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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 37/12·13.12.2012

Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung bei fehlendem Fortbildungsnachweis (§ 15 FAO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt wandte sich gegen den Widerruf der Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen, und berief sich auf (teilweise) Seminarteilnahme sowie eine Dozentenbescheinigung. Der Anwaltsgerichtshof hielt den Fortbildungsnachweis für 2011 nach § 15 Abs. 3 FAO als nicht fristgerecht erbracht; der Zugang der behaupteten Übersendung an die Kammer sei nicht nachgewiesen. Zudem genügten 2 Zeitstunden Seminarteilnahme nicht, und eine Hochschul-Dozententätigkeit bedürfe inhaltlicher Substantiierung als „anwaltliche Fortbildungsveranstaltung“. Der Widerruf nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, nachdem mehrfach Nachfristen gesetzt worden waren.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung wegen fehlenden Fortbildungsnachweises abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Widerruf der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO ist rechtmäßig, wenn der Fachanwalt den Fortbildungsnachweis nach § 15 Abs. 3 FAO für das maßgebliche Jahr nicht erbringt.

2

Für die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO reicht eine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nur aus, wenn mindestens 10 Zeitstunden jährlich nachgewiesen werden.

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Beruft sich der Fachanwalt auf die fristgerechte Übersendung eines Fortbildungsnachweises, trägt er die Darlegungs- und Nachweislast für den Zugang bei der Rechtsanwaltskammer; der bloße Nachweis der Absendung genügt hierfür nicht.

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Eine Dozenten- oder Vortragstätigkeit erfüllt § 15 Abs. 1 FAO nur, wenn sie eine „anwaltliche Fortbildungsveranstaltung“ betrifft, die der Vertiefung, Aktualisierung und dem Erhalt besonderer Kenntnisse dient; die Vermittlung von Grundlagenwissen genügt nicht.

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Die Rechtsanwaltskammer darf im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens den Widerruf statt einer Rüge wählen, wenn trotz wiederholter Aufforderungen und Nachfristen kein Fortbildungsnachweis erbracht wird und mildere Mittel voraussichtlich nicht zum Erfolg führen.

Relevante Normen
§ 15 FAO§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO§ 25 FAO§ 6 Abs. 1 AGVwGO§ 68 ff. VwGO§ 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf € 12.500,00 festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der 51 Jahre alte Kläger ist seit Mai 1995 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei mit zwei Sozien. Die Kanzleiräume befinden sich in ##### I, I-Straße.

4

Mit Urkunde vom 06.04.2000 ist dem Kläger die Berechtigung zuerkannt worden, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. Er hat den Professoren-Titel aufgrund seiner Dozenten-Tätigkeit für die private „FOM Hochschule für Oekonomie & Management" mit Hauptsitz in W verliehen bekommen.

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Seiner Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO ist der Kläger in den Jahren 2002 bis

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2010      beanstandungsfrei nachgekommen.

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Für das Jahr 2011 blieb dann der (bis dahin stets unaufgefordert übersandte) Fortbildungsnachweis aus.

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Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2012 zur Beibringung eines solchen Nachweises bis zum 31.03.2012 auf. Bzgl. eines weiteren Schreibens der Beklagten vom 05.04.2012 unter Fristsetzung bis zum 31.05.2012 konnte die Zustellungsurkunde von der Post nicht aufgefunden werden. Deshalb wiederholte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 03.05.2012 (dem Kläger zugestellt am 05.05.2012) die Fristsetzung zum 31.05.2012. Auf die Möglichkeit eines Widerrufs nach §§ 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15, 25 FAO wurde jeweils hingewiesen.

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Auf letztere Fristsetzung reagierte der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2012. Damit überreichte er eine Anmeldebestätigung für ein Fachseminar „Arbeitsrecht" in der Zeit vom 21.06.2012 bis zum 23.06.2012 und bat um Verlängerung der Frist zum Nachweis der Fortbildung 2011 bis zum 30.06.2012, die die Beklagte mit Schreiben vom 20.06.2012 bewilligte.

10

Unter dem 21.06.2012 findet sich sodann eine Telefonnotiz in der Akte der Beklagten.

