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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 36/21·08.03.2022

Berichtigung der Kostenentscheidung: ‚Der Kläger‘ zu ‚Die Klägerin‘

VerfahrensrechtKostenrechtBerichtigung offenbarer UnrichtigkeitenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt den Tenor der Kostenentscheidung, indem die männliche Form ‚Der Kläger‘ in ‚Die Klägerin‘ geändert wird. Antrag auf Berichtigung wird gemäß §112c Abs.1 BRAO i.V.m. §118 Abs.1 VwGO als zulässig angesehen. Die Verwendung der männlichen Form stellt eine offenbare Unrichtigkeit (vergleichbar mit Schreibfehlern) dar. Die Berichtigung betrifft lediglich die Formulierung der Kostenentscheidung.

Ausgang: Berichtigung des Kosten-Tenors zugunsten der Klägerin wegen Verwendung der männlichen Form als offenbare Unrichtigkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenbare Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Formulierungsfehler) sind nach § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.

2

Die berichtigende Maßnahme kann gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO vorgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist.

3

Die Verwendung der allgemeinen männlichen Form statt der konkret zutreffenden weiblichen Bezeichnung einer Partei kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen, die berichtigt werden darf.

4

Die Berichtigung der Formulierung der Kostenentscheidung ändert nicht die inhaltliche Tragweite des Urteils, sondern beseitigt lediglich einen formellen Fehler.

Relevante Normen
§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 10.12.2021 wird dahin berichtigt, dass es statt „Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens“ richtig lautet: „Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens“.

Gründe

2

Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 10.12.2021 ist gem. § 112 c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. § 118 Abs.1 VwGO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Nach § 118 Abs.1 VwGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigt werden. Hier handelt es sich bei der Verwendung der männlichen Form „der Kläger“ um eine offenbare Unrichtigkeit.