumsmitgliedern dessen Organ und dazu auch Vorstand.

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Der Beigeladene ist damit nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO.

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Eine Zulassung scheidet auch deswegen aus, weil die Tätigkeit des Beigeladenen nicht durch eine typische Syndikustätigkeit geprägt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es in jedem Fall auf eine Einzelfallprüfung an, wobei auch die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt möglich erscheint, wenn dessen Tätigkeit durch eine typische Syndikustätigkeit geprägt wird. (BGH, Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 22/17).

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Weder aus dem Anstellungsvertrag noch aus der Tätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen ergibt sich, dass dieser eine geradezu typisch für einen Syndikusanwalt zu wertende Tätigkeit ausübt. Auch durch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Anhörung des Beigeladenen konnte zur Überzeugung des Senates eine derartige Besonderheit nicht festgestellt werden.

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Es ist vielmehr von einer typischen Geschäftsführertätigkeit auszugehen, die sicherlich auch rechtsberatende Elemente enthält, die sich aber nicht derart in den Vordergrund drängen, dass sich diese Tätigkeiten als geradezu typisch für Syndikusanwälte darstellen, zumal sich darüber hinaus nicht feststellen lässt, das die anwaltliche Tätigkeit prägt.

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Der Beigeladene selbst gibt den Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit mit 60 % an. Darin enthalten sind die Tätigkeiten über die Kenntnisvermittlung des Völkerrechts, die Kommunikation mit den Vertretern der Wohlfahrtspflege, sowie den Kommunen und des Landkreises im Hinblick auf den Rettungsdienst. Hierbei handelt es sich nicht um anwaltliche Tätigkeit, was zur Folge hat, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unter 60 % liegt.

62

Der Beigeladene hat nicht dargelegt, in welche Arbeitsanteile diese Tätigkeitsbereiche entfallen, so dass eine genaue Angabe des Tätigkeitsumfanges nicht möglich ist. Der BGH geht davon aus, dass ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Dienstverhältnisses Erforderlichen liegt (BGH, Urteil vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 63/17)

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Der Umfang der vom Beigeladenen dargestellten Tätigkeit unterschreitet diesen unteren Rand bereits, so dass jedenfalls nicht mehr von einer Prägung ausgegangen werden kann, wenn vom Beigeladenen bezeichnete Tätigkeitsfehler sich nicht als anwaltliche Tätigkeit herausstellen.

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Hinzu kommt des Weiteren, dass seine Tätigkeiten als Geschäftsführer der beiden E GmbHs keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO darstellen, da er insoweit kraft Gesetzes Organ dieser beiden GmbHs ist.

65

III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 798 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 + 2 BRAO, 52 GKG.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c BRAO, 124, 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtslage weist weder besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 + 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.               wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

73

2.               wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

74

3.               wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.               wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder

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5.               wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.

77

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.