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Danach hat an diesem Tag eine Frau U aus der Kanzlei des Klägers angerufen und mitgeteilt, dass der Kläger einen Verkehrsunfall gehabt habe und daher nicht an dem Seminar vom 21.06. bis 23.06.2012 teilnehmen könne. Seitens der Beklagten wurde Frau U darauf hingewiesen, dass ein neuer Fristverlängerungsantrag gestellt werden müsse; zudem sei es zweckmäßig, entsprechende Belege über das Geschehen einzureichen und mitzuteilen, wie die jeweils 10 Fortbildungsstunden für

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2011      und 2012 erbracht werden sollen.

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Mit Schreiben vom 09.07.2012, dem Kläger zugestellt am 12.07.2012, räumte die Beklagte dem Kläger eine letzte Frist bis zum 27.07.2012 ein. Ein Schreiben vom 23.07.2012, das der Kläger an die Beklagte versandt haben will, findet sich nicht in der dem Senat überlassenen Kopie der Akte der Beklagten.

14

Unter dem 29.08.2012, dem Kläger zugestellt am 31.08.2012, sprach die Beklagte sodann den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung im Arbeitsrecht aus.

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Zur Begründung hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger der Fort-bildungsverpflichtung aus § 15 FAO nicht nachgekommen sei. Trotz mehrfacher Fristverlängerungen bis zum 27.07.2012 habe er einen entsprechenden Nachweis nicht beigebracht. Umstände dafür, die es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens rechtfertigen würden, keinen Widerruf auszusprechen, würden sich nicht ergeben. Dass er ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, an einer Fortbildung teilzunehmen, habe der Kläger nicht vorgetragen.

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Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage. Er macht geltend, der Widerruf der Beklagten sei rechtswidrig, da er den geforderten Fortbildungsnachweis innerhalb der gesetzten Nachfrist erbracht habe. Er sei zwar aufgrund eines Verkehrsunfalles daran gehindert gewesen, an der gebuchten Fortbildung vom 21.06. bis zum 23.06.2012 in vollem Umfang teilzunehmen. Gleichwohl sei es ihm gelungen, an besagter Veranstaltung für zwei Stunden teilzunehmen. Dabei habe er sich darauf besonnen, dass die Beklagte bereits im Jahr 2007 eine Dozentenbe-scheinigung der „FOM Hochschule für Oekonomie & Management" als Nachweis der Fortbildungstätigkeit im Sinne des § 15 FAO akzeptiert habe. Er habe daraufhin mit Schreiben vom 23.07.2012 den Nachweis übersandt, dass er im Jahr 2011 als Lehrbeauftragter der „FOM" am Standort W2 20 Unterrichtseinheiten (20 x 45 Min.), mithin also 15 Zeitstunden, Vorlesungen und Übungen im Fachgebiet Arbeitsrecht gehalten habe. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben nebst Bescheinigung sei nicht erfolgt, so dass er davon habe ausgehen können, er habe den Nachweis im Sinne des § 15 FAO erbracht.

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Überdies sei der Widerruf unverhältnismäßig, da es sich bei ihm um einen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besonders qualifizierten und kompetenten Anwalt handele. Er sei bereits seit 1995 Fachanwalt für Arbeitsrecht und habe die vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen in jedem Jahr besucht. Darüber hinaus dürfe er zwei akademische Grade führen; auch dies zeuge davon, dass er entsprechende theo-retische Kenntnisse besitze. Zudem sei er regelmäßig als Experte für arbeits-rechtliche Fragen in diversen Polit-Talkshows wie „C", „C2" und „C3" zu Gast und diskutiere dort u. a. mit der Bundesministerin für Arbeit, Frau R, sowie ihren Vorgängern Herrn S und Herrn O. Im Ergebnis stehe daher der Widerruf im vorliegenden Fall außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2012 aufzuheben.

20

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der Kläger habe trotz wiederholter Aufforderungen und Fristsetzungen ihrerseits den Fortbildungsnachweis gem. § 15 FAO für das Jahr 2011 nicht erbracht. Ihr seien insbesondere nicht das vom Kläger als Anlage K 2 zur Klageschrift vor-gelegte Schreiben vom 23.07.2012 und auch nicht die diesem Schreiben angeblich beigefügten Anlagen bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides vom 29.08.2012 zugegangen. Diese Schriftstücke habe sie vielmehr erstmals durch die Zustellung der Klageschrift am 22.11.2012 erhalten. Der Kläger habe aus dem Umstand, dass sie nicht auf sein vermeintlich übersandtes Schreiben vom 23.07.2012 reagiert habe, auch nicht schließen können, dass er damit den Nachweis gem. § 15 FAO erbracht gehabt habe. Denn ihm sei aufgrund der über mehrere Jahre so geübten Praxis bekannt gewesen, dass die Beklagte nach Erhalt eines Fortbildungsnachweises stets eine Bestätigung hierüber erteile. Der Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung sei auch verhältnismäßig gewesen. Insoweit verkenne der Kläger, dass ein Fachanwalt über besondere theoretische Kenntnisse in dem jeweiligen Gebiet der Fachanwaltschaft verfügen müsse. Die Führung zweier akademischer Grade und der Besuch diverser Polit-Talkshows ersetze daher die gem. § 15 FAO erforderliche qualifizierte Fortbildung nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die von ihnen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen und den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

24

II.

25

Die gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist rechtzeitig erhoben und nach § 6 Abs. 1 AGVwGO ohne die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO möglich. Sie ist jedoch unbegründet und hat deshalb keinen Erfolg.

26

Der Kläger hat einen Fortbildungsnachweis im Sinne des § 15 Abs. 3 FAO für das Jahr 2011 bislang nicht beigebracht, so dass der Widerruf der Beklagten vom 29.08.2012 gemäß §§ 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15 Abs. 3 FAO rechtmäßig ergangen ist.

27

1.

28

Zunächst ist klarzustellen, dass der Kläger nicht - wie er behauptet - bereits seit 1995 Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, sondern ihm erst mit Urkunde der Beklagten vom 06.04.2000 die Berechtigung zuerkannt wurde, diese Bezeichnung zu führen.

29

2.

30

Gemäß § 15 FAO unterliegt jeder Fachanwalt der Pflicht zur Fortbildung. Er muss jährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen, und dies über mindestens 10 Zeitstunden. Die Fortbildungsmaßnahmen sind gemäß § 15 Abs. 3 FAO der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. § 15 Abs. 1 FAO bietet mithin mehrere Wege, auf denen die besonderen theoretischen Kenntnisse eines Fachanwaltes nachgewiesen werden können:

31

wissenschaftliche Publikationen sowie anwaltliche Fortbildungsveranstaltungen als Hörer oder Dozent.

32

a)

33

Der Kläger verweist hier darauf, dass er - trotz eines Verkehrsunfalles - als Hörer zumindest für 2 Stunden an dem Seminar „Arbeitsrecht" der „Y GbR" vom 21.06. bis 23.06.2012 teilgenommen habe. Nähere Umstände und zeitliche Abläufe des Unfalles und der partiellen Seminarteilnahme sind indes nicht vorgetragen. Zudem findet sich das vom Kläger vorgelegte, an die Beklagte adressierte Schreiben vom 23.07.2012, mit dem er der Beklagten eine ent-sprechende Bescheinigung des Seminarveranstalters vom 25.06.2012 übersandt haben will, nicht in der Akte der Beklagten. Die Beklagte bestreitet den Zugang dieses Schreibens vor dem Erlass ihrer Widerrufsverfügung vom 29.08.2012. Der Kläger hat Gegenteiliges auch nicht nachgewiesen oder hinreichend unter Beweis gestellt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2012 die Versendung des Schreibens in das Zeugnis seiner Mitarbeiterin U gestellt hat, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Denn allein die Versendung des Schreibens kann dessen Zugang bei der Beklagten nicht belegen. Die Schreiben der Beklagten und ihre Vorgehensweise in diesem Zeitraum deuten auch indiziell darauf hin, dass sie dieses Schreiben tatsächlich nicht erhalten hat. Hinzu kommt, dass der Kläger die angebliche Bescheinigung der „Y GbR" vom 25.06.2012 mit der Klageschrift nicht vorgelegt hat und sie auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2012 nicht vorlegen konnte.

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Überdies will der Kläger nur 2 Stunden an dem Seminar teilgenommen haben, was zur Erfüllung der Fortbildungspflicht des § 15 Abs. 2 FAO ohnehin nicht ausreichen würde.

35

b)

36

Der Kläger will sich dann darauf besonnen haben, dass die Beklagte bereits im Jahr 2007 eine Dozentenbescheinigung der „FOM Hochschule für Oekonomie & Management" als Nachweis der Fortbildung im Sinne des § 15 FAO akzeptiert habe. Auch mit dieser Behauptung kann der Kläger indes gleich aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.

37

aa)

38

So will er auch diese - nun vorgelegte - Bescheinigung der „FOM" vom 17.07.2012 der Beklagten mit Schreiben vom 23.07.2012 übersandt haben; der Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten ist jedoch weder nachgewiesen noch hinreichend unter Beweis gestellt (siehe vorstehend Ziff. II. 2. a). Soweit der Kläger - mangels Reaktion der Beklagten - darauf vertraut haben will, dass er dadurch den Fortbildungs-nachweis erbracht gehabt habe, entbehrt dieses Vertrauen einer schutzwürdigen Grundlage. Denn die Beklagte hatte in den Jahren zuvor (2002 bis 2010) dem Kläger stets den Erhalt des jeweiligen Fortbildungsnachweises schriftlich bestätigt. Der Umstand, dass die Beklagte auf das ihr vermeintlich übersandte Schreiben vom 23.07.2012 nicht reagierte, war daher gerade nicht geeignet, einen Vertrauens-tatbestand zu schaffen, sondern musste aufgrund der langjährigen abweichenden Praxis der Beklagten gerade besondere Skepsis beim Kläger hervorrufen und stellte folglich eher einen Anlass für den Kläger dar, bei der Beklagten noch einmal nach-zufragen, ob diese den Fortbildungsnachweis nun als erbracht erachtete oder nicht.

39

bb)

40

Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe für 2007 eine entsprechende Bescheinigung als Fortbildungsnachweis akzeptiert, steht zudem nicht im Einklang mit dem Inhalt der Akte der Beklagten. Denn darin findet sich ein Schreiben des Klägers vom 28.11.2007, mit dem er zum Nachweis seiner Fortbildung im Jahr 2007 unaufgefordert eine Fotokopie einer Teilnahmebescheinigung des X vom 12.12.2007 übersandt hat.

41

Entsprechende - unangeforderte - Übersendungen von Teilnahmebescheinigungen des X finden sich auch für die Jahre 2006 und 2008.

42

Ein Fortbildungsnachweis in Form einer Dozentenbescheinigung hat hingegen über die gesamten Jahre der Fachanwaltschaftstätigkeit des Klägers nicht ansatzweise in Rede gestanden.

43

cc)

44

Die vom Kläger vorgelegte Erklärung der „FOM" vom 17.07.2012 hat dann folgenden Wortlaut: „gerne bescheinigen wir Ihnen, dass Sie im Jahr 2011 als Lehrbeauftragter an am Standort W2 unserer Hochschule 20 Unterrichtseinheiten (entsprechend 20 x 45 Minuten =15 Zeitstunden) Vorlesungen und Übungen im Fachgebiet Arbeitsrecht Lehrgang 4. Semester BST Law II gehalten haben."

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Selbst wenn der Kläger diese Bescheinigung der Beklagten innerhalb der ihm nachgelassenen Fristen vorgelegt hätte, hätte deren Inhalt ohne nähere Darlegungen kaum ausgereicht, um eine qualifizierte Dozententätigkeit des Klägers im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO zu belegen.

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Zunächst einmal wäre die Tätigkeit des Klägers nach Art, genauen Daten und insbesondere in Hinsicht auf den Zuhörerkreis näher zu substantiieren. Denn aus dem Begriff „Fortbildungsveranstaltung" in § 15 Abs. 1 FAO folgt, dass es sich um eine Veranstaltung handeln muss, die nicht nur das Basiswissen vermittelt oder wiederholt, sondern dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung bereits vorhandener Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet dient. Diese Qualitäts-anforderung gilt auch in Bezug auf eine Vortrags- oder Dozententätigkeit (Feuerich/Weyland-Vossebürger, 8. Aufl. 2012, § 15 FAO Rdnr. 4). Einführungsseminare oder die Vermittlung von Grundlagenwissen reichen somit nicht aus, um das Kriterium einer Fortbildungsveranstaltung zu erfüllen. Der besondere Qualifikationsstand eines Fachanwaltes soll vielmehr erhalten werden, so dass es sich um eine Veranstaltung von herausgehobenem Niveau handeln muss (Hartung/Römermann-Scharmer, 5. Aufl. 2012, § 15 FAO Rdnrn. 27 f.). Weiterhin ist dem Begriff „anwaltliche" Fortbildungsveranstaltung zu entnehmen, dass diese dem Niveau eines (durchschnittlichen) Rechtsanwaltes entsprechen muss. Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass die Veranstaltung sich ausschließlich an Fachanwälte richtet. Als Fachpublikum kommen auch andere Berufsgruppen in Betracht, so sie den vor-genannten Wissensstand haben. Nicht ausreichend ist danach jedoch die dozierende Tätigkeit an einer Volks- oder Fachhochschule (Hartung/Römermann-Scharmer, 5. Aufl. 2012, § 15 FAO Rdnrn. 15 + 17). Ob Studenten eines Bachelor-Studien-ganges bereits über ein solch vertieftes Fachwissen auf dem Gebiet des Arbeits-rechts verfügen, ist zweifelhaft.

47

Im Ergebnis kann diese Frage jedoch dahinstehen, da der Kläger eine fristgerechte Übersendung dieser Bescheinigung an die Beklagte weder belegt noch sie hin-reichend unter Beweis gestellt hat.

48

3.

49

Die Beklagte hat auch von dem ihr in § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO eingeräumten Ermessen in verhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht.

50

Als Sanktionsmöglichkeiten, die die Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergreifen hat, stehen bei nicht nachgewiesenen Fortbildungsmaß-nahmen die Rüge nach § 74 BRAO und der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO zur Verfügung (Hartung/Römermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, § 15 Rdnrn. 71 f.).

51

Hier hat die Beklagte von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Das stellt in Anbetracht ihrer vorherigen Vorgehensweise keinen Ermessensfehler der Beklagten dar. Denn die Beklagte hat den Kläger vor dem Erlass ihres Bescheides vom 29.08.2012 durch mindestens vier Schreiben unter jeweiliger (erneuter) Nach-fristsetzung aufgefordert, einen Fortbildungsnachweis beizubringen. Insgesamt stand dem Kläger ein Zeitraum von knapp sieben Monaten zur Verfügung, um die er-forderlichen Fortbildungsmaßnahmen (nachträglich) vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund konnte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass auch eine zunächst erteilte Rüge nach § 74 BRAO und eine dadurch zugebilligte weitere Frist als milderes Mittel nicht geeignet war, den Kläger zur Vornahme einer Fortbildungs-maßnahme anzuhalten. Da bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel im Interesse der im Gemeinwohl liegenden Qualitätssicherung des Niveaus der Fachanwalt-schaften ein eher strenger Maßstab anzulegen ist (Hartung/Römermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, § 15 Rdnr. 74; Henssler/Prütting-Offermann-Burckart, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 15 FAO Rdnr. 11 f. m. w. N.), ist es sonach nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer weiteren Nachfrist-gewährung in Form einer Rüge abgesehen und den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht" mit Bescheid vom 29.08.2012 ausgesprochen hat.

52

4.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.

54

5.

55

Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

56

Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).

57

Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

58

III. Rechtsmittelbelehrung

59

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.  wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

61

2.  wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

62

3.  wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

63

4.  wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

64

5.  wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

65

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein-geleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Wider-rufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Be-fähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen.

66

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.